Sofortkontakt zur Kanzlei
 

krfacts Ausgabe Januar 2021 COVID-19-Update: Ausgewählte Massnahmen des Bundes

Seit dem 27. September 2020 ist das Covid-19-Gesetz in Kraft. Es bietet die Grundlage für den Bundesrat, um gestützt darauf in den Verordnungen die „Covid-19-Massnahmen“ anzuordnen. In der vorliegenden Ausgabe des krfacts werden im Sinne eines Updates ausgewählte geltende und bereits wieder ausser Kraft gesetzte Regelungen des Bundes beleuchtet bzw. erwähnt. Stand: 18. Januar 2021.

A. ARBEITSRECHT

I. Kurzarbeitsentschädigung

Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ist weiterhin in Kraft, sie erfuhr jedoch in den letzten Monaten einige Änderungen. Seit dem 01. September 2020 gelten wieder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 31 bis 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, der ursprünglich erweiterte Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitgeber gilt somit nicht mehr. Eine Ausnahme gilt weiterhin für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind und für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern für deren Aufwand im Zusammenhang mit der Ausbildung von Lernenden.

Seit dem 01. September 2020 liegt die maximale Bewilligungsdauer wieder bei drei Monaten. Zudem gilt neu eine Höchstbezugsdauer von 18 Monaten. Weiterhin gilt jedoch das summarische Verfahren bei der Abrechnung (bis 31. März 2021). Voraussichtlich am 20. Januar 2021 wird der Bundesrat bereits wieder über gewisse Anpassungen entscheiden. Möglich sind Anpassungen über eine Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Ar-beitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende.

II. Erwerbsausfallentschädigung

Als Abfederung von Erwerbsausfällen hat der Bundesrat die Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung (SR 830.31) verabschiedet. Dabei haben insbesondere Anspruch auf Entschädigung:

  • Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
  • Personen, die aufgrund einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;
  • unter gewissen Voraussetzungen selbständigerwerbende Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, wenn ihre Tätigkeit durch die Corona-Massnahmen massgeblich eingeschränkt wurde (als massgebliche Einschränkung gilt ein Umsatzverlust von 40% im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019).

Die Entschädigung wird dabei als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Für die Geltendmachung des Anspruchs stellen die kantonal zuständigen Stellen Formulare bereit

III. Homeoffice-Pflicht

Anlässlich der Bundesratssitzung vom 13. Januar 2021 entschied der Bundesrat angesichts der weiterhin hohen Ansteckungszahlen eine Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26). Ab dem 18. Januar 2021 haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Die Arbeitgeber treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Der Bundesrat führt damit die sog. „Homeoffice-Pflicht“ ein.

Die Formulierung des Gesetzestexts lässt den Arbeitgebern einen gewissen Handlungsspielraum, ob das Homeoffice angeordnet werden muss oder nicht. Primär soll es auf die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ankommen. Ist die Arbeitstätigkeit grundsätzlich von zu Hause aus möglich, so fragt sich weiter, ob die Anordnung verhältnismässig ist. Die Massnahmen, insbesondere in den Bereichen IT-Hardware und -Software, sind durch den Arbeitgeber dann zu realisieren, wenn dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist und die grundlegenden infrastrukturellen und räumlichen Bedingungen zu Hause gegeben sind.

Dies bedeutet schlussendlich, dass im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Anordnung des Homeoffice verhältnismässig ist, oder nicht.

Bei Anordnung von Homeoffice schuldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung (insb. für Stromkosten, Mietkosten, Internet o.ä.). Hingegen hat der Arbeitgeber für Spesenkosten aufzukommen, die zur Erbringung der Arbeitsleistung nötig sind (bspw. für Porto, Druckerpatronen, Papier o.ä.).

Spezielle Regelungen gelten in Bezug auf besonders gefährdete Arbeitnehmer. Als solche gelten schwangere oder nicht geimpfte und kranke Arbeitnehmer (zur genauen Definition wird auf Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 verwiesen). Für sie gilt, dass sie ihre Arbeiten im Homeoffice ausführen müssen. Ist dies nicht möglich gilt folgende Kaskade:

  • Der Arbeitgeber weist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, welche im Homeoffice ausgeführt werden kann.
  • Falls dies nicht möglich ist, so ist eine Beschäftigung am angestammten Arbeitsplatz dann zulässig, wenn jeder enge Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist.
  • Sollte ein enger Kontakt zu anderen Personen aufgrund der Tätigkeit nicht vermeidbar sein, so müssen für die Arbeit am angestammten Arbeitsplatz die Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Schutzkonzept des Bundesamt für Gesundheit) eingehalten werden.
  • Ist auch die bisherige Beschäftigung unter Einhaltung der Massnahmen vor Ort nicht möglich, so ist dem Arbeitenehmer vor Ort eine gleichwertige Ersatzarbeit zuzuweisen, welche die Anforderungen erfüllt.

