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krfacts Ausgabe Januar 2021 Update: Wichtige gesetzliche Neuerungen per 01. Januar / 01. Juli 2021

Bei diversen Bundeserlassen treten per 01. Januar / 01. Juli 2021 Änderungen in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen ausgewählt und kurz zusammengefasst.

Vaterschaftsurlaub

Anlässlich der eidgenössischen Abstimmung vom 27. September 2020 sprach sich das Schweizer Volk für die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes und damit für die Einführung eines zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaubs aus. Die gesetzlichen Änderungen – insbesondere im Erwerbsersatzgesetz (E-OG) und Obligationenrecht (OR) – treten am 01. Januar 2021 in Kraft.

Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben Väter, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden, deren rechtlicher Vater sie sind oder innerhalb von 6 Monaten werden. Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Der Urlaub kann dabei flexibel wochen- oder tageweise bezogen werden.

Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht. Der Arbeitnehmer wird über den Erwerbsersatz entschädigt. Die Entschädigung entspricht dabei 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Entsprechend beurteilt sich der Anspruch des Arbeitnehmers nach den Bestimmungen des EOGs. Wichtig ist zu erwähnen, dass zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs der EO-Beitragssatz ab dem 01. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht wird.

Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs kann zu Spannungen zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers führen. Zudem können sich je nach Konstellation komplexe rechtliche Fragen stellen. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen.

Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen

Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in zwei Etappen umgesetzt. Die erste Etappe, welche am 01. Januar 2021 in Kraft tritt, regelt unter anderem die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten. Neu haben Arbeitnehmende Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von höchstens drei Tagen pro Fall und maximal zehn Tagen pro Jahr, um kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartner betreuen zu können.

In der zweiten Etappe, welche am 01. Juli 2021 in Kraft tritt, wird der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt. Dieser Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt.

Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG)

Per 01. Januar 2021 traten die neuen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen in Kraft. Ziel der Reform war es, die steigenden Ausgaben, insbesondere im Zusammenhang mit den hohen Gesundheitskosten im Alter, zu senken. Aus diesem Grund müssen neu Erbinnen und Erben nach dem Tod des Bezügers von Ergänzungsleistungen die in den letzten zehn Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen des Erblassers zurückerstatten. Die Rückerstattung ist auf dem Erbteil geschuldet, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt. Der überlebende Ehegatte ist von dieser Regelung ausgenommen.

Neue Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften

Folgende neue Strassenverkehrsvorschriften traten mit dem Jahreswechsel in Kraft:

Im rollenden Verkehr ist das Reissverschlussprinzip neu zwingend, d.h. die Automobilisten müssen die Fahrzeuge auf der abgebauten Spur einschwenken lassen. Ferne müssen Automobilisten in Stausituationen auch bei rollendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen der linken und der rechten Spur für Rettungsfahrzeuge bilden. Neu ist das Rechtsvorbeifahren auf der Autobahn im parallelen Kolonnenverkehr gestattet sein. Rechtsüberholen, d.h. Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken, bleibt verboten. Im Langsamverkehr dürfen Rad- und Mofafahrer an Ampeln bei Rot rechts abbiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist. Kinder bis 12 Jahre dürfen zudem mit dem Velo das Trottoir benutzen, sofern kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dies war bis anhin lediglich Kindergärtnern gestattet.

Hinzu kommt, dass der Geltungsbereich «Parkieren gegen Gebühr» auf alle Fahrzeuge ausgedehnt wor-den ist, sodass gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden können. Neu wird auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeu-gen mit Anhängern bis 3.5 Tonnen von 80 km/h auf 100 km/h erhöht.

In Tempo-30-Zonen kann neu vom Prinzip des Rechtsvortritts abgewichen werden und es können vortrittsberechtigte Fahrradstrassen eingerichtet werden.

Revision des Bundesgesetzes und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB)

Per 01. Januar 2021 trat das revidierte eidgenössische Beschaffungsrecht in Kraft. Hauptmerkmale des revidierten Gesetzes und der Verordnung ist der Paradigmenwechsel vom Preiswettbewerb zum Qualitätswettbewerb. Exemplarisch dafür ist der neue Art. 41 BöB, wonach nicht mehr das wie bis anhin «wirtschaftlich günstigste», sondern das «vorteilhafteste» Angebot den Zuschlag erhalten soll. Diese Änderung bedeutet eine Abkehr von der Favorisierung des Preiskriteriums zu einer gesamtheitlichen Würdigung des Angebots.

