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krfacts Ausgabe 25. März 2020 COVID-19: Diverse rechtliche Fragen

Seit der Inkraftsetzung der Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 28. Februar 2020 durch den Bundesrat sind die Auswirkungen auf die schweizerische Wirtschaft sofort spürbar geworden. Es stellen sich viele rechtliche Fragen, beispielsweise in den Bereichen Kurzarbeit und Erwerbsersatzentschädigung, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im Zivil- und Verwaltungsverfahren, im allgemeinen Arbeitsrecht oder Vertragsrecht. Eine Aufarbeitung diverser arbeitsrechtlicher Fragen finden Sie bereits in unserem früheren krfacts „Arbeitsrecht und Coronavirus“ . Nachfolgend sollen ausgewählte Fragen zu den vorerwähnten Themen kurz zusammengefasst werden.

I. Notverordnungen

Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 185 der Bundesverfassung Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit treffen und dazu Verordnungen und Verfügungen erlassen. Das hat er mit den COVID-19-Verordnungen getan, welche Auswirkungen auf vertragliche Leistungen haben.

1. Kurzarbeitsentschädigung – auch für Gesellschafter einer AG oder GmbH

Bisher hatten nur Mitarbeitende, nicht jedoch Gesellschafter einer AG oder GmbH Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da diese eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatten mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers. Neu können auch die Gesellschafter und deren mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner und Partnerinnen eine Kurzarbeitsentschädigung beziehen (weitere Informationen im Merkblatt 2.13 Beiträge der AHV, https://www.ahv-iv.ch/p/2.13.d ).

2. Corona Erwerbsersatzentschädigung

Die auf sechs Monate befristeten Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden kommen insbesondere folgenden Personen zu Gute:

  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
  • Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen (maximal 10 Tage);
  • Selbständigerwerbende, unter anderem freischaffende Künstler, die aufgrund einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbotes einen Erwerbsausfall erleiden.

(Weitere Informatoinen im Merkblatt 6.03 Erwerbsersatzentschädigung der AHV, https://www.ahv-iv.ch/p/6.03.d )

3. Fristenstillstand im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie im Zivil- und Verwaltungsverfahren

Am 18. März 2020 beschloss der Bundesrat für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts den ausserordentlichen Rechtsstillstand. Dieser gilt vom 19. März 2020 bis 04. April 2020 und betrifft das gesamte Gebiet der Schweiz. Ab 05. April 2020 gelten die ordentlichen Betreibungsferien, die am Sonntag 19. April 2020 enden. Während der Zeit des Rechtsstillstands und der Betreibungsferien werden grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen, d.h. Zahlungsbefehle werden beispielsweise nicht zugestellt. Von dieser Regelung sind jedoch Ausnahmen möglich, insbesondere wenn es um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen geht.

Auch für Zivil- und Verwaltungsverfahren verlängerte der Bundesrat den Fristenstillstand über Ostern. Die Gerichtsferien haben bereits am 21. März 2020 begonnen und enden am 19. April 2020. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Fristenstillstand nicht für alle Verfahren gilt (ausgenommen sind z.B. Schlichtungsverfahren). Zudem sind nur hängige Verfahren betroffen. Konkret laufen z.B. Fristen zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts oder zur Anfechtung eines Protokolls der Stockwerkeigentümergemeinschaft normal weiter.

Im Verwaltungsverfahren gilt der Fristenstillstand grundsätzlich nur, falls das entsprechende Verfahren den Fristenstillstand über Ostern kennt. Im Gegensatz zum Bund kennt der Kanton Luzern in verwaltungsrechtlichen Verfahren keinen Fristenstillstand. Der Regierungsrat hat nun aber mittels Verordnung rückwirkend per 21. März 2020 und bis am 19. April 2020 einen Fristenstillstand in verwaltungsrechtlichen Verfahren für die gesetzlichen und von den Behörden angeordneten Fristen eingeführt. Dieser Fristenstillstand gilt indes nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen sowie im Planungs- und Baurecht und im öffentlichen Beschaffungswesen.

4. Bundesbürgschaft für Sofortkredite

Der Bundesrat wird in diesen Tagen noch weitere Massnahmen erlassen, um die von COVID-19 betroffenen Unternehmen kurzfristig mit liquiden Mitteln zu versorgen. Um eine kurzfristige Liquidität bereitstellen zu können, sollen die Unternehmen direkt von ihrer Hausbank einen Überbrückungskredit im Umfang von maximal 10% ihres Umsatzes bzw. höchstens CHF 20 Millionen erhalten. Die Kreditbedingungen seien moderat; unbekannt sind aktuell der Zinssatz sowie die Laufzeit dieser Kredite.