Wichtig zu erwähnen ist, dass der Arbeitgeber vor der Ergreifung der Massnahmen den Arbeitnehmer anzuhören hat und die beschlossenen Massnahmen schriftlich dokumentiert. Schliesslich hat der Arbeitgeber die beschlossenen Massnahmen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in geeigneter Weise mitzuteilen. Dem Arbeitnehmer steht unter gewissen Voraussetzungen ein Ablehnungsrecht zu und er muss allenfalls unter Lohnfortzahlung freigestellt werden. Die besonders gefährdeten Arbeitenhmer haben Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatz.

B. HÄRTEFALLHILFE

Die Covid-19-Härtefallverordnung des Bundesrates (SR 951.262) trat mit Datum vom 01. Dezem-ber 2020 in Kraft. Darin werden unter anderem die Grundvoraussetzungen für Unternehmen geregelt, um Anspruch auf Härtefallhilfen der Kantone zu erhalten. Innerhalb der Kantone können wei-tere Voraussetzungen gelten, um Härtefallhilfen zu bekommen.

Anspruchsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz mit gültiger UID-Nummer, welche vor dem 01. März 2020 gegründet oder in das Handelsregister eingetragen wurden, einen durchschnittlichen Umsatz von mindestens CHF 50‘000.00 in den Jahren 2018 und 2019 generierten sowie deren Lohnkosten mehrheitlich in der Schweiz anfallen.

Gegenüber dem Kanton muss der Anspruchsberechtigte zudem belegen, dass

  • er überlebensfähig oder profitabel ist;
  • er sämtliche notwendige Massnahmen, die zur Sicherung der Liquidität und des Kapitals wichtig sind, ergriffen hat;
  • er keine Covid-19 branchenspezifischen Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Sport, Kultur, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten hat.

Damit ein Anspruch besteht muss das Unternehmer gegenüber dem Kanton belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Das heisst es liegt ein Umsatzausfall von mind. 40% vor.

Mit Datum vom 13. Januar 2021 beschloss der Bundesrat eine Änderung der Voraussetzungen, welche den Bezug von Härtefallgeldern erleichtern soll. Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann das betroffene Unternehmen neu für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz der letzten 12 Monate verwenden.

Zudem entfällt für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb seit dem 01. November 2020 für mindestens 40 Kalendertage schliessen mussten, die Darlegung des vorgenannten Umsatzrückgangs. Damit werden vor allem Restaurants, Bars sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe finanziell unterstützt.In der Verordnung werden die einzelnen Voraussetzungen detailliert beschrieben. Sollten im spezifischen Fall Fragen auftauchen, empfehlen wir, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

C. À-FONDS-PERDU-BEITRÄGE IM MANNSCHAFTSSPORT

Mit Datum vom 19. Dezember 2020 trat die Covid-19-Verordnung Mannschaftssport (SR 415.022) in Kraft. Auf Gesuch hin können Klubs À-Fonds-Perdu-Beiträge beantragen, um die finanziellen Ausfälle (vor allem aus Ticketverkäufen) teilweise zu kompensieren. Für abgesagte Spiele werden keine Beiträge ausgerichtet.

D. UNTERSTÜTZUNGEN IM KULTURBEREICH

Mit Inkrafttreten der Covid-19-Kulturverordnung (SR 442.15) und den darin enthaltenen Massnahmen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen für Kulturschaffende abgemildert werden. Insbesondere Einbussen im Zusammenhang mit den Ausfällen von Veranstaltungen sollen auf Gesuch hin teilweise ersetzt werden. Dafür kann der Bund Finanzhilfen gewähren.

Zudem werden nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten gewährt (sog. Nothilfe), sofern diese nicht selber bestritten werden können.

E. SOLIDARBÜRGSCHAFTSKREDITE

Weiterhin in Kraft ist die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261), welche sich neu auf das am 19. Dezember 2020 in Kraft getretene Solidarbürgschaftsgesetz (SR 951.26) stützt. Danach können Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz einen Kredit beantragen, wenn sie:

  • vor dem 01. März 2020 gegründet worden sind;
  • sich im Zeitpunkt des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
  • aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt worden sind;
  • im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben.

