Publikationen
drw-flash Ausgabe Dezember 2004
Revision Luzerner Steuergesetz
Am 01.01.2005 tritt eine Revision des Luzerner Steuergesetzes in Kraft, welche hauptsächlich Unternehmen und Unternehmer steuerlich entlastet. Doch auch Privatpersonen, insbesondere Familien und einkommensschwache profitieren. Die Anpassungen betreffen die Besteuerung von Dividenden, die Kapitalsteuer, die Besteuerung von tiefen Einkommen sowie den Bereich Kinderabzug und die Nachkommenerbschaftssteuer.
Dr. iur. Markus Kaufmann, Mathias Birrer
drw-flash Ausgabe Oktober 2004
Kurzinformationen zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Seit dem 08. Oktober 2004 steht den Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft (EG) eine vollkommen neue Gesellschaftsform – die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea [SE]) – zur Verfügung. Die Europäische Aktiengesellschaft wird nicht nur in den 25 Ländern der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch in den Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) Geltung haben.
Hubert Rüedi
NZZ Folio, Mai 2004
Zoff am Zaun
Kreischende Papageien, wuchernde Pflanzen, endlose Grillparties, heftiges Liebesgestöhn: Was Nachbarn vor den Richter treibt.
Mathias Birrer
drw-flash Ausgabe April 2004
Informationen zum neuen Kartellrecht
Während bis anhin die Möglichkeiten der Wettbewerbskommission (Weko) im Kampf gegen unzulässige Wettbewerbsabreden eher bescheiden waren, wurden mit der Revision des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) per 01. April 2004 einige griffige Neuerungen eingeführt.
Hubert Rüedi
Immobilia, November 2003
Der Stockwerkeigentümer im Streit mit dem Nachbarn
Der Stockwerkeigentümer ist auf ein gut nachbarliches, friedliches Zusammenleben besonders angewiesen – mehr noch als ein Mieter oder die Eigentümerin eines frei stehenden Einfamilienhauses. Zum Einen lebt der Stockwerkeigentümer in der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit den anderen Eigentümern viel enger zusammen als die benachbarten Eigentümer von Einfamilienhäusern. Er kann anderen Stockwerkeigentümern nur schwer aus dem Weg gehen und trifft sie im Garten und im Treppenhaus. Er hat mit ihnen die Waschküche, den Lift und andere gemeinsame Einrichtungen zu teilen und muss mit ihnen an den Stockwerkeigentümerversammlungen gemeinsame Beschlüsse fassen. Letztere sind für die Zukunft der ganzen Liegenschaft oftmals von grosser Tragweite. Zum Anderen können Stockwerkeigentümer meist nicht ohne Weiteres wegziehen, wenn sie sich mit ihren Nachbarn überworfen haben. Schliesslich steckt ihr Erspartes in der Wohnung und ein Verkauf ist je nach den Marktverhältnissen oft nicht innert sinnvoller Frist möglich. Schon diese Situation allein bereitet beim Auftreten von Konflikten Schwierigkeiten.
Mathias Birrer
drw-flash Ausgabe November 2013
Jetzt werde ich mein eigener Chef
Viele haben den Wunsch, selbständig in einem eigenen Unternehmen arbeiten zu können. Ist die Geschäftsidee erst mal geboren und ein Businessplan ausgearbeitet, stellt sich auch die Frage, in welcher Rechtsform das Unternehmen auftreten soll.
Dr. iur. Markus Kaufmann
Immobilia, August 2003
Verantwortlichkeit des Architekten
Dem Architekten kommt bei Bauprojekten eine zentrale Rolle zu. Im Normalfall hat er nicht nur die klassische Funktion des Planverfassers. Vielmehr kümmert er sich auch um die Schätzung der Kosten, die Auswahl der Handwerker, die Terminierung des Projektes und die allgemeine Beratung der Bauherrschaft, so beispielsweise bei Vertragsabschlüssen. Angesichts dieser vielfältigen Aufgaben stellt sich die Frage, wie der «Architektenvertrag» zu qualifizieren ist und welche Rechte und Pflichten sich aus der jeweiligen rechtlichen Einordnung ergeben.
Mathias Birrer
drw-flash Ausgabe Juli 2003
Neuordnung von Grundpfandrechten – Achtung auf das Errichtungsdatum
Die Entwicklungen an den Kapitalmärkten zeigen ihre Auswirkungen auch in Zusammenhang mit der Finanzierung von Grundeigentum. So ist in letzter Zeit seitens der Banken und Grundeigentümer die Nachfrage nach Neuordnungen der Grundpfandrechte spürbar gewachsen. Unter „Neuordnung der Grundpfandrechte“ sind unter anderem die Zusammenlegung bestehender Grundpfandrechte, die Umwandlung von Grundpfandverschreibungen in Schuldbriefe oder umgekehrt oder die Erhöhung oder Herabsetzung der Pfandsumme zu verstehen. Gefragt waren in letzter Zeit insbesondere die Zusammenlegung von Grundpfandverschreibungen unter gleichzeitiger Umwandlung in Inhaber-Schuldbriefe, oft unter Erhöhung der Pfandsumme. Bei einer solchen Neuordnung der Grundpfandrechte ist insbesondere der Problematik des Errichtungsdatums der beteiligten Grundpfandrechte Beachtung zu schenken. Von den wichtigsten in diesem Zusammenhang zu beachtenden Punkten soll nun die Rede sein.
Dr. iur. Markus Kaufmann
Immobilia, Januar 2003
Stockwerkeigentum und Einstellhallenplätze
Neuere Stockwerkeigentumsüberbauungen ohne «dazugehörige» Autoeinstellhallen sind heute kaum mehr anzutreffen. So selbstverständlich wie der jedem Stockwerkeigentümer «gehörende» Einstellhallenplatz aber hingenommen wird, so kompliziert und vielfältig sind die rechtlichen Konstruktionen, welche dies ermöglichen. Ziel der vorliegenden Abhandlung soll es sein, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Begründung von «eigenen» Einstellhallenplätzen sowie die Vor- und Nachteile dieser Varianten aufzuzeigen.
Mathias Birrer
Immobilia, November 2002
Überlegungen zur Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Im STWE-Seminar vom 11. Juni 2002 wurden verschiedene Fragen u.a. zur Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft erörtert. Dieser Artikel entstand im Anschluss an das Seminar zur oben erwähnten Problematik und erörtert ein paar grundsätzliche Überlegungen.
Mathias Birrer