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Kommunalmagazin 11/2009, Seiten 40–41 Wer darf wo in die Schule?

Der Schulort befindet sich grundsätzlich am Aufenthaltsort des Kindes. Mit Rücksicht auf das Kindeswohl kann von dieser Regel abgewichen werden. Dabei sind auch Interessen der Gemeinden tangiert: Klassengrössen und Finanzen sind für die Planung der Schule wichtig. Kantone und Gemeinden müssen nach Lösungen suchen, welche dem Kindeswohl dienen, aber auch finanzierbar bleiben und die Vorgaben der Bundesverfassung respektieren. Das ist nicht immer ganz einfach.

Wohnsitz und Aufenthaltsort

Lili war schon früh ein selbständiges Kind. Nach der Scheidung der Eltern wollte sie die dritte Klasse der Sekundarschule nicht an ihrem Wohnort in der Zentralschweiz besuchen, sondern in einer kleinen Gemeinde am Neuenburgersee. Ihr Vater fand für sie eine Gastfamilie, bei der sie die Woche über wohnen konnte, und meldete sie bei der Gemeindeschule an. Lili machte schnell Fortschritte im Französisch und fühlte sich in der neuen Klasse gut integriert.

Nur die Behörden taten sich schwer mit dem fremden Mädchen. Der Gemeinderat stellte sich auf den Standpunkt, der Schulbesuch sei nur am Wohnort der Eltern unentgeltlich. Im kantonalen Schulgesetz finde sich eine Bestimmung, wonach die Gemeinde die Kosten des Unterrichts der Wohnsitzgemeinde der Schülerin überbinden könne. Da sich die Wohnsitzgemeinde des Vaters weigerte, das Schulgeld zu bezahlen, stellten die Schulbehörden die Rechnung über ca. 12'000 Franken dem Vater zu. Die Rechnung blieb offen. Schliesslich drohte der Rektor dem Vater an, er werde Lili mitten im Schuljahr aus der Klasse holen und auf die Strasse setzen.

Nun, das Mädchen hat das Schuljahr dann doch noch wie geplant beendet. Gemäss Bundesverfassung ist der Grundschulunterricht (Primarschule und Sekundarstufe I ohne Untergymnasium) an öffentlichen Schulen nämlich unentgeltlich. Schülerinnen und Schüler haben an ihrem Aufenthaltsort Anspruch auf kostenlosen Schulbesuch, grundsätzlich unabhängig vom Wohnsitz der Eltern. Dies hat der Bundesrat bereits im Jahr 1994 entschieden, und zahlreiche Kantone haben die Regel in Gesetz oder Verordnung festgeschrieben. Der Aufenthaltsort befindet sich in der Regel dort, wo das Kind unter der Woche übernachtet. Das Recht (und die Pflicht) auf Schulbesuch am Aufenthaltsort gilt auch für Pflegekinder und für Kinder, deren Eltern sich fremdenrechtlich unzulässig in der Schweiz befinden.

Trotz dieser an sich eindeutigen Rechtslage wird in verschiedenen kantonalen Gesetzen weiterhin die Wohnsitzgemeinde der Erziehungsberechtigten als Schulort definiert.

Unentgeltlicher Unterricht am Arbeitsort der Mutter?

Hält sich ein Kind tagsüber an einem Ort auf, übernachtet es aber anderswo, stellt sich die Frage nach dem als Schulort massgeblichen „Aufenthaltsort“. Ausdrücklich geregelt ist die Frage beispielsweise im Kanton Zürich: Liegen Wohnort und Schulort im Kanton Zürich, kann die Schule unentgeltlich auch am Ort besucht werden, an dem sich das Kind tagsüber bei Tageseltern, in einem Tageshort oder einer anderen Betreuungsinstitution aufhält.

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass – auch ohne gesetzliche Grundlage – ein Kind den Kindergarten unentgeltlich am Ort besuchen darf, wo seine Mutter vollzeitlich arbeitet, oder Primarschüler dort zur Schule gehen, wo sie wegen der Erwerbstätigkeit ihrer allein erziehenden Mutter tagsüber von der Grossmutter betreut werden. Solche Situationen führen aber oft zu längeren Diskussionen.

Auswärtiger Schulbesuch

Verschiedene Gründe führen dazu, dass ein Kind die Schule in einer fremden Gemeinde (d.h., nicht am Aufenthaltsort) besucht:

Kleinere Gemeinden können oder müssen auf die Führung einer eigenen Schule bzw. einer Oberstufe verzichten und lassen die Schulkinder in der Nachbargemeinde unterrichten. Grundlage für diese Art von Zusammenarbeit unter den Gemeinden ist in der Regel ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Anschlussvertrag).

