Publikationen
Immobilia, November 2003
Der Stockwerkeigentümer im Streit mit dem Nachbarn
Der Stockwerkeigentümer ist auf ein gut nachbarliches, friedliches Zusammenleben besonders angewiesen – mehr noch als ein Mieter oder die Eigentümerin eines frei stehenden Einfamilienhauses. Zum Einen lebt der Stockwerkeigentümer in der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit den anderen Eigentümern viel enger zusammen als die benachbarten Eigentümer von Einfamilienhäusern. Er kann anderen Stockwerkeigentümern nur schwer aus dem Weg gehen und trifft sie im Garten und im Treppenhaus. Er hat mit ihnen die Waschküche, den Lift und andere gemeinsame Einrichtungen zu teilen und muss mit ihnen an den Stockwerkeigentümerversammlungen gemeinsame Beschlüsse fassen. Letztere sind für die Zukunft der ganzen Liegenschaft oftmals von grosser Tragweite. Zum Anderen können Stockwerkeigentümer meist nicht ohne Weiteres wegziehen, wenn sie sich mit ihren Nachbarn überworfen haben. Schliesslich steckt ihr Erspartes in der Wohnung und ein Verkauf ist je nach den Marktverhältnissen oft nicht innert sinnvoller Frist möglich. Schon diese Situation allein bereitet beim Auftreten von Konflikten Schwierigkeiten.
Mathias Birrer
drw-flash Ausgabe November 2013
Jetzt werde ich mein eigener Chef
Viele haben den Wunsch, selbständig in einem eigenen Unternehmen arbeiten zu können. Ist die Geschäftsidee erst mal geboren und ein Businessplan ausgearbeitet, stellt sich auch die Frage, in welcher Rechtsform das Unternehmen auftreten soll.
Dr. iur. Markus Kaufmann
Immobilia, August 2003
Verantwortlichkeit des Architekten
Dem Architekten kommt bei Bauprojekten eine zentrale Rolle zu. Im Normalfall hat er nicht nur die klassische Funktion des Planverfassers. Vielmehr kümmert er sich auch um die Schätzung der Kosten, die Auswahl der Handwerker, die Terminierung des Projektes und die allgemeine Beratung der Bauherrschaft, so beispielsweise bei Vertragsabschlüssen. Angesichts dieser vielfältigen Aufgaben stellt sich die Frage, wie der «Architektenvertrag» zu qualifizieren ist und welche Rechte und Pflichten sich aus der jeweiligen rechtlichen Einordnung ergeben.
Mathias Birrer
drw-flash Ausgabe Juli 2003
Neuordnung von Grundpfandrechten – Achtung auf das Errichtungsdatum
Die Entwicklungen an den Kapitalmärkten zeigen ihre Auswirkungen auch in Zusammenhang mit der Finanzierung von Grundeigentum. So ist in letzter Zeit seitens der Banken und Grundeigentümer die Nachfrage nach Neuordnungen der Grundpfandrechte spürbar gewachsen. Unter „Neuordnung der Grundpfandrechte“ sind unter anderem die Zusammenlegung bestehender Grundpfandrechte, die Umwandlung von Grundpfandverschreibungen in Schuldbriefe oder umgekehrt oder die Erhöhung oder Herabsetzung der Pfandsumme zu verstehen. Gefragt waren in letzter Zeit insbesondere die Zusammenlegung von Grundpfandverschreibungen unter gleichzeitiger Umwandlung in Inhaber-Schuldbriefe, oft unter Erhöhung der Pfandsumme. Bei einer solchen Neuordnung der Grundpfandrechte ist insbesondere der Problematik des Errichtungsdatums der beteiligten Grundpfandrechte Beachtung zu schenken. Von den wichtigsten in diesem Zusammenhang zu beachtenden Punkten soll nun die Rede sein.
Dr. iur. Markus Kaufmann
Immobilia, Januar 2003
Stockwerkeigentum und Einstellhallenplätze
Neuere Stockwerkeigentumsüberbauungen ohne «dazugehörige» Autoeinstellhallen sind heute kaum mehr anzutreffen. So selbstverständlich wie der jedem Stockwerkeigentümer «gehörende» Einstellhallenplatz aber hingenommen wird, so kompliziert und vielfältig sind die rechtlichen Konstruktionen, welche dies ermöglichen. Ziel der vorliegenden Abhandlung soll es sein, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Begründung von «eigenen» Einstellhallenplätzen sowie die Vor- und Nachteile dieser Varianten aufzuzeigen.
Mathias Birrer
Immobilia, November 2002
Überlegungen zur Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Im STWE-Seminar vom 11. Juni 2002 wurden verschiedene Fragen u.a. zur Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft erörtert. Dieser Artikel entstand im Anschluss an das Seminar zur oben erwähnten Problematik und erörtert ein paar grundsätzliche Überlegungen.
Mathias Birrer
Immobilia, Dezember 2001
Probleme bei Grundstückkaufverträgen
Grundstückkaufverträge sind heute «Massenware» - dennoch empfiehlt es sich, bei der Abfassung bzw. Prüfung von Grundstückkaufverträgen einigen Punkten besondere Bedeutung zu schenken. Die nachfolgende Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll aber einen Überblick über die - nach Erfahrung des Verfassenden - häufigsten in Grund stückkaufverträgen auftretenden Probleme geben.
Mathias Birrer