krfacts Ausgabe September 2020 Inkasso in der Schweiz – Einzug und Vollstreckung von Forderungen
Ein Gläubiger im Inland oder Ausland hat eine unbestrittene oder durch einen Gerichtsentscheid festgestellte Forderung gegen einen Schuldner in der Schweiz. Wie kann vorgegangen werden, dass der Gläubiger zu seinem Geld kommt?
Anmahnung
Der erste Schritt besteht regelmässig darin, dass der Gläubiger beim Schuldner die fällige Forderung anmahnt, allenfalls unter Androhung von rechtlichen Schritten für den Fall der Nichtzahlung. Was wenn der Schuldner dennoch nicht bezahlt?
Betreibung
In der Schweiz sind Geldforderungen auf dem Weg der Schuld- und Konkursbetreibung zu vollstrecken. Grundlage dazu ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). In einem ersten Schritt wird das Betreibungsverfahren angehoben. Dieses Verfahren ist in Ablauf und Bedeutung mit dem gerichtlichen Mahnverfahren in Deutschland vergleichbar.
Das Verfahren wird mit dem Betreibungsbegehren eingeleitet. Das Betreibungsbegehren kann der Gläubiger selbst stellen, oder ein von ihm beauftragter Dritter wie eine Inkassostelle oder ein Rechtsanwalt. Das Betreibungsbegehren ist an das für den Schuldner an dessen Sitz oder Wohnsitz zuständige Betreibungsamt zu richten. Bei ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die Abklärung des aktuellen Wohnsitzes relativ einfach möglich, bei einem schweizerischen Staatsbürger kann diese Abklärung aufwendiger werden. Die Kosten für die Betreibung muss der Gläubiger vorschiessen, bei erfolgreicher Betreibung sind ihm die Betreibungskosten dann aber vom Schuldner zu erstatten; diese Kosten sind dabei aber nicht hoch.
Das Betreibungsamt erlässt aufgrund des Betreibungsbegehrens einen Zahlungsbefehl (vergleichbar dem deutschen Mahnbescheid) an den Schuldner. Gegen den Zahlungsbefehl kann der Schuldner ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag (Widerspruch) erheben, womit das Betreibungsverfahren vorläufig eingestellt wird.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag und will der Gläubiger die Einstellung des Betreibungsverfahrens nicht hinnehmen, muss der Gläubiger beim Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen. Vor Gericht kann sich der Gläubiger dabei nur durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten lassen, weshalb zur Vertretung spätestens dann die Sache einem eingetragenen Rechtsanwalt zu übergeben ist.
Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag oder wird dieser vom Gericht beseitigt, kann die Fortsetzung der Betreibung (Zwangsvollstreckung) verlangt werden. Am Ende des Verfahrens steht die freiwillige Zahlung des Schuldners oder die Zahlung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Vollstreckungsbehörde ist das Betreibungs- und Konkursamt. Kann der Schuldner nicht zahlen, erfolgt bei Privatpersonen die Pfändung von Vermögensgegenständen. Richtet sich die Forderung gegen ein Unternehmen, wird diesem der Konkurs angedroht und der Gläubiger kann das Konkursbegehren (Insolvenzantrag) stellen.
Die Einleitung der Betreibung hat unangenehme Konsequenzen für den betriebenen Schuldner, denn über alle Betreibungen wird ein Register geführt, das gegen Interessennachweis von jedermann eingesehen werden kann. Manchmal hat deshalb eine letzte Mahnung mit Androhung der Einleitung der Betreibung und Durchsetzung der Forderung nötigenfalls im Gerichtsverfahren die Wirkung, dass der Schuldner bezahlt. Dies insbesondere dann, wenn der Gläubiger im Ausland ist, die Androhung aber von einem schweizerischen Rechtsanwalt erfolgt: Dies zeigt dem Schuldner an, dass der Gläubiger die Kosten und Mühen eines Auslandsinkassos oder eines Gerichtsverfahrens in der Schweiz auf sich nimmt und dass es nun "ernst" gilt.
Die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts sind – im Gegensatz zur deutschen Verzugskostenregelung – nicht erstattungsfähig. Sie fallen dafür in aller Regel wesentlich niedriger aus als der Kosten- und Zeitaufwand des deutschen Gläubigers für eigene Inkassobemühungen. Diese enden früher oder später ohnehin regelmässig in der Inanspruchnahme professioneller Unterstützung in der Schweiz, wie die Praxis lehrt.
Das Betreibungsverfahren ist schnell und kostengünstig. Wird die Forderung nicht bestritten und zahlt der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls, fallen für eine Forderung von CHF 10'000.00 Betreibungs- und Anwaltskosten in der Schweiz in Höhe von etwa CHF 500.00 an. Die Anwaltskosten sind in diesem Fall vom Gläubiger zu tragen, die Kosten des Betreibungsamtes muss der Schuldner übernehmen.
