KRFACTS AUSGABE JANUAR 2026 Gesetzliche Neuerungen 2026
Mit dem Beginn des Jahres 2026 treten in der Schweiz erneut zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft. Viele dieser Neuerungen betreffen alltägliche Lebensbereiche wie Wohnen, Finanzen, Gesundheit und Energieversorgung. Der Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2026 zusammen und zeigt, was sich konkret ändert.
Zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen erschweren zunehmend die Navigation durch die Regelwerke. Um diese Aufgabe zu erleichtern, haben die Autoren auch dieses Jahr wieder die wichtigsten rechtlichen Änderungen kompakt zusammengestellt.
Baurecht: Revision betreffend Werkmängel
Ab dem 1. Januar 2026 tritt in der Schweiz das revidierte Bauvertragsrecht in Kraft. Diese Reform zielt darauf ab, die Rechte von Bauherren und Immobilienkäufern deutlich zu stärken, insbesondere wenn es um Mängel bei Bauprojekten geht.
Herzstück der Reform ist die Verlängerung der sogenannten «Rügefristen». Das Gesetz gewährt Grundstückkäufern und Bestellern von Bauwerken künftig eine Frist von 60 Tagen, um Mängel ge-genüber dem Unternehmer geltend zu machen. Diese Frist beginnt entweder bei der Abnahme des Werks oder bei verdeckten Mängeln ab dem Zeitpunkt der Entdeckung zu laufen. Wichtig zu wissen: Vertragsklauseln, die eine kürzere Frist vorsehen, sind in Zukunft ungültig.
Nachdem Mängel rechtzeitig gerügt wurden, sind Käufer und Besteller jeweils berechtigt, vom Unternehmer die unentgeltliche Nachbesserung zu verlangen. Auch das Nachbesserungsrecht erfährt per 1. Januar 2026 eine Änderung. Künftig kann dieses Recht nicht mehr im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dieser Schutz gilt nicht nur für klassische Bauverträge, sondern auch beim Kauf von Grundstücken mit Neubauten, wenn das betreffende Gebäude noch zu errichten ist oder erst kürzlich fertiggestellt wurde.
Ferner gilt neu, dass die fünfjährige Frist, innert welcher die Mängelrechte an unbeweglichen Werken geltend gemacht werden müssen (sog. Verjährungsfrist), vertraglich nicht mehr zu Ungunsten des Bestellers abgeändert werden kann. Mit anderen Worten, müssen diese Verjährungsfristen für den Besteller mindestens fünf Jahre seit der Abnahme des Werkes betragen.
Im Zuge der Revision führt der Gesetzgeber auch eine Neuerung betreffend das Bauhandwerkerpfandrecht ein. Die vom Grundstückeigentümer zu leistende Ersatzsicherheit zur Abwendung der Eintragung eines Pfandrechts hat künftig nebst der Forderung an sich auch die Verzugszinsen der Forderung für einen Zeitraum von zehn Jahren zu beinhalten. Bereits vor der Einführung berücksich-tigten die Gerichte Verzugszinsen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung. Die eingeführte Regelung bringt nun aber mehr Klarheit.
Betreibungsrecht: Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen
Ebenfalls per 1. Januar 2026 hat der Bundesrat folgende Anpassungen in Kraft gesetzt:
Betreibungen werden auf Antrag des Schuldners gegenüber Dritten nicht mehr offengelegt, wenn das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags durch den Gläubiger endgültig erfolglos bleibt. Dies bietet der betriebenen Person einen wirksameren Schutz vor potenziell unbegründeten und rufschädigenden Betreibungen. Neu kann das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch nach Ablauf der Jahresfrist gestellt werden, solange die Betreibung für Dritte einsehbar ist. Dies ist jedoch nur während maximal fünf Jahren nach Abschluss des Betreibungsverfahrens möglich. Der Antrag kann frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Die Regelung soll verhindern, dass unbegründete Betreibungen auch Jahre später noch den Ruf und die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.
Gegenvorschlag der Prämienentlastungsinitiative
Nach dem Nein zur Prämien-Entlastungs-Initiative am 9. Juni 2024 tritt mit Beginn des neuen Jahres nun der indirekte Gegenvorschlag in Kraft. Damit wird die kantonale Pflicht zur finanziellen Beteiligung an den Prämienverbilligungen unter Festlegung eines Mindestbeitrags klar geregelt. Der Gegenvorschlag verpflichtet jeden Kanton, jährlich einen Beitrag zur Prämienverbilligung zu leisten. Dieser Beitrag entspricht einem Mindestprozentsatz der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegever-sicherung (OKP) der Versicherten. Das bedeutet, dass die Kantone ihren Beitrag zur Prämienverbilli-gung erhöhen müssen, sobald die Kosten für die OKP steigen. Dieser Mindestprozentsatz wird davon abhängen, wie stark die Prämien die Einkommen der 40 Prozent der Versicherten mit den tiefsten Einkommen belasten. Mit diesem Mechanismus wird die Prämienbelastung der Haushalte begrenzt.
