Sofortkontakt zur Kanzlei
 

krfacts Ausgabe Januar 2019 Wichtige gesetzliche Neuerungen per 01. Januar 2019

Bei diversen Bundeserlassen treten per 01. Januar 2019 Änderungen in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen ausgewählt und kurz zusammengefasst.

Schuldbetreibung und Konkurs – Revision des Bundesgesetzes und der Gebührenverordnung

Der Bundesrat hat eine Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sowie von dessen Gebührenverordnung per 01. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Zum einen geht es um die Mitteilung von Betreibungen (Betreibungsauskünfte), welche neu auf Gesuch hin unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden können. Der betriebene Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hat, kann nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein entsprechendes Gesuch einreichen. Wenn der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt gesetzten Frist von 20 Tagen nicht den Nachweis erbringt, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde, gibt das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis mehr. Wird der Nachweis eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Die Kosten für das Gesuch betragen gemäss der revidierten Gebührenverordnung pauschal CHF 40.00. Zum anderen kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Diese Aufforderung hat allerdings keine Auswirkung auf laufende Fristen. Und falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird das lediglich beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit berücksichtigt. Beide Neuerungen richten sich vor allem gegen ungerechtfertigte Betreibungen.

Zivilgesetzbuch – Einführung von Bestimmungen über die Meldepflicht

Das Zivilgesetzbuch wird per 01. Januar 2019 um Art. 314c und Art. 314d betreffend Kindesschutz ergänzt. Neu kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die Integrität eines Kindes gefährdet erscheint (Melderecht). Dabei ist selbst eine unter dem Berufsgeheimnis des Strafgesetzbuchs stehende Person meldeberechtigt, wenn die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Neu besteht eine eigentliche Meldepflicht für Personen, die in Art. 314d genannt werden und die nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die Integrität des Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können. Darunter fallen u.a. Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Bildung, Religion und Sport.

Strassenverkehrsrecht – Änderung des Strassenverkehrsgesetzes

Bisher mussten sich Personen, die das 70. Altersjahr vollendet haben, alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen, um die Fahreignung festzustellen. Diese Altersgrenze wird per 01. Januar 2019 erhöht auf das 75. vollendete Altersjahr. Wer aufgrund des bisherigen Rechts mit 70 Altersjahren bereits eine Untersuchung hatte, muss die nächste Untersuchung erst nach Vollendung des 75. Altersjahres machen. Und wer aufgrund des bisherigen Rechts mit 74 Altersjahren die letzte Untersuchung hatte, muss erst mit 76 Jahren wieder zur nächsten Untersuchung (d.h. es gilt der Zweijahresintervall für ihn).

Steuerrecht – Anpassung MWST

Ab dem 01. Januar 2019 sind Versandhandelsunternehmen mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen einen Umsatz von CHF 100'000.00 oder mehr pro Jahr erzielen. Diese Unternehmen müssen die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Jedoch entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. Somit werden mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen reduziert.

Neues Geldspielgesetz

Das neue Geldspielgesetz – das vom Volk und Ständen am 10. Juni 2018 angenommen worden ist – tritt auf den 01. Januar 2019 in Kraft. Künftig sind Lottogewinne bis zu einer Million Franken steuerfrei. Zudem sind Pokerturniere ausserhalb von Spielcasinos erlaubt, aber bewilligungspflichtig. Schweizer Casinos können ferner auf Basis des neuen Geldspielgesetzes Gesuche für Online-Spiele stellen.

Steuerrecht – Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes

Ab dem 01. Januar 2019 haben natürliche Personen, welche Grundstücke vermitteln, die daraus resultierenden Maklerprovisionen nur noch dann am Grundstücksort zu versteuern, wenn der Makler keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat. In allen übrigen Fällen wird die Maklerprovision am schweizerischen Wohn- bzw. Geschäftssitz des Maklers besteuert. Dies also auch dann, wenn das betreffende Grundstück in einem anderen Kanton liegt.

Internationales Privatrecht – Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht

Aufgrund einer Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) wird die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge in der Schweiz vereinfacht. Zukünftig soll auf den Gegenrechtsnachweis (Nachweis, dass der betreffende Staat die in der Schweiz ergangenen Dekrete anerkennt) verzichtet werden. Weiter ist die Anerkennung von Verfahren möglich, welche in einem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Zudem muss das Hilfskonkursverfahren nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger vorhanden sind. Die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger wird verbessert, denn sie können künftig ihre Forderungen im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben, ohne dass sie einen Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen. Damit werden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden.

Patentrecht – Teilrevision des Patentgesetzes

Künftig kann für Kinderarzneimittel ein längerer Patentschutz gelten. Damit sollen Anreize geschaffen werden zur Entwicklung von Arzneimittel, die auf die Bedürfnisse von Kindern zugeschnitten sind. Führen Arzneimittelhersteller pädiatrische Studien zu Medikamenten durch und zeigen damit Anwendungsmöglichkeiten speziell für Kinder auf, erhalten sie eine Schutzverlängerung von sechs Monaten. Dieser längere Patentschutz kann entweder durch eine pädiatrische Verlängerung eines bestehenden ergänzenden Schutzzertifikats oder durch ein neu eingeführtes pädiatrisches Schutzzertifikat erfolgen.

Bankenrecht – Änderung der Eigenmittelverordnung

Gemäss der Änderung der Eigenmittelverordnung per 01. Januar 2019 müssen auch die PostFinance AG, die Raiffeisenbank und die Zürcher Kantonalbank (ZKB) ein sogenanntes Gone-concern-Kapital halten. Gone-concern-Kapitalanforderungen sollen sicherstellen, dass eine in Schwierigkeiten geratene Bank ohne finanzielle Mithilfe des Staates geordnet saniert und abgewickelt werden kann.

Geldwäschereigesetz – Revision der Geldwäschereiverordnung-FINMA

Die FINMA hat die Geldwäschereiverordnung-FINMA per 01. Januar 2019 revidiert und eine neue Bewilligungskategorie für Fintech-Unternehmen geschaffen. Unternehmen dieser neu geschaffenen Kategorie können gewerbsmässige Publikumseinlagen entgegennehmen, wobei es ihnen jedoch insbesondere verwehrt ist, diese Einlagen anzulegen oder zu verzinsen. Die Fintech-Unternehmen unterstehen wie alle anderen Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz. In der revidierten Geldwäschereiverordnung-FINMA werden neu die Sorgfaltspflichten, z.B. die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems, auch für die Fintech-Unternehmen geregelt.

Diesen Beitrag teilen

Weitere Beiträge