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krfacts Ausgabe 03. April 2020 UPDATE Nr. 1 COVID-19: Diverse rechtliche Fragen

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen hat der Bundesrat am 25. März 2020 und am 27. März 2020 weitere Massnahmen beschlossen. Nachfolgend werden einzelne Massnahmen im Sinne einer kurzen Übersicht und schwerpunktmässig zusammengefasst. Diese Liste beansprucht keine Vollständigkeit.

Wir verweisen ergänzend auf unser bereits publiziertes krfacts vom 25. März 2020 (in Deutsch krfacts: COVID-19: Diverse rechtliche Fragen (Ausgabe 25.03.2020) , in Englisch krfacts: COVID-19: various legal issues (Edition March 25, 2020)).

I. Eidgenössische Notverordnungen

Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 185 der Bundesverfassung Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit treffen und dazu Verordnungen und Verfügungen erlassen. Diese sind zeitlich befristet.

1. Solidarbürgschaftsverordnung

Mit Überbrückungskrediten (COVID-19-Kredite) sollen betroffene Unternehmen möglichst unbürokratisch ihre Liquidität sicherstellen können. Gesuche können bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden. Die zuständigen eidgenössischen Departemente haben hier eine Homepage mit der Möglichkeit eingerichtet, einen Kreditantrag zu stellen.

Die Gewährung des Kredites ist in gewissen Fällen ausgeschlossen. Sofern der Kredit gewährt worden ist, sind gewisse Pflichten zwingend zu beachten und die erwähnten Handlungen („verbotene Handlungen“) müssen unterlassen werden (siehe nachfolgend Ziffer 1.6). Die vorsätzliche Erwirkung eines Kredits unter Falschangaben sowie die Vornahme der verbotenen Handlungen kann mit Busse bis CHF 100'000.00 sanktioniert werden.

1.1. Zwei Arten von Krediten

Bei der Solidarbürgschaft werden zwischen zinslosen Krediten bis CHF 500'000.00 (sog. Solidarbürgschaft mit erleichterten Voraussetzungen) und zu 0.5% p.a. verzinslichen Krediten ab CHF 500'000.00 (sog. übrige Solidarbürgschaften) unterschieden.

Beide Kredite werden für eine Laufzeit von 60 Monaten bzw. von fünf Jahren, mit einer Verlängerungsoption in Härtefällen um zwei Jahre, gewährt.

Zu beachten ist, dass der Zins während der gesamten Laufzeit nicht fixiert ist, sondern die Möglichkeit besteht, dass jeweils per 31.03. jeden Jahres, erstmals per 31.03.2021, eine Anpassung der Zinssätze durch das Eidgenössische Finanzdepartement erfolgen kann.

Bis zur Schwelle von CHF 500'000.00 erfolgt eine Kreditgewährung einzig gestützt auf die Deklaration des Antragstellers, bei den übrigen Solidarbürgschaften findet vor Auszahlung eine branchenübliche Kreditprüfung durch die Bank statt.

1.2. 10% des Umsatzerlöses oder „Start-Up“-Regelung

Die Bemessung der Solidarbürgschaft entspricht 10% des Umsatzerlöses im Jahr 2019, gestützt auf die definitive oder provisorische Jahresrechnung 2019; bei deren Fehlen wird behelfsweise auf die Jahresrechnung 2018 abgestellt. Bei einem Umsatz von CHF 2.0 Mio. wäre somit ein Kredit von CHF 200'000.00 möglich.

Bei Start-Ups (Aufnahme der Geschäftstätigkeit 01.01. – 29.02.2020 bzw. Gründung im 2019 mit überlangem Geschäftsjahr) wird als Umsatzerlös auf die 3-fache Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens CHF 100'000.00 und höchstens CHF 500'000.00 abgestellt. Der Kredit bewegt sich somit zwischen CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00 (10% dieses fiktiven Umsatzerlöses).

