Publikationen
Jusletter, Mai 2013
Handelsregisterverordnung (HRegV) - Stämpflis Handkommentar
Die totalrevidierte Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seither hat sich eine reichhaltige Handelsregisterpraxis gebildet. Die Autoren haben einen Handkommentar geschrieben, der helfen soll, sich in der Handelsregisterverordnung und der sich bislang gebildeten Handelsregisterpraxis besser und rascher zurechtzufinden und auch um Anregungen und Gedankenanstösse für die Wissenschaft zu liefern.
Reto Berthel
KMU-Magazin Nr. 10, Dezember 2011/Januar 2012
Fallstricke bei der Geschäftsführung und Vertretung
Bei GmbH-Einpersonengesellschaften kann der Eintrag ins Handelsregister nur mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Statuteninhalt (OR 776) problematisch sein. Wegen der Selbstorganschaft können bei Zwei- oder Mehrpersonengesellschaften bei der Geschäftsführung und Vertretung unangenehme Komplikationen eintreten.
Reto Berthel
Diro Practice Group, 04. Mai 2009
Handlungs- und Verwertungsmöglichkeiten ausländischer Verwalter im Inland, Länderbericht: Schweiz
Anlässlich der DIRO-Gesellschafterversammlung vom 14. - 16. Mai 2009 in Ljubljana hat Herr Rechtsanwalt Mathias Birrer zum Thema Handlungs- und Verwertungsmöglichkeiten ausländischer Verwalter im Inland referiert.
Mathias Birrer
Diro Practice Group, 16./17. Oktober 2008
Grenzüberschreitende Insolvenzen, Länderbericht: Schweiz
Anlässlich der DIRO-Fachtagung vom 16./17. Oktober 2008 in Graz hat Herr Rechtsanwalt Mathias Birrer zum Thema Grenzüberschreitende Insolvenzen referiert.
Mathias Birrer
Diro Practice Group, 26. Januar 2008
Aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Anlässlich der DIRO-Fachtagung vom 25./26. Januar 2008 in Berlin hat Herr Rechtsanwalt Hubert Rüedi zum Thema Aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen referiert. Weitere Informationen finden Sie im untenstehenden Handout.
Hubert Rüedi
CH-D Wirtschaft 1/2008
Public Private Partnership (ein Kurzüberblick)
Ausgehend von den folgenden drei Fragen soll vorliegend ein Überblick über Public Private Partnerships gegeben werden: 1. Was ist unter dem Begriff Public Private Partnership zu verstehen? 2. Welche staatswirtschaftlichen Faktoren prägen die Public Private Partnership? 3. Welche rechtlichen Faktoren prägen die Public Private Partnership?
Hubert Rüedi
Unterwaldner, 19. Dezember 2007
Einzelfirma, GmbH oder AG?
In Zukunft sein eigener Chef sein. Viele Arbeitnehmer träumen davon. Doch wie packe ich es an? Soll ich eine Einzelfirma gründen oder doch lieber eine Kapitalgesellschaft? Eine Einzelfirma benötigt keine formelle Gründung. Sie beginnt zu laufen, sobald der Inhaber mit der Geschäftstätigkeit beginnt. Die Buchführungsvorschriften sind nicht besonders streng, eine Revisionsstelle ist nicht notwendig .Auch ein Mindestkapital ist nicht definiert. Der Nachteil: Der Inhaber einer Einzelfirma trägt das gesamte Geschäftsrisiko und haftet auch mit seinem Privatvermögen für allfällige Schulden des Unternehmens. Dafür wird die Einzelfirma nicht separat besteuert. Der Unternehmensgewinn gilt als Einkommen des Inhabers. Bei einer Kollektivgesellschaft üben mehrere Personen zusammen eine Geschäftstätigkeit aus. Ein Eintrag ins Handelsregister ist notwendig. Hier haften die Gesellschafter solidarisch,wenn die Gesellschaft erfolglos betrieben oder aufgelöst worden ist.
Dr. iur. Markus Kaufmann
krfacts Ausgabe Januar 2008
Gesetzesänderungen per 01. Januar 2008
Auf den 01. Januar 2008 treten zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft, die im Bereich des Wirtschaftsrechts starke Auswirkungen haben. Die folgende Zusammenstellung gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Unternehmen.
Dr. iur. Markus Kaufmann
Unterwaldner, 21. November 2007
Prozessführung ohne Eigenmittel?
Ein unter Anwälten beliebtes und in der täglichen Praxis bestätigtes Sprichwort besagt, dass Recht haben und Recht bekommen oft zweierlei sind. Das Führen eines Prozesses ist eine kostspielige Angelegenheit. Auch wer einen berechtigten Anspruch zu haben glaubt, sieht sich regelmässig mit dem Problem konfrontiert, die Verfahrenskosten vorschiessen zu müssen. Diese beinhalten die Gerichtskosten, das Anwaltshonorar sowie beispielsweise Ausgaben für allfällige Gutachten. Geht der Prozess verloren, wird der vom Kläger geleistete Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Zusätzlich hat der Kläger in der Regel auch noch das Honorar des Gegenanwalts zu bezahlen.
Dr. iur. Markus Kaufmann
Unterwaldner, 24. Oktober 2007
Aufgepasst beim Grundstückskauf
Üblicherweise lässt man sich vor jedem wichtigen Kaufentscheid eingehend beraten. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags für das neue Eigenheim ist das häufig aber gerade nicht der Fall. Dies erstaunt, handelt es sich beim Grundstückskauf doch oft um die wichtigste Kaufentscheidung des Lebens. Ist der Kaufvertrag zudem nicht richtig, unvollständig oder einseitig formuliert, können mit dessen Unterzeichnung für die Käufer nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen.
Mathias Birrer