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krfacts Ausgabe November 2020 Revision des Handelsregisterrechts: Neue Regelungen ab 01. Januar 2021

Mit Wirkung auf den 01. Januar 2021 wird das Schweizer Handelsregisterrecht revidiert und modernisiert. Die Revision bringt administrative Erleichterungen für die Unternehmen und eine Verschlankung der Regelungen. Ziel ist es auch, die Qualität und Aktualität der im Handelsregister geführten Personendaten zu verbessern. Zudem soll die Wirtschaft künftig von tieferen Gebühren profitieren können. Die neuen Regelungen führen zu Anpassungen des Handelsregisterrechts im Obligationenrecht (OR), in der Handelsregisterverordnung (HRegV) und zu einer neuen Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg).

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen auf.

  • Im Internet werden nebst den Einträgen (wie bisher über www.zefix.ch abrufbar) neu auch die Statuten und Stiftungsurkunden gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem über das Internet zugänglich gemacht werden (wie das bereits von einigen Kantonen gehandhabt wird).
  • Bisher wurden die Personendaten dezentral bei den jeweiligen kantonalen Handelsregisterämtern gespeichert. Eine Übersicht darüber, wer in welcher Funktion und mit welcher Zeichnungsberechtigung bei welcher Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist, war daher nicht möglich. Mit Inkrafttreten der Änderungen wird im Handelsregister künftig die AHV-Versichertennummer für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet, die aber nicht öffentlich und nur für Behörden bestimmt ist. Neu gibt es aber eine zentrale Datenbank «Personen», wo jede Person eine Personennummer erhält, die im Handelsregister eingetragen wird. Dies wird ermöglichen, dass künftig gesamtschweizerisch nach Personen gesucht werden kann.
  • Der Kreis der Personen, die zur Einreichung einer Anmeldung zugelassen sind, wird erweitert. So sind z.B. bei juristischen Personen nicht mehr nur die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zur Anmeldung berechtigt, sondern jede für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Person gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung. Neu kann die Anmeldung auch durch eine bevollmächtigte Drittperson (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare) erfolgen. Die Bevollmächtigung einer Drittperson muss gemäss der Zeichnungsberechtigung von einem oder mehreren Mitgliedern des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans unterzeichnet sein und ist der Anmeldung beizulegen.
  • Die sogenannte “Stampa-Erklärung” wird als separater Beleg abgeschafft und die entsprechende Erklärung ist neu in der öffentlichen Urkunde festzuhalten.
  • Der Zweck einer Gesellschaft muss neu unverändert und vollständig gemäss den Statuten im Handelsregister wiedergegeben werden. Bisher konnten die Handelsregisterämter nach eigenem Ermessen Kürzungen vornehmen.
  • Die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen und die Erfassung von Nachträgen zu unvollständigen Einträgen erfolgt nun gestützt auf eine rechtliche Grundlage in der HRegV.
  • Die Registersperre erfolgt künftig nur noch gestützt auf die Zivilprozessordnung in Form einer vorsorglichen Massnahme. Danach können Registerbehörden (wie z.B. das Handelsregisteramt) vorsorglich angewiesen werden, eine bestimmte Handlung bzw. Eintragung vorzunehmen oder vorerst zu unterlassen. Dies führt zu einer Entlastung der Handelsregisterbehörden.
  • Für das Handelsregister gilt künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Dieses schreibt vor, dass der Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben, die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Um diese Vorgaben einzuhalten, werden die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt.

Gerne stehen Ihnen unsere Spezialisten bei Fragen zu Handelsregistergeschäften zur Verfügung.

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