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KMU-Magazin Nr. 3, März 2024 Wie ein Schlichtungsverfahren konkret abläuft

«Schlichten vor Richten» ist in der schweizerischen Streitkultur stark verankert. Grundsätzlich darf erst dann ein gerichtliches Verfahren gestartet werden, nachdem die Parteien einen Schlichtungsversuch unternommen haben. Was aber bedeutet der Gang zum Friedensrichter genau? Welche Regeln gelten und wo liegen die Herausforderungen?

Artikel 197 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Schlichtungsobligatorium kurz und knapp: «Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.»

Initiiert eine Klägerin ohne Schlichtungsversuch ein gerichtliches Verfahren, darf das Gericht auf die Klage nicht eintreten.

Zahlreiche Ausnahmen

Das Schlichtungsobligatorium kennt allerdings zahlreiche Ausnahmen. Mit diesen sollen einerseits prozessuale Leerläufe verhindert werden. So geht das Gesetz davon aus, dass Streitigkeiten, die direkt bei einem spezialisierten Gericht anhängig gemacht werden müssen, zum Beispiel kartellrechtliche Verfahren oder in einigen Kantonen handelsrechtliche Streitigkeiten, nicht zunächst den Umweg über die generelle Schlichtungsbehörde machen sollen. Das Gleiche gilt für Scheidungsverfahren. Die Ausnahme vom Schlichtungsobligatorium bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen gar kein Einigungsversuch stattfindet. Das Zürcher Handelsgericht ist beispielsweise berühmt(-berüchtigt) für die hohe Quote an Vergleichen, die unter der Führung der zuständigen Richterinnen und Richter zustande kommen.

Andererseits gibt es Verfahren, bei denen eine Schlichtung das Ziel des Verfahrens geradezu vereiteln würde, namentlich wenn die Zeit drängt. Dazu gehören unter anderem Angelegenheiten im summarischen Verfahren, wie das Legen eines Arrests auf Vermögenswerte eines säumigen Schuldners oder andere vorsorgliche Massnahmen. Auch diese Verfahren sind vom Schlichtungsobligatorium ausgenommen.

Neben allgemein anwendbaren Ausnahmen gibt es bei hohen Streitwerten ab CHF 100 000 die Möglichkeit, dass die Parteien gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten. Zudem kann eine Klägerin einseitig auf die Schlichtung verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder deren Aufenthaltsort gänzlich unbekannt ist.

Einleitung des Verfahrens

Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens erfolgt durch ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde. Die Kantone können diese Zuständigkeiten selber regeln. In den Kantonen Luzern, Zürich und Zug (so wie in den meisten anderen Kantonen) sind die Friedensrichter im entsprechenden Gerichtsbezirk zuständig. Das Schlichtungsgesuch muss keine hohen Anforderungen erfüllen. Es ist gerade das Ziel der Schlichtung, dass sie von juristischen Laien eingeleitet werden kann.

Für gewisse Rechtsgebiete gibt es spezialisierte Schlichtungsbehörden. Dazu gehören Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz. Die meisten Kantone kennen zudem gesonderte Schlichtungsbehörden für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

Die paritätische Schlichtungsbehörde «Miete und Pacht» setzt sich beispielsweise aus einem Vorsitzenden und je einem Vertreter des Mieterverbands sowie einem Vertreter der Hauseigentümerverbände zusammen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Interessengruppen gleichermassen vertreten sind.

Rechtliche Wirkungen

Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist mit wichtigen rechtlichen Wirkungen verbunden. Einerseits führt die Schlichtung zur sogenannten Rechtshängigkeit der Streitsache, das bedeutet, dass dieselbe Angelegenheit nicht bei einem anderen Gericht im In- oder Ausland anhängig gemacht werden kann. Zudem unterbricht ein Schlichtungsgesuch laufende Verjährungsfristen. Ziel der Schlichtung ist es, die strittige Angelegenheit möglichst schnell aus der Welt zu schaffen. Artikel 203 ZPO sieht daher vor, dass innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll. Die eigentliche Schlichtungsverhandlung ist relativ formlos. Idealerweise kann der Friedensrichter zwischen den Parteien ein konstruktives Gespräch in Gang setzen, welches letztlich zur Lösung des Streits führt.

Erscheinungspflicht

Um den eigentlichen Zweck der Schlichtung, die aussergerichtliche Streitbeilegung, erfüllen zu können, müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.

Will eine Partei einen Rechtsbeistand mitnehmen, ist das zulässig, jedoch nur in der Funktion als Begleitung und nicht als Vertretung. Bei natürlichen Personen ist klar, was mit «persönlichem Erscheinen» gemeint ist. Bei juristischen Personen kommt es dagegen immer wieder zu Unsicherheiten, weil eine juristische Person definitionsgemäss nur durch ihre Vertreter handeln kann. Die revidierte ZPO, welche per 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, präzisiert daher, dass eine juristische Person entweder durch ein im Handelsregister eingetragenes Organ vertreten sein muss oder durch eine Person, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) ausgestattet ist.

