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CH-D Wirtschaft, 5/2007 Wahl der Unternehmensform nach schweizerischem Recht, unter Berücksichtigung von steuerlichen Aspekten

Die Wahl der optimalen Unternehmensform für eine geschäftliche Tätigkeit in der Schweiz ist von grosser Bedeutung. Es ergibt sich, dass im Hinblick auf Haftung und Steuern primär die Aktiengesellschaft und die GmbH – auch unter Berücksichtigung der laufenden Revisionen – im Vordergrund stehen.

Bei der Aufnahme einer geschäftlichenTätigkeit in der Schweiz stellt sich die Frage nach der optimalen Unternehmens- bzw. Rechtsform, welche den konkreten Bedürfnissen von ausländischen Investoren in finanzieller, rechtlicherund steuerlicher Hinsicht am besten Rechnung trägt. Nachfolgend werden die Kriterien für die Wahl und die Eigenheiten der verschiedenen Unternehmensformen nach schweizerischem Recht kurz und vereinfacht dargestellt.

I. Kriterien zur Wahl der Unternehmensform

Bei der Wahl der Unternehmensform stehen in der Regel drei Kriterien im Vordergrund:

1. Kapitalbedarf (als finanzielles Kriterium)

Neben den grundsätzlichen Überlegungen zum Kapitalbedarf, der je nach Geschäftsmodell und Grösse des Unternehmens unterschiedlich ist, bestehen auch Unterschiede in der Mindestkapitalisierung und den Kosten für die Unternehmensgründung. Bei der Aktiengesellschaft und der GmbH sind diese Kosten geringfügig höher als bei anderen Unternehmensformen, da die Gründung öffentlich beurkundet werden muss.

2. Haftungsrisiko (als rechtliches Kriterium)

Je nach Wahl der Rechtsform haften die beteiligten (natürlichen) Personen mit ihrem gesamten privaten Vermögen, oder aber die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

3. Steuerbelastung (wirtschaftliches Kriterium)

Die Steuerbelastung der verschiedenen Rechtsformen ist nicht nur unterschiedlich hoch, sondern es bestehen auch Unterschiede in der Art und Weise der Besteuerung:

  • Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft) werden nicht selbständig besteuert, das Geschäftseinkommen und -vermögen wird bei den Inhabern zusammen mit ihrem übrigen Einkommen und Vermögen besteuert. Auf das Geschäftseinkommen sind zusätzlich die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu entrichten. Zum steuerbaren Einkommen werden auch alle Kapitalgewinne aus der Veräusserung und Verwertung von Aktiven gezählt; bei einem Verkauf des Unternehmens werden somit auch die stillen Reserven besteuert.
  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) werden für den Unternehmensgewinn und das Eigenkapital selbständig besteuert. Die Veräusserung von Aktien bzw. Stammanteilen hat auf die Besteuerung der Gesellschaft keinen Einfluss. In einigen Kantonen muss der Gesellschafter zudem den Verkaufsgewinn auf Aktien nicht als Einkommen versteuern. Der Gesellschafter versteuert privat sein Einkommen aus der Gesellschaft und als Vermögen den Steuerwert seiner Beteiligung. Zwar hat dies für Gewinnausschüttungen eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zur Folge, indem der Unternehmensgewinn beim Unternehmen und die Gewinnausschüttung anschliessend auch beim Gesellschafter besteuert werden. Steuerreformen in einigen Kantonen haben diese Doppelbesteuerung jedoch gemildertund auch bei den Bundessteuern sind Erleichterungen geplant.

Keine Gewinnausschüttungen, sondern steuerwirksame Kosten, stellen Gehälter und Honorare der Gesellschafter dar, welche nur beim Gesellschafter (privat) besteuert werden. Hinsichtlich der Steuerbelastung ist generell darauf hinzuweisen, dass die Steuersätze in der Schweiz im internationalen Vergleich moderat sind, wobei jedoch von Kanton zu Kanton Unterschiede bestehen.

II. Mögliche Rechtsformen

Das schweizerische Recht stellt verschiedene Unternehmensformen zur Verfügung. Für ausländische Investoren stehen dabei folgende im Vordergrund:

  • Einzelunternehmen (Einzelkaufmann);
  • Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft;
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH);
  • Aktiengesellschaft (AG).

Nicht in Frage kommen in der Regel aus verschiedenen Gründen die einfache Gesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft, die Genossenschaft und der Verein.

III. Besonderheiten von ausgewählten Rechtsformen

1. Einzelunternehmen (Einzelkaufmann)

Beim Einzelunternehmen ist weder ein spezielles Mindestkapital noch ein Gründungsakt notwendig, es entsteht mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch den Inhaber. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nur notwendig, wenn der Jahresumsatz CHF 100’000 übersteigt. Der Inhaber oder eine zur Vertretung berechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben.

Wichtigster Nachteil des Einzelunternehmens ist, dass der Inhaber für die Verbindlichkeiten des Unternehmens uneingeschränkt mit seinem gesamten Privat und Geschäftsvermögen haftet.

2. Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ins Leben gerufen und ist unter Nennung der Gesellschafter ins Handelsregister einzutragen. Mindestens eine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Wichtigster Nachteil ist, dass die Gesellschafter solidarisch und mit ihrem ganzen Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn die Gesellschaft erfolglos betrieben oder aufgelöst worden ist oder der Gesellschafter selbst in Konkurs gefallen ist.

3. Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft entspricht grundsätzlich der Kollektivgesellschaft mit dem Unterschied, dass Gesellschafter ihre persönliche Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten auf eine bestimmte Summe – die Kommanditsumme – beschränken können. Mindestens ein Gesellschafter muss jedoch unbeschränkt haften. Im Übrigen kann auf die Kollektivgesellschaft verwiesen werden.

4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Für das Recht der GmbH ist eine Revision beschlossen worden, welche aber voraussichtlich nicht vor Januar 2008 in Kraft treten wird. Im Folgenden wird das geltende Recht sowie in Klammern die neue Rechtslage dargestellt.

Für die Gründung einer GmbH sind mindestens zwei natürliche Personen oder Handelsgesellschaften notwendig (neu: eine Person bzw. eine Handelsgesellschaft). Die Gesellschafter werden in das Handelsregister eingetragen und sind demzufolge öffentlich ersichtlich. Es ist ein Mindestkapital von CHF 20’000 notwendig, welches mindestens zu 50% eingelegt werden muss (neu: vollständige Einlage). Das Maximalkapital beträgt CHF 2’000’000 (neu: keine Obergrenze). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten haftet – sofern das Gesellschaftskapital vollständig eingelegt worden ist – lediglich die Gesellschaft, eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht nicht. Die Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung, wobei mindestens ein Geschäftsführer Wohnsitz in der Schweiz haben muss (neu: eine zur Vertretungberechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben). Eine Revisionsstelle ist nicht notwendig (neu: eine Revisionsstelle ist notwendig, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auf eine solche verzichtet werden kann).

5. Aktiengesellschaft (AG)

Auch das Aktienrecht ist von einer kleineren Revision betroffen, welche voraussichtlich zusammen mit dem Recht der GmbH in Kraft tritt (die Klammerinhalte beziehen sich auf die neue Rechtslage).

Für die Gründung einer AG sind mindestens drei natürliche Personen oder Handelsgesellschaften notwendig (neu: eine Person bzw. eine Handelsgesellschaft). Die Aktionäre werden nicht in das Handelsregister eingetragen. Bei Namenaktien hat die Gesellschaft ein Aktienbuch mit den Namen der Aktionäre zu führen. Bei Inhaberaktien gilt als Aktionär, wer sich mit dem Besitz der Aktie ausweist – die französische Bezeichnung der AG («Société Anonyme») kommt bei Inhaberaktien somit am klarsten zum Tragen. Das Mindestkapital der AG beträgt CHF 100’000, wovon mindestens 20% – jedoch mindestens CHF 50’000 – eingelegt werden müssen. Eine Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist – sofern das Aktienkapital vollständig eingelegt worden ist – ausgeschlossen. Die Organe der Gesellschaft bilden die Generalversammlung, der Verwaltungsratund die Revisionsstelle (neu: auf eine Revisionsstelle kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden). Die Mehrheit des Verwaltungsrats muss aus Schweizer-, EU- oder EFTA-Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz bestehen (neu: eine zur Vertretung berechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben).

IV. Exkurs: Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens

Ein ausländisches Unternehmen kann eine Tätigkeit in der Schweiz auch durch Errichtung einer Zweigniederlassung aufnehmen, welche in das Handelsregister einzutragen ist. Mindestens eine für die Zweigniederlassung vertretungsberechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Ein Grundkapital ist für die Errichtung einer Zweigniederlassung nicht notwendig, denn die Zweigniederlassung spiegelt lediglich das Mutterhaus wieder, es kommt ihr mithin kein eigenständiger schweizerischer Charakter zu.Wichtigster Nachteil ist, dass das ausländische Mutterhaus subsidiär für die Verbindlichkeiten der schweizerischen Zweigniederlassung haftet. Betreffend Steuern hat die schweizerische Zweigniederlassung ihren Gewinn bzw. ihr Kapital in der Schweiz zu versteuern, wozu eine Steuerausscheidung mit dem Mutterhaus erfolgt. Der schweizerische Gewinn wird gemäss vielen Doppelbesteuerungsabkommen – so auch mit Deutschland – im Staat des Mutterhauses steuerlich freigestellt. Bei einer Gewinnausschüttung an das Mutterhaus fällt die 35%-ige schweizerische Verrechnungssteuer nicht an.

V. Schlussfolgerung

Soweit ein ausländischer Investor in der Schweiz ein selbständiges Unternehmengründen will, stehen bei der Wahl der Unternehmensform primär die Aktiengesellschaft und die GmbH im Vordergrund. Dies weil in der Regel keine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gewünscht wird. Welche der beiden Formen den Bedürfnissen am besten entspricht, ist anhand der konkreten Umstände zu klären. Die Frage der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen kann durch entsprechende Steuerplanungen angegangen werden. Fachleute wie Notare und Steuerberater verfügen gemeinsam über das Wissen, ausländische Investoren bei der Wahl der optimalen Unternehmensform zu unterstützen.

Beitrag veröffentlicht am
18. Mai 2007

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