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drw-flash Ausgabe Dezember 2004 Revision Luzerner Steuergesetz

Am 01.01.2005 tritt eine Revision des Luzerner Steuergesetzes in Kraft, welche hauptsächlich Unternehmen und Unternehmer steuerlich entlastet. Doch auch Privatpersonen, insbesondere Familien und einkommensschwache profitieren. Die Anpassungen betreffen die Besteuerung von Dividenden, die Kapitalsteuer, die Besteuerung von tiefen Einkommen sowie den Bereich Kinderabzug und die Nachkommenerbschaftssteuer.

Besteuerung von Dividenden

Bis anhin zahlten Unternehmensinhaber für Dividenden und Beteiligungen die volle Einkommens bzw. Vermögenssteuer. Dies führte zu einer Doppelbelastung, da Dividendenzahlungen und Kapital bereits in der Unternehmung besteuert wurden. Neu wird analog dem „Nidwaldner Modell“ das Einkommen aus Dividenden nur noch zu 50 Prozent und das in Beteiligungen investierte Vermögen zu 40 Prozent besteuert. Voraussetzung für die reduzierte Steuer ist, dass die Gesellschaft ihren steuerrechtlichen Sitz in der Schweiz hat und die Beteiligung des Aktionärs mindestens 5 Prozent beträgt oder einen Verkehrswert von CHF 5 Mio. erreicht.

Kapitalsteuer

Für Gesellschaften mit einem steuerbaren Eigenkapital von über CHF 5 Mio. reduziert sich der Steuersatzfür das CHF 5 Mio. übersteigende Eigenkapital um die Hälfte auf 0.5 Promille. Zusätzlich gilt für Holding, Domizil und Verwaltungsgesellschaften neu eine fixe Steuer von 0.01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Weiterhin gilt jedoch ein Mindestbetrag von CHF 500.00.

Fusionsgesetz

Geringfügige Änderungen sind auch durch die Einführung des Fusionsgesetzes per 01.07.2004 nötig geworden. Mit diesen Änderungen wird eines der Ziele des Fusionsgesetzes umgesetzt, nämlich Umstrukturierungen nach Fusionsgesetz nicht durch Steuern zu behindern. Zusätzliche Anpassungen wurden bei der Grundstücksgewinnsteuer und der Handänderungssteuer vorgenommen. Konkret betrifft dies die Befreiung von Umstruktuierungen von der Handänderungssteuer sowie den Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer.

Familien und Einkommensschwache

Kinderabzüge erhöhen sich mit der Revision um CHF 700.00. Zusätzlich werden auch die Steuerfreigrenzen erhöht. Ab 01.01.2005 betragen die Steuerfreigrenzen CHF 8'500.00 statt CHF 7'000.00 für Alleinstehende respektive CHF 17'000.00 statt CHF 14'000.00 für Verheiratete. Tiefe und mittlere Einkommen werden steuerlich entlastet, da die Progession für Einkommen unter CHF 60‘000.00 bzw. 75'000.00 künftig flacher ausfällt.

Nachkommenserbschaftssteuer

Beibehalten wurde die Kompetenz der Gemeinden zur Erhebung der Nachkommenserbschaftssteuer. Jedoch beträgt der steuerfreie Betrag künftig einheitlich CHF 100'000.00.

Fazit

Insbesondere für Aktionäre und Unternehmensinhaber mit Wohnsitz im Kanton Luzern ergeben sich mit der Gesetzesrevision interessante Möglichkeiten, die steuerliche Situation zu optimieren. Zudem wird der Kanton Luzern mit der Senkung der Kapitalsteuer ein noch attraktiverer Standort für Gesellschaften. Aber auch Familien und Personen mit sehr tiefen Einkommen profitieren gleichermassen von der Revision.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte Dr. Markus Kaufmann und Mathias Birrer gerne zur Verfügung.

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