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krfacts Ausgabe Juni 2021 COVID-19-Update: Kurzarbeitsentschädigung, Homeoffice-Pflicht, Härtefallhilfe, Covid-Zertifikat und mehr

Seit dem 27. September 2020 ist das Covid-19-Gesetz in Kraft. Bekanntlich wird am 13. Juni 2021 über dieses Gesetz eine Volksabstimmung durchgeführt. Das Gesetz bietet die Grundlage für den Bundesrat, um gestützt darauf in den Verordnungen die „Covid-19-Massnahmen“ anzuordnen. In der vorliegenden Ausgabe des krfacts werden im Sinne eines Updates ausgewählte geltende Regelungen des Bundes beleuchtet bzw. erwähnt. Stand: 10. Juni 2021

A. ARBEITSRECHT

I. Kurzarbeitsentschädigung

Die Covid-Kurzarbeitsentschädigung soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche im Zusammenhang mit den Covid-19-Massnahmen ausgleichen.

Der Bundesrat verlängerte mit Datum vom 12. Mai 2021 die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung von 18 auf 24 Monate. Das summarische Abrechnungsverfahren ist bis zum 30. September 2021 möglich. Der Bundesrat erteilte dem WBF (Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) den Auftrag, bis Ende Juni 2021 eine entsprechende Verordnungsanpassung vorzulegen.

Für weitere Ausführungen verweisen wir auf frühere krfacts-Ausgaben zu Covid-19.

Zu beachten ist, dass unabhängig von den Covid-19-Massnahmen per 01. Juli 2021 Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der dazugehörenden Verordnung (AVIV) in Kraft treten werden. Mit der Revision soll der administrative Aufwand für die Geltendmachung und den Bezug von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen für Unternehmen reduziert werden.

Hinweisen möchten wir zudem auf eine vom Bundesgericht zu klärende Frage, inwiefern bei der Berechnungsgrundlage der KAE der Ferienanspruch ebenfalls geltend gemacht werden kann. Antragsstellende, welche den Ferienanspruch nicht geltend gemacht haben, sollten reagieren.

II. Erwerbsausfallentschädigung

Die Covid-Erwerbsausfallentschädigung entschädigt den Erwerbsausfall von Personen, die wegen Schutzmassnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder erheblich einschränken müssen.

Seit dem 01. April 2021 können indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30% (vorher 40%) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen.

Der Bundesrat hat zudem mit Datum vom 12. Mai 2021 beim Parlament beantragt, die Grundlage im Covid-19-Gesetz für die Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021 zu verlängern.

Der Bund bietet dabei ausführliche Informationen zur Erwerbsausfallentschädigung unter folgendem Link: hier.

Für weitere Ausführungen verweisen wir ebenfalls auf frühere krfacts-Ausgaben zu Covid-19.

III. Homeoffice-Pflicht

Seit dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 aufgrund der günstigen epidemiologischen Lage per 31. Mai 2021 weitere Öffnungsschritte beschlossen. Dazu gehört auch die Umwandlung der Homeoffice-Pflicht in eine Homeoffice-Empfehlung für jene Unternehmen, die im Rahmen der Teststrategie des Bundes eine repetitive Testung durchführen und in ein kantonales Testprogramm eingebunden sind.

Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden keine repetitive Testung anbieten, gilt unverändert die Homeoffice-Pflicht. Die Kosten für die repetitive Testung in den Unternehmen übernimmt der Bund. Geimpfte Personen müssen nicht am repetitiven Testen teilnehmen. Sobald alle impfwilligen Personen vollständig geimpft sind, soll die Homeoffice-Pflicht für alle Unternehmen in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt werden.

Unter dem folgenden Link finden Sie eine Liste der kantonalen Ansprechstellen mit der Möglichkeiten zur Registrierung Ihres Betriebs für das repetitive Testing: hier.

Weiterhin gilt bzw. verlängert wurden die Regelungen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz.

B. HÄRTEFALLHILFE

Weiterhin besteht für von Covid-Massnahmen betroffene Einzelunternehmungen, Personengesellschaften oder juristische Personen die Möglichkeit, Härtefallgelder zu beantragen.

Dabei wird seit dem 01. April 2021 vorausgesetzt, dass das Unternehmen vor dem 01. Oktober 2020 gegründet wurde (vorher: Gründung vor dem 01. März 2020).

Eine Übersicht über die kantonalen Härtefallprogramme findet sich unter folgendem Link: hier.

Der Kanton Luzern hat auf seiner Internetseite die einzelnen Kriterien für Antragsteller übersichtlich dargestellt. Den Link dazu finden Sie hier.

C. IMMOBILIENRECHT

I. Mietrecht

Das Bezirksgericht Zürich hat sich als erstes staatliches Gericht zu Mietzinsherabsetzungen bei Geschäftsmieten geäussert. In seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 23. April 2021 hielt das Gericht zwar fest, dass es im angehobenen Verfahren nicht materiell zu entscheiden hat, ob der Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion habe, die Richterin führte jedoch aus, dass die von einem Wirt aufgrund der Covid-Massnahmen zurückbehaltene Miete keine Betreibung rechtfertige.

Die Richterin zitierte insbesondere aus Entscheiden nach dem ersten Weltkrieg, in welchem sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigte, inwieweit Verträge gültig sind, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss wesentlich ändern (sog. clausula rebus sic stantibus).

Ob und inwiefern dieses Urteil als wegweisend für Mietstreitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäftsschliessungen aufgrund der Covid-Massnahmen Anwendung findet, kann zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschätzt werden. Gegen den Entscheid hat die Vermieterin Beschwerde eingelegt. Der Entscheid ist somit noch nicht rechtskräftig.

II. Stockwerkeigentumsrecht

Für die Frage nach der Durchführung von Stockwerkeigentümerversammlungen kann auf die Ausführungen zum Thema Versammlungen von Gesellschaften (Kap. D) verwiesen werden.

D. VERSAMMLUNGEN VON GESELLSCHAFTEN

Für Gesellschaften besteht gemäss Art. 27 der geltenden Covid-19-Verordnung 3 weiterhin die Möglichkeit anzuordnen, dass ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist die Teilnehmer und Teilnehmerinnen ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg, in elektronischer Form oder durch einen bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben müssen. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.

Die Bestimmungen sind ebenfalls auf Vereins- und Stockwerkeigentümerversammlungen anwendbar.

Zu beachten ist, dass seit dem 31. Mai 2021 die Durchführung von Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wieder erlaubt ist (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Weitere Details zu dieser Möglichkeit der Einschränkung von Teilnahmerechten finden sich in der krfacts-Spezialausgabe Versammlungen von Gesellschaften vom 11. Mai 2020.

E. COVID-ZERTIFIKAT

Am 07. Juni 2021 trat die Verordnung über die Covid-Zertifikate in Kraft. Die Zertifikate sollen für geimpfte, genesene und getestete Personen ausgestellt werden und vor allem im Bereich des internationalen Personenverkehrs und Grossveranstaltungen Anwendung finden.

Die Zertifikate werden voraussichtlich durch Impfzentren, Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken, Testzentren und Labore sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form ausgestellt.

Der Bund stellt hier umfangreiche Informationen zu den Zertifikaten zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
10. Juni 2021

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