Sofortkontakt zur Kanzlei
 

WOHNEN SCHWEIZ, 02/2022 Aktienrechtsreform und Baugenossenschaften

Im Jahr 2020 hat das Parlament das neue Aktienrecht und Änderungen des Obligationenrechts (OR) verabschiedet. Teile davon sind bereits in Kraft, andere ab 1. Januar 2023. Die Revision bringt auch Änderungen für Genossenschaften. Die wesentlichen Änderungen auf einen Blick.

Errichtung

Neu muss die Errichtung (Gründung) einer Genossenschaft wie eine AG / GmbH öffentlich beurkundet werden (Art. 830 nOR).

Statutenänderungen

Neu muss jeder Beschluss über die Änderung der Statuten einer Genossenschaft öffentlich beurkundet wer den (Art. 838a nOR). Es ist dem Handelsregister analog zur AG / GmbH eine beglaubigte Fassung der geänderten Statuten einzureichen. Keine öffentliche Beurkundung benötigt jedoch weiterhin der Auflösungsbeschluss einer Genossenschaft (Art. 911 Ziff. 2 OR wurde nicht an das Recht der AG angepasst). Hat eine Genossenschaft aktuell eine Statutenrevision in Aussicht, kann sie diese bis Ende 2022 noch ohne öffentliche Beurkundung durchführen.

Geschäftsbericht

Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Genossenschafter während eines Jahres nach der Generalversammlung verlangen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie der Revisionsbericht zugestellt werden (Art. 856 Abs. 2 nOR).

Elektronische Mittel

Für die Generalversammlung sind die neuen Vorschriften bei der Aktiengesellschaft über den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel sinngemäss anwendbar (Art. 701a ff. nOR durch Verweis in Art. 893a nOR). Neu kann die Generalversammlung gleichzeitig an verschiedenen Orten und sogar im Ausland durchgeführt werden. Die Verwaltung kann zudem vorsehen, dass die Genossenschafter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können. Neu kann eine Generalversammlung auch nur virtuell mit elektronischen Mitteln, ohne Tagungsort, durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Dafür sowie für Kapitalverlust und Überschuldung gelten für die Verwaltung neu die aktienrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 725 ff. OR (durch Verweis in Art. 903 nOR).

Neue Bilanzpositionen

Auch die Genossenschaft muss neu in der Bilanz unter den Passiven beim Eigenkapital den Gewinn- oder Verlustvortrag sowie den Jahresgewinn oder -verlust als Minuspositionen ausweisen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. f und g nOR).

Zwischenabschluss

Neu ist im Gesetz geregelt, wie ein Zwischenabschluss erstellt werden muss (Art. 960f nOR).

Übergangsbestimmungen

Eingetragene Gesellschaften, die am 1. Januar 2023 den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen. Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts in Kraft (Art. 2 Ueb. Best. nOR).

Downloads

Weitere Beiträge