Rechtsöffnungsverfahren bei Vorliegen eines Schuldtitels
Bestreitet der Schuldner den betriebenen Anspruch durch Erhebung von Rechtsvorschlag (Widerspruch), muss der Rechtsvorschlag beseitigt und die sogenannte Rechtsöffnung erteilt werden. Dies geschieht entweder im ordentlichen Verfahren (ordentlicher Zivilprozess) oder in einem Summarverfahren (sogenanntes Rechtsöffnungsverfahren). Welches Verfahren sich empfiehlt, hängt davon ab, ob und in welcher Urkunde die Forderung ausgewiesen ist:
Deutsche Urteile, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und andere vollstreckbare öffentliche Urkunden können aufgrund des Lugano-Übereinkommens auch in der Schweiz vollstreckt werden. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Gerichts nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Anhang V bzw. Anhang VI). Diese Bescheinigung stellt das Gericht aus, das den Entscheid erlassen hat. Der Entscheid muss dann in der Schweiz lediglich noch für vollstreckbar erklärt werden. Das hierzu erforderliche Verfahren (Exequaturverfahren) kann isoliert oder als Bestandteil eines anderen Verfahrens, zum Beispiel im Betreibungsverfahren, erfolgen.
Besteht ein gerichtlicher Entscheid oder wurde die Forderung vom Schuldner unterschriftlich anerkannt, kann die Rechtsöffnung in einem Summarverfahren erteilt werden. Mit der Rechtsöffnung wird der Rechtsvorschlag beseitigt, mit dem Rechtsöffnungsentscheid kann anschliessend die Betreibung fortgesetzt werden und es kommt zur Vollstreckung der Forderung. Das Rechtsöffnungsverfahren ist summarisch: Der Sachverhalt ist lediglich zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen, vorwiegend durch Urkunden. Es findet im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren kein Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichter statt, ein Einzelrichter entscheidet im Regelfall ohne mündliche Verhandlung und der Zeugen- oder Gutachtenbeweis ist ausgeschlossen. Das Rechtsöffnungsverfahren hat in der deutschen Prozesslandschaft keine Entsprechung und bietet den Vorteil, dass es sehr schnell und im Verhältnis zum ordentlichen Zivilprozess wesentlich kostengünstiger ist. Ausserdem werden bei einer Rechtsöffnung aufgrund einer unterschriftlichen Schuldanerkennung die Parteirollen quasi vertauscht: Will der Schuldner trotz des gegen ihn aufgrund der vorgelegten Urkunden ergangenen Rechtsöffnungsentscheides das Nichtbestehen der Forderung geltend machen, muss jetzt er anstelle des Gläubigers selbst ein (ordentliches) Gerichtsverfahren einleiten und hierfür die – im Vergleich zu Deutschland wesentlich höheren – Gerichtskosten vorschiessen (sogenanntes Aberkennungsverfahren).
Die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens (Spruchgebühr) ergeben sich aus der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und sind streitwertabhängig. Diese Spruchgebühren betragen beispielsweise bei einem Streitwert bis CHF 100'000.00 zwischen CHF 60.00 – 500.00, bei einem Streitwert über CHF 100'000.00 bis CHF 2'000.00. Hinzu kommen die – in der Schweiz nach Stundenaufwand berechneten – Anwaltskosten. Diese sind vorgängig mit dem Anwalt zu klären. Die Spruchgebühr sowie die Parteientschädigung (gerichtlich zugesprochener Anteil an den Anwaltskosten) eines Prozesses sind vom verurteilten Schuldner zu erstatten.
Ordentlicher Prozess bei fehlendem Schuldtitel
Fehlt ein gerichtlicher Entscheid oder eine unterschriftliche Schuldanerkennung, muss die Forderung in einem ordentlichen Prozessverfahren eingeklagt werden. Das Verfahren ist mit dem deutschen Zivilprozess vergleichbar. In der Schweiz zwingend vorgeschaltet ist bis auf wenige Ausnahmefälle jedoch ein Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichter. Die Kosten des Friedensrichters sind dabei erstattungsfähig, nicht jedoch die Anwaltskosten für den Schlichtungsversuch. Im ordentlichen Prozessverfahren sind alle Beweismittel zugelassen. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind dann von der unterliegenden Partei zu tragen. An dieser Stelle der Hinweis, dass die Kosten im ordentlichen Verfahren in der Schweiz wesentlich höher sind als in Deutschland.
Die vorläufige Sicherstellung von Forderungen
Der Gläubiger kann seine Forderung parallel zu einem laufenden Betreibungsverfahren sichern. Hierzu bestehen adäquate Sicherungsmittel. Das Sicherungsmittel blockiert die von seiner Wirkung erfassten Vermögenswerte des Schuldners, zum Beispiel Bankkonten, Forderungen, Beteiligungen, Warenlager. Der Schuldner kann nicht mehr über die beschlagnahmten Konten oder Gegenstände verfügen.
Das einschlägige Verfahren zur Sicherstellung der Forderung eröffnet dem Gläubiger sehr effiziente Möglichkeiten zur Druckausübung auf den Schuldner. Das Verfahren ist einseitig, der Schuldner wird vor Erlass des Entscheids nicht angehört. Das Verfahren hat eine erhebliche Überraschungswirkung und bringt erfahrungsgemäss schnell "Bewegung" in alle Forderungsangelegenheiten. Die Kosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu übernehmen.
Fazit
Inkasso und Vollstreckung in der Schweiz sind für inländische wie für ausländische Gläubiger kalkulierbar, auch hinsichtlich der Kosten. Empfehlenswert ist die Konsultation eines in der Schweiz ansässigen und entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts, insbesondere auch um ein Verfahren auf Sicherstellung der Forderung prüfen zu lassen und allenfalls einzuleiten. Das schweizerische Recht ist auf eine effiziente Durchsetzung eines Forderungsanspruchs ausgelegt.
Für nähere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.