1.3. Kredite bis CHF 500'000.00

Folgende Voraussetzungen müssen bei Krediten bis CHF 500'000.00 erfüllt sein:

  • Einzelunternehmung, Personengesellschaft oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz;
  • Erklärung des Antragsstellers, dass

- seine Gründung vor dem 01. März 2020 erfolgt ist;

- bei Gesucheinreichung kein Konkurs- oder Nachlassverfahren eingeleitet ist;

- der Umsatz aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist; 

- keine Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport und Kultur erhältlich ist.

1.4. Kredite ab CHF 500'000.00

Zusätzlich müssen bei Krediten ab CHF 500'000.00 bis CHF 20.0 Mio. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gesuchsteller verfügt über eine UID-Nummer;
  • die Bank hat die branchenübliche Kreditprüfung positiv abgeschlossen und diesen Entscheid der Bürgschaftsorganisation bestätigt.

1.5. Keine Gewährung von Krediten

Keine Kredite werden an Unternehmen gewährt, welche im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von mehr als CHF 500 Mio. erzielten. Zudem wird kein Kredit gewährt, wenn dieser für Investitionen ins Anlagevermögen verwendet werden soll, wobei Ersatzinvestitionen nicht darunterfallen und zulässig sind.

1.6. Einzuhaltende Pflichten und Sanktion bei Zuwiderhandlung

Sofern ein Kredit gewährt worden ist, wird der Kreditnehmer im Rahmen des Kreditvertrages mit der Bank verpflichtet, gewisse Aktivitäten zu unterlassen. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Pflichten ist unter Strafe gestellt (Busse bis CHF 100'000.00), wobei strafbare Handlungen gemäss Strafgesetzbuch vorgehen (bspw. Urkundenfälschung, Betrug etc.).

Folgende, verkürzt dargestellte Handlungen sind bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredites verboten:

  • Die Ausschüttung von Dividenden, Tantiemen und Kapitaleinlagen;
  • die Gewährung oder die Refinanzierung von Privat- oder Aktionärsdarlehen;
  • die Amortisation von Gruppendarlehen; und die direkte oder indirekte Übertragung dieser Kredite an verbundene Gruppengesellschaften ausserhalb der Schweiz.

1.7. Kapitalverlust und Überschuldung

Die gemäss der Solidarbürgschaftsverordnung gewährten Kredite werden bis 31. März 2022 bei der Berechnung eines Kapitalverlustes bzw. einer Überschuldung (vgl. Art. 725 OR) nicht berücksichtigt.

2. Arbeitgeberbeitragsreserven

Bis zum 26. September 2020 können Arbeitgeber die bei ihrer beruflichen Vorsorge vorhandenen Arbeitgeberbeitragsreserven nicht nur für die Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge verwenden, sondern es können auch die Beiträge des Arbeitnehmers damit vergütet werden. Eine Anpassung des Vorsorgereglements oder des Anschlussvertrages ist nicht notwendig.

3. Stellenmeldepflicht aufgehoben

Die Stellenmeldepflicht, welche aufgrund der Masseneinwanderungsinitiative eingeführt worden ist, entfällt vorübergehend, d.h. die offenen Stellen in den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit müssen vom Arbeitgeber nicht mehr der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden. Zudem entfällt auch die Pflicht der öffentlichen Arbeitsvermittlung, geeignete Dossiers dem Arbeitgeber zuzustellen.

4. Kurzarbeit: Keine Voranmeldefrist

Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ist vollständig aufgehoben. Selbst eine telefonische Voranmeldung mit unverzüglicher schriftlicher Bestätigung durch den Arbeitgeber ist möglich. Sofern die Kurzarbeit länger als sechs Monate andauert, ist die Voranmeldung zu erneuern.

5. Campingplätze

Seit dem 02. April 2020 sind Campingplätze für das Publikum geschlossen. Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind, sind weiterhin zulässig.