Der Bevollmächtigte muss zudem zur Prozessführung sowie zum Abschluss Eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut sein. Eine rein bürgerliche Bevollmächtigung, beispielsweise eines Mitarbeiters, reicht demnach nicht aus. Es gibt Ausnahmen, die von der persönlichen Erscheinungspflicht entbinden. Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann unter anderem, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist. In der Lehre ist umstritten, ob das Kriterium des ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes auch auf juristische Personen anwendbar ist, da diese eben keinen Wohnsitz haben. Laut der herrschenden Lehre ist dies der Fall, da analog vom Geschäftssitz der juristischen Person ausgegangen werden kann.

Ein ausdrücklich höchstrichterlicher Entscheid dazu steht aber noch aus. Deshalb empfiehlt es sich, im Zweifelsfall bei einer Verwirkungsfrist sicherheitshalber persönlich an der Schlichtungsverhandlung anwesend zu sein. Der Umstand der «Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründe» gilt bei juristischen Personen per Analogie für Organe nur, soweit kein anderes Organ zur Verfügung steht.

Erscheint eine Partei nicht persönlich oder ist keine Vertretung anwesend, wo eine Vertretung möglich wäre, wird von Säumnis ausgegangen. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, welche Partei säumig ist. Ist die klagende Partei säumig, wird der Rückzug des Schlichtungsgesuchs angenommen. Ist die beklagte Partei säumig, nimmt das Verfahren seinen Lauf, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre, das heisst, es wird die Klagebewilligung ausgestellt. Um unentschuldigtem Fernbleiben möglichst entgegenzuwirken, sieht die revidierte ZPO ab 1. Januar 2025 explizit vor, dass einer säumigen Partei eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1000 auferlegt werden kann.

Ergebnis der Verhandlung

Bei Einigung der Parteien nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll. Dieses Protokoll wird von den Parteien unterzeichnet und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Das heisst, die strittige Angelegenheit gilt als abgeurteilt und darf vor keinem Gericht nochmals beurteilt werden.

Kommt keine Einigung zustande, wird der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Diese berechtigt zur Klageerhebung innert (in der Regel) drei Monaten am zuständigen erstinstanzlichen Gericht. Weiter kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Die dazu gültige Streitwertgrenze von heute CHF 5000 wird mit der revidierten ZPO auf CHF 10 000 angehoben. Nehmen die Parteien den Urteilsvorschlag an, entfaltet er ebenfalls die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Lehnen sie ihn innert 20 Tagen ab, gilt der Streit als ungelöst und es wird die Klagebewilligung erteilt.

Kosten

Die Schlichtung ist grundsätzlich kostenpflichtig. Je nach Streitwert und Kanton ist mit Kosten von rund zweihundert bis maximal zweitausend Franken zu rechnen. Von der Kostenpflicht ausgenommen sind Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten, wobei letztere nur bis zu einem Streitwert von CHF 30 000. Kommt es zu keiner Einigung, werden die Kosten einstweilen der klagenden Partei auferlegt, wobei im späteren Gerichtsverfahren eine andere Kostenverteilung möglich ist.

Im Gegensatz zu Verfahren vor Gericht werden im Schlichtungsverfahren, unabhängig vom Rechtsgebiet, keine Parteientschädigungen gesprochen. Will also eine Partei einen Rechtsbeistand als Begleitung mitnehmen, hat sie die entsprechenden Kosten selbst zu tragen.

Schlichtung offen begegnen

Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Schlichtung auch für Laien keine Hexerei ist. Die Herausforderung besteht denn auch nicht in prozessualen Hindernissen, sondern vielmehr im Mindset der Parteien.

Personen, die mit einer Schlichtung konfrontiert sind, sei es als klagende oder beklagte Partei, begegnen dem Schlichtungsverfahren oft mit Skepsis. Da sich der Streit bis zur Schlichtung in der Regel bereits mehrere Wochen, wenn nicht sogar Monate oder Jahre, hinzieht, wird die Schlichtung allzu oft nicht als Chance, sondern als eine zusätzliche Bürde empfunden. Das verringert die Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung.

Schaffen es dagegen die Parteien, allenfalls zusammen mit ihren Anwälten, der Schlichtung offen und kompromissbereit zu begegnen, erhöhen sie die Chancen einer gütlichen Einigung, die es ihnen erlaubt, finanzielle, zeitliche und emotionale Ressourcen in neue Projekte zu investieren.

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