Ist der Schulweg für ein Kind unzumutbar, darf das Kind die Schule in der Nachbargemeinde besuchen, wenn diese besser zu erreichen ist. Ein Besuch der auswärtigen Schule muss von den beteiligten Gemeinden genehmigt werden. Ob ein konkreter Schulweg zumutbar ist, hängt u.a. von der Distanz, der Höhendifferenz, dem zeitlichen Aufwand, der Verkehrssicherheit, einem allfälligen Schultransport, Verpflegungsmöglichkeiten an der Schule und natürlich auch vom Alter des Kindes ab.

Gerade in kleineren Gemeinden fällt es oft schwer, für Schülerinnen und Schüler mit disziplinarischen Schwierigkeiten angemessene Lösungen zu finden. Wenn nur eine einzige Klasse pro Jahrgang geführt wird, ist eine Umteilung nicht möglich. Die Versetzung in eine Nachbargemeinde kann sich dann als Ausweg anbieten. Das gilt auch, wenn die Situation zwischen Lehrperson und Schülerin oder Schüler so verfahren ist, dass ein weiterer Unterricht unzumutbar wäre.

Zieht eine Familie um, kann es sinnvoll sein, dass ein Kind weiterhin in seiner bisherigen Klasse verbleiben darf.

Trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten?

Werden Kinder nicht am Wohnort der Eltern, sondern an ihrem Aufenthaltsort oder in einer anderen Gemeinde unterrichtet, muss geklärt werden, ob die Schulortsgemeinde der Wohnsitzgemeinde Kosten in Rechnung stellen kann.

In Anschlussverträgen wird stets die Entschädigung der Schulortsgemeinde (z.B. mittels Kopfpauschalen) geregelt. Üblich ist eine Verrechnung dann, wenn Kinder in einer Nachbargemeinde zur Schule gehen, weil der Schulweg zur eigenen Schule unzumutbar wäre bzw. wenn kein Schultransport angeboten wird.

Viele Kantone ordnen gesetzlich an, dass auch in anderen Fällen generell die Wohnsitzgemeinde die Schulkosten übernehmen muss. Solche Regelungen gelten aber nur innerhalb des Kantons. Einigen sich die betroffenen Gemeinden nicht, entscheidet die kantonale Bildungsdirektion.

Wohnen die Eltern des Kindes in einem anderen Kanton, sind Kosten nur im Rahmen eines Schulgeldabkommens geschuldet. In eingangs erwähnten Fall von Lili war kein Abkommen anwendbar. Die Wohnsitzgemeinde konnte daher nicht zur Zahlung von Schulgeldern verpflichtet werden.

Auswärtiger Unterricht ohne anerkannte Gründe

Eltern können sich aus verschiedensten Gründen dafür interessieren, ihr Kind an einer fremden Schule unterrichten zu lassen. In der Regel nicht anerkannte Gründe für einen Schulwechsel sind beispielsweise die Betreuungsverhältnisse, die Qualität des Unterrichts, sportliche Tätigkeiten des Kindes, der Ausländeranteil oder soziale Schwierigkeiten. Es gibt keine freie Wahl des Schulorts!

Der Kanton Aargau kennt eine Bestimmung, wonach der Schulbesuch nicht unentgeltlich ist, wenn der Unterricht ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde besucht wird. Eine differenzierte Regelung kennt der Kanton Zürich. Dort können den Eltern (kostendeckende) Schulgelder auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, dass der Schulbesuch am Wohnort unzumutbar geworden ist, und die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragen.

Es gibt in der Praxis Fälle, in denen Eltern lieber das Schulgeld einer Nachbargemeinde bezahlen, als dass sie die Kinder in die Schule ihrer eigenen Gemeinde schicken. Die auswärtige öffentliche Schule wird dadurch zu einer Art „Privatschule“. Abgesehen davon, dass sich dies nicht jede Familie leisten kann, ist dieser Ausweg pädagogisch wohl nicht immer sinnvoll. Zumal wenn es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, halte ich es für fragwürdig, Eltern Schulgeld in Rechnung zu stellen und ihnen dafür die Freiheit zu geben, „ihre“ Schule zu wählen.

Spezielle Förderungen

Im Kanton Bern gibt es Schulen mit Angeboten für Hochbegabte. Der Besuch einer solchen Schule erfordert neben Eignung und Bedürfnis auch eine Kostengutsprache derjenigen bernischen Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Diskussionen über die Schulgelder müssen somit im Voraus geführt werden.

Kostengutsprachen sind sodann üblich bei Zuweisungen in (Sonderschul-)Heime. Im interkantonalen Verhältnis massgebend ist die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).

Beitrag veröffentlicht am
2. November 2009

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