drw-flash Ausgabe Oktober 2004 Kurzinformationen zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)

Seit dem 08. Oktober 2004 steht den Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft (EG) eine vollkommen neue Gesellschaftsform – die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea [SE]) – zur Verfügung. Die Europäische Aktiengesellschaft wird nicht nur in den 25 Ländern der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch in den Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) Geltung haben.

Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) basiert jedoch anders als bisherige nationale Aktiengesellschaften nicht auf einem einheitlichen System von Normen. Vielmehr besteht das Recht der SE aus zweierlei Komponenten: Einerseits aus dem eigentlichen Grundgerüst der SE, nämlich aus der Verordnung der EG zur SE und der durch die nationalen Gesetzgeber umzusetzenden Richtlinie der EG zur Arbeitnehmerbeteiligung. Andererseits aus einer Vielzahl von nationalen Normen, die in der Gesetzgebungskompetenz des nationalen Gesetzgebers verbleibt.

Gründungsvoraussetzungen

Die Verordnung zur SE sieht vier Möglichkeiten zur Gründung einer SE vor:

  • Verschmelzung von mindestens zwei Aktiengesellschaften zur SE, wenn mindestens zwei der Aktiengesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.
  • Gründung einer SE als Holding durch mindestens zwei Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn die Gesellschaften entweder unterschiedlichen nationalen Rechts sind oder aber seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung besteht.
  • Gründung einer SE als Tochtergesellschaft durch mindestens zwei Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter den Voraussetzungen zur Gründung einer Holding.
  • Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE, wenn seit mindestens zwei Jahren eine dem Rechteines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft besteht.

Damit wird ersichtlich, dass natürliche Personen oder Personengesellschaften als Gründungsmitglieder einer SE nicht zugelassen sind. Für Unternehmen mit Hauptsitz ausserhalb der Europäischen Union (schweizerische Unternehmen) besteht aber eine – auf die Unternehmensbestandteile in der EG beschränkte – Beteiligungsmöglichkeit, wenn diese nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde, seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat und eine dauerhafte Wirtschaftsverbindung mit dem Mitgliedstaat vorweisen kann.

Rahmenbedingungen

  • Das Mindestkapital beträgt EUR 120'000.00.
  • Der Sitz der SE muss sich erstens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und zweitens im selben Mitgliedstaat wie die Hauptverwaltung befinden. Eine Sitzverlegung ist dabei aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Hinsichtlich der Organstruktur kann unabhängig von der Rechtstradition des jeweiligen Sitzstaateszwischen dem in der Schweiz bekannten grundsätzlich monistischen System mit Verwaltungsratauch das dualistische System mit Verwaltungsrat und Aufsichtsrat gewählt werden.
  • Die SE kennt ein System der Arbeitnehmerbeteiligung, mittels welchem die Arbeitnehmer durch die Unternehmensleitung regelmässig über die wichtigsten Unternehmensvorgänge wie Geschäftspläne, Verkaufszahlen, anstehende Änderungen im Unternehmen oder der Geschäftsleitung usw. informiert werden müssen.

Steuerrechtliche Aspekte

Das durch die Europäische Gemeinschaft vorgegebene Grundgerüst der SE regelt ausdrücklich keine steuerrechtlichen Fragen. Dies bedeutet, dass die SE der nationalen Körperschaftsbesteuerung im jeweiligen Sitzstaat unterworfen sein wird, womit folglich die Wahl des jeweiligen Sitzstaates auch unter steuerrechtlichen Aspekten eine wichtige Rolle spielt. Es ist deshalb jeweils im Einzelfall prüfenswert, inwieweit Umstrukturierungsvorgänge zu einer steuerlichen Optimierung führen können.

Fazit

Die Europäische Aktiengesellschaft bietet für grenzüberschreitende Unternehmensvorgänge eine Plattform, welche den Unternehmen einerseits eine schnelle und relativ einfache Umstrukturierungsmöglichkeit erlaubt und andererseits eine erhebliche Zeit und Kostenersparnis mit sich bringen kann. Dennoch ist zu beachten, dass für wesentliche Teile des Unternehmensrechts noch immer nationale Vorschriften bestehen, welche in erheblichem Masse divergieren können. Deshalb ist es hinsichtlich der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft von Wichtigkeit, allfällige Vor und Nachteile abzuwägen und die Ansprüche der beteiligten Unternehmen einzelfallweise zu prüfen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen lic.iur. Hubert Rüedi, Rechtsanwalt und Notar, sowie lic.iur. Nils Grossenbacher, Rechtsanwalt, gerne zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
12. Oktober 2004

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