Ambulante Arzttarife: Tardoc und erste Pauschalen ersetzen Tarmed
Ab dem 1. Januar 2026 hält ein neues Tarifsystem im Schweizer Gesundheitswesen Einzug: Der Bundesrat hat nach langen Verhandlungen die neue Tarifstruktur namens «Tardoc» sowie neue Pauschalabrechnungen für ambulante Behandlungen genehmigt. Damit wird das bisherige System «Tar-med» abgelöst, das seit 2004 in Kraft war. Für die Versicherten bleibt der Alltag durch die Einführung von Tardoc und Pauschalen weitgehend unverändert.
Tardoc bringt eine Reihe von Neuerungen. Das System setzt auf eine einfachere, transparentere Abrechnung medizinischer Leistungen: Wo bisher rund 4’500 verschiedene Tarifpositionen existierten, sind es neu nur noch etwa 2’600. Zudem können gewisse Behandlungen, wie beispielsweise eine Operation am Grauen Star, künftig als Pauschale abgerechnet werden. Somit muss der Arzt oder die Ärztin bei genau definierten Behandlungen nicht mehr jede einzelne Leistung einzeln verrechnen, was das System entlastet und die Abrechnung verständlicher macht. Ein zentrales Ziel dieses neuen Systems ist es, die Kosten insgesamt stabil zu halten. Darum hat der Bundesrat festgelegt, dass die jährli-chen Gesamtkosten im ambulanten Bereich höchstens um vier Prozent steigen dürfen. Die Umstel-lung an sich soll somit nicht dazu führen, dass die Arztkosten für die Versicherten steigen. Der Bundesrat hat das neue Tarifsystem zunächst bis Ende 2028 befristet genehmigt. In diesen drei Jahren können Gesundheitswesen und Tarifpartner Erfahrungen sammeln und das System weiter anpassen.
Neue Regeln für eine sichere und erneuerbare Stromversorgung ab 2026
Der Bundesrat hat Anfang dieses Jahres beschlossen, dass das zweite Massnahmenpaket zur Umsetzung des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien per 1. Januar 2026 in Kraft treten wird.
Dies bringt für Stromproduzenten, Verbraucher wie auch die Strombranche verschiedene Neuerungen mit sich.
Einer der zentralen Punkte betrifft die Abnahme- und Vergütungspflichten von Strom aus erneuerbaren Quellen. Künftig müssen die sogenannten Verteilnetzbetreiber, also die lokalen Stromversorger, den eingespeisten Strom aus Solaranlagen und ähnlichen Produktionsstätten nicht nur abnehmen, sondern auch zu fairen Bedingungen vergüten. Werden sich die Anlagen- und Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nicht einig, so richtet sich diese neu nach dem über ein Quartal gemittelten Marktpreis. Dadurch werden Stromproduzenten vor kurzfristigen Marktpreisschwankungen ge-schützt. Damit auch bei dauerhaft tiefen Preisen eine tragfähige Investition sichergestellt ist, werden für kleinere Anlagen bis zu einer Leistung von 150 Kilowatt (kW) feste Mindestvergütungen eingeführt. Bei Anlagen bis zu 30 kW Leistung liegt diese Mindestvergütung bei 6 Rp./kWh. Für Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit Eigenverbrauch liegt sie für die ersten 30 kW ebenfalls bei 6 Rp./kWh, für die Leistung ab 30 kW bei 0 Rp./kWh. Für Anlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch liegt die Minimalvergütung dagegen bei 6,2 Rp./kWh.
Ein weiteres Herzstück der Reform sind die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften, sogenannte LEG. Sie ermöglichen Nachbarn und Gemeinden, gemeinsam Strom zu produzieren, zu vermarkten und zu nutzen. Wer seinen eigenen Solarstrom in einer solchen Gemeinschaft verkauft oder verbraucht, profitiert von vergünstigten Netzkosten.
Auch in Sachen Stromtarife gibt es Änderungen. Künftig können Strompreise flexibler gestaltet werden. Das bedeutet: Wer seinen Strom dann verbraucht, wenn das Netz wenig ausgelastet ist, kann sparen. Damit werden Anreize gesetzt, den Verbrauch mehr nach den tatsächlichen Möglichkeiten des Stromnetzes zu richten. Das schont das Netz und kann helfen, kostenintensive Ausbauten zu vermeiden.
Beim Messwesen bleibt alles in den Händen der lokalen Netzbetreiber. Neu ist aber, dass die Kosten für die Messung des Stromverbrauchs verursachergerecht und transparent auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus erhalten die Kundinnen und Kunden jährlich Informationen darüber, wie viel Strom sie im Vergleich zum Vorjahr, zum Durchschnitt und zur Bandbreite der jeweiligen Kundengruppe verbraucht haben.
Insgesamt schaffen die neuen Regelungen mehr Planungssicherheit und Anreize für Strom aus erneuerbaren Quellen und stärken die Rolle der Verbraucher und der dezentralen Erzeuger.