Für Kredite bis zu CHF 500‘000.00 verbürgt sich der Bund gegenüber den Banken im gesamten Umfang. Das heisst, bei einem Zahlungsausfall des Kreditnehmers bezahlt der Bund den noch ausstehenden Betrag direkt den Banken. Bei Krediten über CHF 500‘000.00 verbürgt sich der Bund lediglich zu 85% für den gesprochenen Kredit.

Die Notverordnung soll in den kommenden zwei Tagen in Kraft treten, jedoch können bei gewissen Bankinstituten bereits heute Gesuche gestellt werden.

II. Ausgewählte arbeitsrechtliche Fragen

Aufgrund der aktuellen Situation stellen sich auch im Zusammenhang mit der Arbeit und dem Lohn rechtliche Fragen. Wir haben Ihnen ein paar der wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt:

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund persönlicher Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert. Hat er Anspruch auf Lohn?

Es besteht ein zeitlich beschränkter Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis für länger als drei Monate eingegangen ist bzw. mehr als drei Monate gedauert hat und die Arbeitsverhinderung unverschuldet eingetreten ist.

Haben Arbeitnehmer in Selbstisolation (= Personen mit Krankheitssymptomen sollen bis48 Stunden nach Abklingen der Krankheitssymptome zu Hause bleiben) oder Selbstquarantäne (= keine eigenen Symptome aber Kontakt mit einer infizierten Person) Anspruch auf Lohn?

Ist der Arbeitnehmende in Selbstisolation oder Selbstquarantäne, kann er oder sie dennoch ganz oder teilweise arbeitsfähig sein. Es ist daher zu prüfen, ob im Rahmen der Arbeitsfähigkeit Homeoffice realisierbar ist. Wenn dem so ist, ist die Arbeitsleistung im Rahmen des Möglichen zu erbringen und der reguläre Lohn ist in diesem Umfang geschuldet. Ist Homeoffice nicht möglich (z.B. bei einem Gipser), so ist der Lohn trotz Arbeitsausfall geschuldet.

Ein Arbeitnehmer will nicht zur Arbeit erscheinen und bleibt zu Hause, da er befürchtet, sich anzustecken. Ist dieses Verhalten zulässig?

Solange der Arbeitgeber die von den offiziellen Behörden empfohlenen notwendigen Massnahmen zum Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmenden trifft, müssen die Arbeitnehmenden zur Arbeit erscheinen. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellen und mittels Abmahnung die fristloste Entlassung anordnen.

Kinderbetreuung infolge Schulschliessungen. Besteht Anspruch auf Lohn?

Ist die Arbeitnehmerin unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, weil sie eine gesetzliche Pflicht zur Betreuung ihrer Kinder trifft, muss ihr der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraumes den Lohn weiter entrichten. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern. Weiter ist im Einzelfall abzuklären, ob die Eltern Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall aufgrund der vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossenen Massnahmen haben.

III. Ausbleiben einer vertraglichen Leistung – was nun?

Wird eine Veranstaltung abgesagt oder kann ein Vertragspartner die vereinbarte Leistung nicht erbringen, stellt sich die Frage: Was nun? Wer muss für den daraus resultierenden Schaden einstehen?

Im Schweizer Recht gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, d.h. Verträge sind einzuhalten. Das Risiko einer Veränderung der Verhältnisse ist grundsätzlich von derjenigen Partei zu tragen, die von den negativen Folgen betroffen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Höhere Gewalt oder eine unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse können ihn durchbrechen. Dies ist wie folgt zu prüfen:

