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krfacts Ausgabe März 2022 Neues Aktienrecht – Mehr Flexibilität für Gesellschaften

Am 19. Juni 2020 hat das Parlament das neue Aktienrecht sowie weitere Änderungen des Obligationenrechtes (OR) nach einem langjährigen politischen Prozess verabschiedet. Teile davon sind in der Zwischenzeit auch schon in Kraft getreten. Der Bundesrat hat nun entschieden, die restlichen Änderungen und so vor allem die restlichen revidierten Bestimmungen zum Aktienrecht auf den 01. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Das neue Aktienrecht bringt unter anderem flexiblere Kapitalvorschriften, modernisiert die Generalversammlung und stärkt die Aktionärsrechte. Nachstehend finden Sie eine Auswahl praxisrelevanter Neuerungen und Informationen zum Handlungsbedarf für Gesellschaften.

Aktienkapital und Aktien

Aktiengesellschaften und auch GmbHs können neu ihr Grundkapital in Euro, US-Dollar, britischen Pfund oder japanischen Yen angeben, sofern dies die für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung ist. Dabei muss dieses Kapital im Zeitpunkt der Errichtung dem Gegenwert von mindestens CHF 100'000 (bzw. CHF 20'000.00 bei der GmbH) entsprechen und die Buchführung und Rechnungslegung haben in der Fremdwährung zu erfolgen. Ein Währungswechsel ist prospektiv und retrospektiv auf den Beginn eines Geschäftsjahres hin möglich.

Der Nennwert der Aktien und Stammanteile kann neu auch weniger als 1 Rappen betragen, muss aber über Null liegen.

Neu: Schaffung eines Kapitalbandes

Aktiengesellschaften (nicht aber GmbHs) haben neu die Möglichkeit ein Kapitalband zu schaffen, innerhalb dessen der Verwaltungsrat das Aktienkapital während maximal fünf Jahren um bis zu 50 % erhöhen oder herabsetzen kann. Die Generalversammlung muss dazu einen entsprechenden Artikel in die Statuten aufnehmen. Zu beachten ist, dass das Mindestkapital von Aktiengesellschaften von CHF 100'000 nicht unterschritten werden darf und dass eine Kapitalherabsetzung unter dem Titel des Kapitalbandes nur dann erlaubt ist, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet hat. Die genehmigte Kapitalerhöhung wird durch das Kapitalband ersetzt.

Dies ist eine bedeutende Flexibilisierung, die insbesondere für Gesellschaften, die stark im Wachstum sind, von Interesse sein kann.

Zwischendividenden

Bisher waren sie umstritten, die sogenannten Zwischendividenden. Neu ist die Ausschüttung von Gewinnen während des laufenden Jahres sowohl bei der Aktiengesellschaft als auch der GmbH unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Modernisierung der Generalversammlung

Eine Flexibilisierung erfährt auch die Organisation und Durchführung von Generalversammlungen. Was während der Corona-Pandemie gestützt auf die Covid-19-Verordnung möglich war, wird nun ausdrücklich im Obligationenrecht kodifiziert.

So kann neu die Einberufung der Generalversammlung und die Bekanntgabe des Geschäftsberichts ausschliesslich auf elektronischem Weg erfolgen. Beschlüsse der Generalversammlung können neu auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn kein Aktionär eine mündliche Beratung verlangt. Bisher war dies nur für Verwaltungsratsbeschlüsse zulässig.

Auch für die Durchführung der Generalversammlung sind neu elektronische Mittel zulässig. So kann der Verwaltungsrat vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können. Eine Generalversammlung kann auch nur auf rein elektronischem Weg („virtuell“) durchgeführt werden, sofern die Statuten dies vorsehen. Der Verwaltungsrat muss dabei insbesondere sicherstellen, dass bei der Verwendung elektronischer Mittel die Identität der Teilnehmer eindeutig feststeht, die Voten in der Versammlung unmittelbar übertragen werden, jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen und das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Zulässig ist auch, dass die Generalversammlung an mehreren Tagungsorten gleichzeitig oder gar im Ausland abgehalten wird, wobei für Letzteres eine statutarische Grundlage notwendig ist. Durch die Festlegung des Tagungsortes darf für keinen Aktionär die Ausübung seiner Rechte in unsachlicher Weise erschwert werden.

Diese Regelungen gelten für Aktiengesellschaften, GmbHs und auch Genossenschaften. Auch bei dieser Flexibilisierung handelt es sich um willkommene Erleichterungen für die Gesellschaften, deren Übernahme in die Statuten in jedem Fall zu prüfen ist.

Stärkung der Aktionärsrechte

Das neue Aktienrecht bringt bei der Aktiengesellschaft auch eine Stärkung der Aktionärsrechte mit sich, vor allem derjenigen der Minderheitsaktionäre. In nicht-kotierten Gesellschaften können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, auch ausserhalb der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären jederzeit eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. Sowohl beim Auskunfts- als auch beim Einsichtsrecht bleiben die schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft vorbehalten.

Bei börsenkotierten Gesellschaften können neu bereits 5 % der Aktionäre eine Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Das Recht zur Traktandierung setzt neu eine Beteiligung von 0.5 % bei Publikumsgesellschaften und 5 % bei privaten Gesellschaften voraus.

Vereinbarung einer Schiedsklausel

Bis anhin war es umstritten, ob die Statuten von Aktiengesellschaften und GmbHs Schiedsgerichtsklauseln für die Beurteilung von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vorsehen können oder nicht. Neu können die Statuten vorsehen, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden. Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, bindet die Schiedsklausel die Gesellschaft, die Organe der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und die Aktionäre bzw. Gesellschafter.

Handlungsbedarf für Gesellschaften

Das neue Aktienrecht bringt mehr Flexibilität und Möglichkeiten. Die heutigen Statuten der Gesellschaften bilden diese neuen Möglichkeiten regelmässig noch nicht ab. Hinzu kommt, dass Statuten und Reglemente, die dem neuen Recht nicht entsprechen, bis längstens zum 31. Dezember 2024 geändert werden müssen. Wir empfehlen daher, die Statuten und Reglemente rechtzeitig zu prüfen und zu entscheiden, von welchen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Die Statuten können auch bereits in diesem Jahr angepasst werden. Bei Bestimmungen, die erst ab dem neuen Jahr zulässig sein werden, ist diesfalls in den Statuten festzuhalten, dass diese Statutenbestimmungen erst am 01. Januar 2023 in Kraft treten werden, bzw. es ist mit der Anmeldung beim Handelsregister zuzuwarten.

Gerne stehen wir Ihnen für die Überprüfung Ihrer Statuten und Reglemente sowie für deren Anpassung zur Verfügung.

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