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krfacts Spezialausgabe 17. Juni 2020 COVID-19: Lockerungen und ihre rechtlichen Auswirkungen

Seit dem 11. Mai 2020 werden die Massnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie schrittweise gelockert und der Weg zurück zur Normalität geebnet. Zudem hat die Politik diverse Themen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie aufgenommen und entsprechende Lösungen erarbeitet. Diese Umstände haben rechtliche Auswirkungen auf verschiedene Themenbereiche. Im Rahmen dieser krfacts Spezialausgabe werden einzelne Themen aufgegriffen und die Auswirkungen der Lockerungen und Änderungen – Stand 17. Juni 2020 – kurz dargestellt.

A. ARBEITSRECHT

Die Verordnung über Maßnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 837.033) hat bis 31. August 2020 weiterhin Gültigkeit. Die Lockerungen erfolgen schrittweise. Ab 01. Juni 2020 entfallen gewisse, ursprünglich vorgesehene Massnahmen. So entfällt insbesondere der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie von im Betrieb mitarbeitende Ehegatten bzw. deren eingetragenen Partnerinnen und Partner und derjenige von Lernenden. Die Voranmeldefrist für die Kurzarbeitsentschädigung von zehn Tagen wird ab 01. Juni 2020 wieder eingeführt.

B. GESUNDHEITSRECHT

In der Schweiz gibt es nur noch wenige durch Tests bestätigte Infektionen. Daher lässt sich die Ausbreitung des neuen Coronavirus mittels Rückverfolgung von Infektionsketten (Contact Tracing) kontrollieren.Weiterhin gilt jedoch, dass die von den Behörden erlassenen Hygiene- und Verhaltensregeln eingehalten werden.

Die SwissCovid App für Smartphones (Android/iPhone) soll zur Eindämmung des neuen Coronavirus beitragen. Sie ergänzt das klassische «Contact Tracing», also die Rückverfolgung von neuen Ansteckungen durch die Kantone. Somit hilft sie, die Übertragungsketten zu unterbrechen. Die Funktion der App wird in den kommenden Wochen intensiv von ausgelesenen Personen im Rahmen der Pilotphase getestet. Nach der Pilotphase soll sie für jedermann erhältlich sein.Die App ist freiwillig und nutzt Bluetooth-Technologie, um anonym Zeitdauer und Distanz zu anderen Smartphones zu messen. Die App merkt sich, wenn ein Kontakt länger als 15 Minuten und näher als 2 Meter bestand. Wird bei einer Person (welche die App nutzt) das neue Coronavirus festgestellt, kann sie einen Freischaltcode in die App eingeben. Sie warnt dadurch andere App-Nutzerinnen/-Nutzer, die sich während der Ansteckungsphase in ihrer Nähe aufgehalten haben. National- und Ständerat haben in der Junisession festgelegt, dass sich Personen kostenlos testen lassen können, wenn sie eine Benachrichtigung der SwissCovid-App erhalten, weil sie sich zu lange nahe einer infizierten Person aufgehalten haben. Das Parlament muss der Gesetzgebung zur SwissCovid App in der Schlussabstimmung der Junisession noch zustimmen.

Die Gesundheitsinstitutionen haben zudem, teilweise in Zusammenarbeit mit den Verbänden, Schutzkonzepte entwickelt. Bei einem Besuch in einer solchen Institution gilt es vorab abzuklären, welche Massnahmen gemäss Schutzkonzept eingehalten werden müssen.

C. IMMOBILIENRECHT

I. Zum Mietrecht

1. Generelles

Die Ausserkraftsetzung der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht (SR 221.213.4) war auf den 31. Mai 2020 terminiert. Eine Verlängerung der Verordnung wurde vom Parlament abgelehnt. Damit ist diese Verordnung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Kraft.

2. Im Speziellen zu den Mietzinsanpassungen

Das Parlament hat in der Frühlingssession entschieden, dass Betriebe, die aufgrund der Maßnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie schliessen mussten, für diesen Zeitraum einen Mietzinserlass von 60% erhalten. Von einem reduzierten Mietzins sollen im Übrigen auch Geschäfte profitieren, die nicht komplett schliessen, aber ihre Geschäftsaktivitäten aufgrund der Massnahmen einschränken mussten. Bereits bestehende Einigungen zwischen Vermieter und Mieter sollen davon aber nicht tangiert werden.

Dem Bundesrat obliegt es nun, ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten. Dieser verkündete, dass ein Gesetzesentwurf frühestens in der Wintersession dieses Jahres behandelt werden kann.