Ebenfalls erneuert wurden die Zuschlagskriterien in Art. 29 BöB. Dabei ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit, den Innovationsgehalt, die Plausibilität des Angebots und die Verlässlichkeit des Preises hinzuweisen. Wie die einzelnen Kriterien im konkreten Fall anzuwenden sind, wird die Zukunft zeigen.

Modernisierung des Handelsregisters

Künftig wird im Handelsregister die AHV-Versichertennummer für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet. Zudem sehen die neuen Bestimmungen Erleichterungen für Gesellschaften vor. So wird die sog. «Stampa-Erklärung» als separater Beleg abgeschafft. Zudem wird die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschafter teilweise von Formvorschriften befreit.

In Zukunft gelten für das Handelsregister hinsichtlich der Erhebung von Gebühren das Kosten- und Äquivalenzprinzip. Als Folge davon werden die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt. Neu können auch bevollmächtigte Personen (insb. Rechtsanwälte) für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen.

Hinzu kommt, dass im Rahmen der Vorlage zur Modernisierung des Handelsregisters zahlreiche Bestimmungen von der Handelsregisterverordnung in die einschlägigen Gesetze überführt wurden. Die revidierte Handelsregisterverordnung, welche auf den 01. Januar 2021 in Kraft tritt, wird demnach schlanker ausfallen und sich auf die Ausführungsbestimmungen beschränken.

Weitere Informationen zur Revision des Handelsregisters finden Sie in der aktuellen krfacts-Ausgabe «Revision des Handelsregisterrechts: Neue Regelungen ab 01. Januar 2021», welches auf unserer Internetseite zum Download bereitsteht.

Revidiertes Enteignungsgesetz

Ab dem 01. Januar 2021 treten neue Bestimmungen im Bundesgesetz über die Enteignung in Kraft. Die neuen Bestimmungen tragen unter anderem hinsichtlich der veränderten Verhältnisse im Enteignungsverfahren Rechnung. Da mittlerweile bundesrechtliche Enteignungen praktisch ausschliesslich im Zusammenhang mit Plangenehmigungsverfahren beurteilt werden, findet das eigenständige Enteignungsverfahren kaum mehr Anwendung. Neu beträgt die Entschädigung für Kulturland das Dreifache des Höchstwerts der Entschädigung gemäss dem bäuerlichen Bodenrecht. Dieser Preis wurde erhöht, sodass landwirtschaftlich genutzter Boden im Sinne eines haushälterischen Umgangs nicht zu günstig enteignet wird.

Modernisierung im Bevölkerungs- und Zivilschutz

Das totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz und die Verordnungen über den Bevölkerungsschutz und über den Zivilschutz stärkt die Führung, die Koordination und die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes im Krisenfall. Für den Zivilschutz bringt sie insbesondere eine Reduktion der Dienstpflicht und eine Flexibilisierung des Dienstleistungssystems mit sich. Das totalrevidierte Bundesgesetz sowie die zugehörigen Verordnungen wurden am 01. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

Änderungen bei der Quellensteuer

Am 01. Januar 2021 traten Änderungen in der Erhebung von Quellensteuern in Kraft. Die Änderungen sind vor allem für die Arbeitgeber von Bedeutung, da zukünftig für die Erhebung der Steuer nicht mehr am Sitzkanton des Arbeitgebers abgerechnet werden kann, sondern jeweils mit dem Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers.

Revidiertes Recht zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit

Am 01. Januar 2021 trat die Revision des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Kraft. Gleichzeitig wurden einige Bestimmungen zur Binnenschiedsgerichtsbarkeit in der Zivilprozessordnung (ZPO) angepasst. Ziel der Revision war es, die Attraktivität des Schweizer Schiedsplatzes langfristig zu erhalten. Die Parteiautonomie wurde im Einklang mit der internationalen Entwicklung weiter gestärkt, indem z.B. Schiedsklauseln in Statuten von juristischen Personen und Stiftungen sowie in einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Testamenten) möglich sind (Art. 178 Abs. 4 OR und Art. 358 Abs. 2 ZPO). Zudem ist es in Zukunft erlaubt, beim Bundesgericht im Rahmen der Anfechtung von Schiedssprüchen Rechtschreiben in englischer Sprache einzureichen.

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Die Änderungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG/AIAV) ergingen aufgrund der Empfehlungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum). Die Änderungen beinhalten die Aufhebung der Ausnahmebestimmung für Stockwerkeigentumsgemeinschaften sowie eine Anpassung der geltenden Sorgfaltspflichten. Des Weiteren werden die Beträge neu in US-Dollar ausgewiesen und es wird eine Dokumentaufbewahrungspflicht für meldende schweizerische Finanzinstitute eingeführt.

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