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KMU-Magazin Nr. 1/2, Januar/Februar 2024 Familienrechtliche Begrifflichkeiten und ihre Verwendung

Begrifflichkeiten aus dem Juristenjargon werden oft nicht im richtigen Zusammenhang oder mit falschem Inhalt verwendet, was wiederum zu Missverständnissen führt. Der Artikel beleuchtet die gängigsten familienrechtlichen Begriffe und deren tatsächliche Bedeutung und räumt mit Fehlvorstellungen auf.

Rund um familienrechtliche Fragen kursieren Begrifflichkeiten, deren Verwendung oft im falschen Kontext geschieht oder es werden Begriffe gar verwechselt. Bestes Beispiel dürften die Begriffe «elterliche Sorge» und «elterliche Obhut» sein.

Elterliche Sorge

Die «elterliche Sorge» ist das Recht und die Pflicht eines Elternteils, für das Kind Entscheidungen zu treffen, wo es das noch nicht selbst kann. Beispiele hierfür sind die Wahl der Schule, die Vornahme medizinischer Eingriffe (beispielsweise der Erhalt einer Zahnspange), die Wahl der religiösen Erziehung (bis zum 16. Altersjahr) oder die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes. Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne, was auch bei getrennten oder geschiedenen Elternteilen den Regelfall darstellt, haben die Eltern solche Entscheide gemeinsam zu treffen. Sofern sich die Eltern über einen Entscheid nicht einigen können, bewährt sich die Vermittlung durch eine Familienberatungsstelle. Wird aufgrund der Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet, kann jeder Elternteil hierzu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kontaktieren.

Der Entzug der elterlichen Sorge ist ein äusserst starker Eingriff in die Rechte der Eltern. Die Voraussetzungen für den Entzug sind entsprechend hoch. Folglich gilt der Entzug richtigerweise als «ultima ratio» beziehungsweise letzter Ausweg zur Wahrung des Kindeswohls. Selbst wenn einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird, wird sie oder er nicht davon entbunden, ihrer oder seiner elterlichen Unterhaltspflicht nachzukommen. Auch ohne elterliche Sorge hat ein Elternteil aber das Recht, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden.

Elterliche Obhut

Die «elterliche Obhut» ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge. Er beinhaltet die Berechtigung, mit dem Kind zusammenzuwohnen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern. Mit alltäglichen Belangen ist gemeint, welche Kleider das Kind anzieht, ob es gegen den Husten eine Medizin bekommt oder um welche Uhrzeit das Kind zu Bett geht. Soweit das Kind ganz oder überwiegend bei einem Elternteil wohnt, spricht man von der sogenannten «alleinigen Obhut».

Auch wenn das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils steht, haben die Eltern im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge immer noch gemeinsam massgebende Entscheide über nicht alltägliche Belange zu treffen. Folglich sind die Begriffe der Obhut und der elterlichen Sorge strikt auseinanderzuhalten.

Alternierende Obhut

Im Gegensatz zur soeben erwähnten «alleinigen Obhut» werden die gemeinsamen Kinder im Falle einer «alternierenden Obhut» nicht hauptsächlich durch einen Elternteil betreut, vielmehr teilen sich die Eltern die Betreuungsanteile auf. Eine hälftige Aufteilung ist dabei nicht zwingend, jedoch durch den Gesetzgeber gewünscht. Die Betreuungsanteile teilen sich die Eltern individuell auf, in der Regel umgekehrt proportional zu ihrer beruflichen Tätigkeit. Dieses Betreuungsmodell setzt jedoch unter anderem ein Mindestmass an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft beider Elternteile voraus.

Zudem macht die alternierende Obhut nur dann Sinn, wenn beide Eltern ihren jeweiligen Wohnsitz in der Nähe der Schule des Kindes/der Kinder haben. In jedem Fall soll die Betreuungsregelung dem Wohl des Kindes entsprechen, wozu auch der geäusserte Wunsch des Kindes mitzuberücksichtigen ist. Letzteres gilt im Übrigen immer, egal welche Betreuungsregelung festgelegt wird. Nachdem nun die Frage rund um die «elterliche Sorge» und die «elterliche Obhut» geklärt ist, widmen wir uns einem weiteren Mysterium: den Eheschutzmassnahmen.