Dabei wird zwischen zinslosen Krediten bis CHF 500‘000.00 (sog. Solidarbürgschaft mit erleichter-ten Voraussetzungen) und zu 0,5% p.a. verzinslichen Krediten ab CHF 500‘000.00 bis zu CHF 20 Mio. (sog. übrige Solidarbürgschaften) unterschieden. Bei letzterer führt die Bank wie normalerweise üblich eine branchenübliche Kreditprüfung vor. Diese entfällt bei Krediten bis CHF 500‘000.00.

Beide Kredite werden für eine Laufzeit von 60 Monaten bzw. von fünf Jahren gewährt, mit einer Verlängerungsoption in Härtefällen um zwei Jahre.

Schliesslich ist auf die Strafbestimmungen in der Verordnung hinzuweisen, wonach mit Busse bis zu CHF 100‘000.00 bestraft wird, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder Kreditmittel für folgende Zwecke verwendet:

  • für die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitalein-lagen;
  • für die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen;
  • für das Zurückführen von Gruppendarlehen;
  • für die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat;
  • für die Zwecke der Umschuldung vorbestehender Kredite (mit Ausnahmen; Art. 2 Abs. 3 Covid-19-SBüG).

F. INSOLVENZRECHT

Die Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht (SR 281.242) wurde mit Datum vom 20. Oktober 2020 ausser Kraft gesetzt. Die darin geltenden Massnahmen wie die Anpassungen der Überschuldungsanzeige im Zusammenhang mit Art. 725 Abs. 2 OR, Anpassungen des Nachlassvertragsrechts sowie die Covid-19-Stundung wurden damit nicht mehr weitergeführt.

G. GESUNDHEITSRECHT

Der Bundesrat hat mit Datum vom 18. Dezember 2020 entschieden, dass neu Antigen-Schnelltests ebenfalls auf Personen angewendet werden können, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Das erklärte Ziel ist dabei, an Covid-19 erkrankte Personen ohne Symptome ausfindig zu machen, um Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen. Tests die in einem solchen Rahmen durchgeführt werden, bezahlt der Bund jedoch nicht. Wichtig ist ebenfalls, dass die Teilnahme an solchen Tests freiwillig ist. Insbesondere Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht zu solchen Tests verpflichten.

H. IMMOBILIENRECHT

I. Zum Mietrecht

Das Parlament hat in seiner Wintersession 2020 das Covid-19-Geschäftsmietegesetz abgelehnt. Darin sollten die durch die Covid-19-Massnahmen betroffenen Geschäftsmieter eine Mietreduktion von 60% erhalten. Damit sind die Mieter weiterhin auf die Kulanz der Vermieter angewiesen oder profitieren von kantonalen Massnahmen.

II. Zum Stockwerkeigentumsrecht

Für die Frage nach der Durchführung von Stockwerkeigentümerversammlungen kann auf die Ausführungen zum Thema Versammlungen von Gesellschaften (Kap. E) verwiesen werden.

III. Zum privaten Baurecht bzw. zum Werkvertragsrecht

Weiterhin ist bei Einbezug der SIA-Norm 118 Art. 96 Abs. 1 SIA 118 zu beachten. Sollten sich die Massnahmen weiterhin auf die terminliche Vertragsabwicklung auswirken, so sind diese vertraglichen Fristen angemessen zu erstrecken, falls sich die Ausführungen des Werkes ohne Verschulden des Unternehmers verzögert. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die ihm möglichen sowie zusätzlichen Vorkehrungen zur Verhinderung der Verzögerung getroffen hat.

Haben die Parteien die SIA-Norm 118 nicht in ihr Vertragsverhältnis einbezogen, so beurteilt sich eine allfällige Verzögerung durch die COVID-19-Massnahmen nach dem Obligationenrecht.

Für weitere, konkrete Ausführungen kann auf die krfacts-Spezialausgabe Immobilienrecht vom 09. April 2020 verwiesen werden.

I. VERSAMMLUNGEN VON GESELLSCHAFTEN

Die geltende Covid-19-Verordnung 3 sieht in Art. 27 die bereits aus der Notfallverordnung bekannte Massnahme vor, dass der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen kann, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte auf schriftlichem Weg, in elektronischer Form oder durch einen bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausschliesslich ausüben können. Die Anordnung muss dabei spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.

Die Bestimmungen sind ebenfalls auf Vereins- und Stockwerkeigentümerversammlungen anwendbar.

Weitere Details zu dieser Möglichkeit der Einschränkung von Teilnahmerechten finden sich in der krfacts-Spezialausgabe Versammlungen von Gesellschaften vom 11. Mai 2020.

Diesen Beitrag teilen

Weitere Beiträge