6. Ausfuhrkontrolle von Schutzausrüstung

Die Art. 4b und 4c (bisher 10d bis 10e) COVID-19-Verordnung 2 zur Ausfuhrkontrolle von Schutzausrüstung sind eingefügt worden. Damit unterliegen gewisse Produkte (Schutzbrillen, Visiere, Gesichtsschutzschilder, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung etc.) einer Ausfuhrbewilligung durch das SECO. Eine Ausfuhr solcher Produkte ohne entsprechende Bewilligung wird mit Busse bestraft (Art. 10f Abs. 2 lit. b COVID-19-Verordnung 2).

7. Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen

Kantone, in welchen aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, können auf Gesuch hin vom Bundesrat ermächtigt werden, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen die Einschränkung oder Einstellung von Tätigkeiten in bestimmten Wirtschaftsbranchen anzuordnen.

8. Miet- und Pachtrecht

8.1. Zahlungsverzug des Mieters

Mietzinse und Nebenkosten, welche zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig werden und mit welchen der Mieter mit der Bezahlung in Verzug ist, müssen vom Vermieter mit einer Zahlungsfrist von 90 Tagen (anstelle von 30 Tagen ) im Sinne von Art. 257d OR gemahnt werden. Bei (üblicherweise) vorschüssig auf den 1. eines Monats zu leistenden Mietzinsen betrifft dies die Monate April und Mai 2020. Die weiteren formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gemässArt. 257d OR sind weiterhin einzuhalten.

8.2. Kündigungsfrist möblierte Zimmer und Einstellplätze

Möblierte Zimmer und gesondert vermietete Einstellplätze müssen neu unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen (bisher zwei Wochen) gekündigt werden.

8.3. Zahlungsrückstände des Pächters

Pachtzinse und Nebenkosten, welche zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig werden und mit welchen der Pächter mit der Bezahlung in Verzug ist, müssen vom Verpächter mit einer Zahlungsfrist von 120 Tagen (anstelle von 60 Tagen ) im Sinne von Art. 282 Abs. 1 OR gemahnt werden. Die weiteren formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gemäss Art. 282 OR sind weiterhin einzuhalten.

9. Bauverzögerungen

Das Arbeiten auf Baustellen ist nach wie vor zulässig, jedoch nur unter Beachtung der allgemeinen COVID-19 bedingten Sicherheitsmassnahmen. Die sich daraus ergebenden Arbeitserschwernissse sowie Lieferengpässe können Ausführungsverzögerungen nach sich ziehen. Dem Unternehmer kann in diesen Fällen sowohl bei Anwendbarkeit der SIA-118 als auch des Obligationenrechts ein Anspruch auf Erstreckung der vereinbarten Termine zustehen. Es ist jedoch der konkrete Einzelfall zu prüfen. Zu Beschleunigungsmassnahmen auf eigene Kosten ist der Unternehmer nicht verpflichtet, doch muss er den Bauherrn zumindest dann, wenn die Anwendung der SIA-118 vereinbart ist, auf mögliche Beschleunigungsmassnahmen hinweisen. In jedem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, dem Bauherren sich abzeichnende Bauverzögerungen umgehend und begründet anzuzeigen, sobald diese erkennbar werden.

Gleiches gilt für den Architekten oder einen anderen Planer. Auch sie sind unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, vereinbarte Termine einzuhalten, sofern dies aufgrund der herrschenden Umstände nicht mehr möglich ist. Auch sie müssen den Bauherrn aber umgehend über erkennbare Terminverschiebungen orientieren.

II. Kantonale Maßnahmen

Mehrere Kantone stellen zusätzliche Instrumente zur Abfederung der COVID-19 Auswirkungen zur Verfügung (à fonds perdu-Zahlungen, kantonale Bürgschaften), soweit ein betroffener Betrieb eine Betriebsstätte im jeweiligen Kanton hat. Wir verweisen direkt auf die entsprechenden kantonalen Webseiten.

III. Weitere Fragen

Aufgrund der aktuellen Entwicklung und der unterschiedlichen Ausgangslagen empfehlen wir, sich bei rechtlichen Fragen mit uns in Verbindung zu setzen.

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