  1. Prüfung des Vertrages oder der AGB: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Vertrag oder (gültig übernommene) AGB vorliegen, die eine Regelung betreffend „höhere Gewalt“ (auch „Force Majeure“ genannt) oder sonst Änderungen der Verhältnisse enthalten. Wenn ja, gelten die vertraglichen Regelungen. Ob das Corona-Virus einen Fall von „höherer Gewalt“ darstellt, ist derzei nicht abschliessend geklärt, die Tendenz geht aber Richtung ja. Klarheit schafft, wenn im Vertrag beispielsweise „Epidemie“, Pandemie“ oder „behördliche Verfügungen“ ausdrücklich erwähnt werden. Sollte eine Regelung betreffend höhere Gewalt vorhanden und anwendbar sein, ist insbesondere auf allfällige vertragliche Meldepflichten zu achten.
  2. „Höhere Gewalt“ auch ohne vertragliche Regelung Auch ohne vertragliche Regelung findet die „höhere Gewalt“, die im Schweizer Recht nicht ausdrücklich geregelt ist, in der Form des „wichtigen Grundes“ oder der „Unmöglichkeit“ Anwendung. Wenn der Vertrag selbst keine Regelung enthält, kommen sekundär die spezifischen Bestimmungen des Obligationenrechts z.B. zum „wichtigen Grund“ zur Anwendung, wo oft eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist. Bei dauerhafter Unmöglichkeit einer Leistung gilt dann schliesslich Art. 119 OR, wonach ein Schuldner seine Leistung nicht erbringen muss, wenn sie ohne sein Verschulden unmöglich geworden ist. Bei zweiseitigen Verträgen fällt dann auch die Gegenleistung dahin, dies ohne Schadenersatzpflicht mangels Verschulden.
  3. „Clausula rebus sic stantibus“ Ist eine Leistung nicht dauerhaft unmöglich, kommen mangels vertraglicher Regelungen auch hier sekundär die spezifischen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Dabei gelten vorerst die Verzugsregeln, d.h. der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen (Art. 107 OR); wie lange diese Nachfrist in der Situation der COVID-19-Verordnungen sein muss, ist unklar. Nebst oder anstelle der Verzugsfolgen gelten auch hier andere spezifische Bestimmungen des Obligationenrechts z.B. zum „wichtigen Grund“. Schliesslich kann auch die sogenannte „clausula rebus sic stantibus“ Anwendung finden. Dieses Rechtsinstitut erlaubt bei einer Änderung der Verhältnisse, die nicht vorhersehbar war und eine gravierende Äquivalenzstörung, d.h. ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, verursacht, eine Vertragsanpassung.

Wie die Rechtslage im konkreten Fall aussieht, ist komplex und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es empfiehlt sich deshalb, jeweils eine detaillierte Analyse des Einzelfalles.

IV. Miete

Wie vorstehend erwähnt ist offen, ob COVID-19 als „höhere Gewalt“ einzustufen ist, welche gemietete Geschäftsräumlichkeiten wie Restaurants, Coiffeursalons, Sportanlagen usw. trifft. Da die Virus-Epidemie aller Voraussicht nach wieder abflauen und die entsprechenden Restriktionen aufgehoben werden dürften, ist von einer bloss vorübergehenden Unmöglichkeit der Raumbenutzung auszugehen.

Es wird zur Zeit diskutiert, ob diese Unmöglichkeit der Raumbenutzung als Mangel an der Mietsache zu beurteilen ist, den der Mieter nicht zu verantworten hat, und ob der Mieter deshalb insbesondere eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259a und Art. 259d OR verlangen kann. Ebenso wird diskutiert, ob die Situation jeder Partei das Recht gibt, wegen unzumutbarer Vertragserfüllung gemäss Art. 266g OR aus wichtigen Gründen das Mietverhältnis zu kündigen, wobei der Richter die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände bestimmt.

Soweit bekannt gibt es hinsichtlich Epidemie oder Pandemie im Mietrecht keine Rechtsprechung. Es wird deshalb empfohlen, dass Mieter und Vermieter versuchen, in einer Vereinbarung eine für beide Seiten angemessene Lösung zu finden.

V. Stockwerkeigentum

Ist im Reglement nichts anderes vorgesehen, kann die Gemeinschaft Beschlüsse nur in der Stockwerkeigentümerversammlung oder auf dem Zirkularweg fassen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg setzt aber die Einstimmigkeit voraus. Denkbar wäre es, die Versammlung in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten. Das dürfte aber nur in kleinen Gemeinschaften möglich sein. Zusätzlich könnten die von einzelnen Stockwerkeigentümern nicht bewältigbaren technischen Herausforderungen das Risiko der Anfechtbarkeit der so gefassten Beschlüsse erhöhen. Ob die Verordnung 2 über die Massnahmen zum Coronavirus (COVID-19) auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft Anwendung findet, ist fraglich. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist keine Gesellschaft. Die Beschlussfassung auf schriftlichem Weg gestützt auf die genannte Verordnung bringt daher das Risiko mit sich, dass die gefassten Beschlüsse im Nachhinein für ungültig erklärt werden. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, die Verwaltung zu bevollmächtigen, die Versammlung in Abwesenheit der Stockwerkeigentümer aber mit deren verbindlichen Stimminstruktionen durchzuführen. So gefasste Beschlüsse könnten auf Anfechtung hin gestützt auf den Anspruch des Stockwerkeigentümers, an einer Versammlung teilzunehmen, wieder aufgehoben werden.

Angesichts dieser Rechtslage ist zu empfehlen, Stockwerkeigentümerversammlungen derzeit nur dann auf schriftlichem Weg durchzuführen, wenn ein Beschluss dringlich gefasst werden muss. In allen andere Fällen sollte die Versammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

VI. Weitere Fragen

Aufgrund der aktuellen Entwicklung und der unterschiedlichen Ausgangslagen empfehlen wir, sich bei rechtlichen Fragen mit uns in Verbindung zu setzen.

Beitrag veröffentlicht am
25. März 2020

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