II. Zum Stockwerkeigentumsrecht

Für die Frage nach der Durchführung von Stockwerkeigentümerversammlungen kann auf die Ausführungen zum Thema Versammlungen von Gesellschaften (Kap. E) verwiesen werden.

III. Zum privaten Baurecht bzw. zum Werkvertragsrecht

Weiterhin ist bei Einbezug der SIA-Norm 118 Art. 96 Abs. 1 SIA 118 zu beachten. Sollten sich die Maßnahmen weiterhin auf die terminliche Vertragsabwicklung auswirken, so sind diese vertraglichen Fristen angemessen zu erstrecken, falls sich die Ausführungen des Werkes ohne Verschulden des Unternehmers verzögert. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die ihm möglichen sowie zusätzlichen Vorkehrungen zur Verhinderung der Verzögerung getroffen hat.

Haben die Parteien die SIA-Norm 118 nicht in ihr Vertragsverhältnis einbezogen, so beurteilt sich eine allfällige Verzögerung durch die COVID-19-Maßnahmen nach dem Obligationenrecht.

Für weitere, konkrete Ausführungen kann auf die krfacts-Spezialausgabe  Immobilienrecht  vom 09. April 2020 verwiesen werden.

D. INSOLVENZRECHT

Bezüglich des Insolvenzrechts hat der Bundesrat bis anhin noch keine Änderungen vorgenommen. Das heisst, dass die COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht (SR 281.242) weiterhin Gültigkeit hat. Die Verordnung gilt grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten, sprich bis zum 20. Oktober 2020. Bis dahin sind unter anderem die COVID-19-Stundung und der Verzicht des Verwaltungsrats einer Überschuldungsanzeige – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – weiterhin möglich. Mehr Informationen zu den einzelnen Instrumenten finden sich in der krfacts- Spezialausgabe  Insolvenzrecht  vom 21. April 2020.

E. VERSAMMLUNGEN VON GESELLSCHAFTEN

Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen wurde bis zum 05. Juni 2020 durch den Bundesrat verboten. Seit dem 06. Juni 2020 sind öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Allenfalls sind dazu Schutzkonzepte oder Präsenzlisten notwendig. Die Abstand- und Hygienevorschriften sind dabei weiterhin einzuhalten.

Hinsichtlich der Veranstaltungen von Gesellschaften gilt gemäss Art. 6f COVID-2-Verordnung (SR 818.101.24), dass der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen kann, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte auf schriftlichem Weg, in elektronischer Form oder durch einen bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausschliesslich ausüben können. Die Anordnung muss dabei spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden. Die Bestimmung gilt voraussichtlich bis zum 30. Juni 2020, das heisst die Anordnung muss bis dann erfolgen und ist auch gültig, wenn der Versammlungstag erst nach dem 30. Juni 2020 stattfindet.

Die Bestimmungen sind ebenfalls auf Vereins- und Stockwerkeigentümerversammlungen anwendbar.

Weitere Details zu dieser Möglichkeit der Einschränkung von Teilnahmerechten finden sich in der krfacts-Spezialausgabe  Versammlungen von Gesellschaften  vom 11. Mai 2020.

F. VERTRAGSRECHT UND KREDIT

Die COVID-Massnahmen des Bundes können weiterhin Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse haben. In diesem Sinne ist weiterhin zu beachten, dass aufgrund dieser COVID-Massnahmen allenfalls vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen zur „höheren Gewalt“ Anwendung finden können.

Die Gesuche für Solidarbürgschaftskredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) können weiterhin bis zum 31. Juli 2020 unter den erforderlichen Voraussetzungen gestellt werden. Entsprechend gelten die strafrechtlichen Bestimmungen für den Missbrauch der Kredite weiterhin.

Weitergehende Informationen zum Thema  Vertragsrecht und Kredit  und  Wirtschaftsstrafrecht  finden sich in den gleichnamigen krfacts-Spezialausgaben vom 21. bzw. 09. April 2020.

G. VERFAHRENSRECHT

Die Fristenstillstände aufgrund von COVID-19 sowohl im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht als auch in Zivil- und Verwaltungsverfahren endeten unter Berücksichtigung der gesetzlich üblichen Stillstände je am 19. April 2020. Eine Verlängerung des COVID-19-Stillstands war nicht vorgesehen. Es gelten somit wieder die normalen Bestimmungen, so z.B. im Zivilprozess der Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August (Art. 145 ZPO).

H. WEITERE FRAGEN

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der unterschiedlichen Ausgangslagen empfehlen wir, sich bei rechtlichen Fragen mit uns in Verbindung zu setzen.

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