Eheschutzmassnahmen

Der Begriff der «Eheschutzmassnahmen» mutet zuweilen befremdend an. Er impliziert, dass Massnahmen getroffen werden, welche den Schutz der Ehe zum Ziel haben. In der Praxis ist jedoch im Falle von Eheschutzmassnahmen die Ehe meist bereits in einem Masse zerrüttet, in welchem sie nicht mehr schützenswert ist. Eheschutzmassnahmen regeln denn auch vielmehr das Getrenntleben der Eheleute, wenn eine Scheidung gerade noch nicht infrage kommt – aus welchen Gründen auch immer. Der Eheschutzrichter regelt dabei unter anderem die folgenden Bereiche:

  • Zuteilung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten
  • Festlegung einer Betreuungsregelung allfälliger Kinder
  • Zusprechung allfälligen Kindesunterhalts
  • Zusprechung eines allfälligen Ehegattenunterhalts
  • Anordnung der Gütertrennung

Die obgenannten Massnahmen werden vorsorglich für den Zeitraum des Getrenntlebens angeordnet und gelten in der Regel bis zum Zeitpunkt der Scheidung. Anlässlich der Scheidung werden die während des Getrenntlebens angeordneten Massnahmen als Scheidungsnebenfolgen neu festgelegt. Es lässt sich jedoch nicht von der Hand weisen, dass die vorsorglich angeordneten Eheschutzmassnahmen die Scheidungsnebenfolgen zu einem gewissen Grad präjudizieren.

Den Eheleuten steht es natürlich frei, für die Zeit des Getrenntlebens eine gütliche Einigung im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung zu treffen. Hinsichtlich eines allfälligen Kindesunterhalts (sogleich) haben die Eheleute ihre Vereinbarung jedoch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigen zu lassen, sofern dieser nicht gerichtlich festgelegt wird.

Kindesunterhalt/Alimente

Beide Eltern schulden dem Kind Unterhalt. Der Unterhalt beschränkt sich jedoch nicht einzig auf die Zahlung von Geldbeiträgen, sondern beinhaltet auch die Leistung von Pflege und Erziehung.

Beide Eltern leisten den Unterhalt gemeinsam, jeder nach seinen Kräften. Leistet der eine Elternteil seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung im Rahmen der alleinigen Obhut (vgl. Abschnitt «Elterliche Obhut»), hat der andere Elternteil seinen Beitrag durch Leistung eines finanziellen Beitrags zu leisten. Umgangssprachlich werden diese monatlichen Unterhaltsbeiträge «Alimente» genannt.

Die Festlegung dieser Alimente geschieht auf Grundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern sowie dem finanziellen Bedarf der Gesamtfamilie und hängt zudem vom Betreuungsanteil des einzelnen Elternteils ab. Da die Berechnung äusserst komplex ist, lohnt sich eine anwaltliche Beratung.

Konkubinat

Der Begriff des Konkubinats bezeichnet eine eheähnliche Gemeinschaft ohne Eheschliessung. Es besteht daher auch keine eigentliche rechtliche Verbindung. Die Konkubinatspartner schulden einander weder Beistand noch sonstige eheähnliche Treue im rechtlichen Sinn.

Beide Konkubinatspartner füllen ihre eigene Steuererklärung aus und erhalten im Gegensatz zu verheirateten Paaren bei Erreichen des Pensionsalters je eine 100prozentige AHV-Rente (verheiratete Paare erhalten gemeinsam eine plafonierte Rente von gesamthaft 150 Prozent der Maximalrente).

Im Falle des Versterbens besteht von Gesetzes wegen kein erbrechtlicher Anspruch zu Gunsten des überlebenden Konkubinatspartners. Rechtlich gesehen ist der Begriff des «Konkubinats» somit im Grundsatz unerheblich. Nichtsdestotrotz können sich aus dieser eheähnlichen Gemeinschaft komplexe juristische Fragestellungen ergeben. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung.

Fazit

Die umgangssprachliche Verwendung der familienrechtlichen Begriffe hat sich mittlerweile etabliert. Dabei besteht jedoch eine Diskrepanz zwischen der alltagssprachlichen und der eigentlichen juristischen Bedeutung.

Aufgrund der Wichtigkeit der Thematik ist es jedoch evident, Missverständnisse zu vermeiden. Gerade in bereits ohnehin emotional aufgeladenen familienrechtlichen Angelegenheiten drängt sich aus diesem Grund eine rechtliche Beratung bei einer Fachperson auf.

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