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KMU-Magazin Nr. 10, Oktober 2024 Tod eines Angehörigen – rechtliche Fragen und Antworten

Im Falle des Todes eines nahen Angehörigen stellen sich den trauernden Personen nebst emotionalen Hürden auch vielseitige rechtliche Fragen. Der vorliegende Artikel zeigt einen Überblick über die wichtigsten Handlungen, welche von Erben und/oder nahen Angehörigen vorzunehmen sind.

Auch wenn im Falle des Todes eines nahen Angehörigen meist weder Zeit noch Energie vorhanden sind, müssen Ange­hörige wichtige Handlungen vornehmen, damit rechtliche Wirkung eintreten kann und Rechte nicht verwirken. Die Verpflichtungen der nahen Angehörigen sind vielseitig und sehr individuell. Nachfolgend wird auf die wichtigsten eingegangen.

Die wichtigsten Handlungen

Todesbescheinigung und An­meldung beim Zivilstandesamt

Für den Nachweis des Ablebens wird häufig eine sogenannte Todesbeschei­nigung verlangt. Die Todesbescheinigung – oder auch Totenschein – wird ent­weder durch den Hausarzt oder, sofern die Person in einer Institution wie in einem Spital oder Pflegeheim stirbt, durch diese Institution ausgestellt.

Grundsätzlich müssen Todesfälle innerhalb von zwei Tagen dem Zivilstandesamt am Sterbe- und Wohnort des Verstorbenen gemeldet werden. Dem Zivilstan­desamt sind die Todesbescheinigung und allenfalls weitere Dokumente vorzulegen (Familienbüchlein, Identitätskarte usw.). Sofern die Person in einer Institution (Spital, Alters- oder Pflegeheim) verstirbt, so meldet diese den Todesfall direkt dem Zivilstandesamt.

Pflicht zur Einreichung von ­letztwilligen Verfügungen

Sofern die verstorbene Person ein Testament oder einen Erbvertrag errichtete, so ist das Dokument unverzüglich nach dem Tod der zuständigen Behörde einzureichen, und zwar auch dann, wenn das Dokument als ungültig erachtet wird. Die Nichteinlieferung einer letztwilligen Verfügung kann unter Umständen zu Erbunwürdigkeit, Schadenersatz und gar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Der in der letztwilligen Verfügung enthaltene Wille der verstorbenen Person ist zu beachten. Vielfach beinhalten diese Verfügungen auch Anordnungen hinsichtlich der Be­erdigung.

Vermögenswerte des Erblassers und Schulden

Im Zeitpunkt des Todes einer Person gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf deren Erben über (sogenannte Universalsukzession). Im Normalfall sind dies die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Nachkommen. Sämtliche Erben bilden gemeinsam die Erbengemeinschaft. Diese bleibt bis zur vollzogenen Erbteilung bestehen und kann bis dahin nur ­gemeinsam über den Nachlass verfügen. Die zuständige Behörde erstellt dabei nach Zustellung der Testamente und Erbverträge ein Nachlassinventar, welches Grundlage für die Verteilung von Nachlassaktiven und -passiven darstellt.

Von Wichtigkeit ist dabei die sogenannte Erbausschlagung. Danach kann ein Erbe – insbesondere bei einer überschuldeten Erbschaft – das Erbe ausschlagen, um nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen. Der Ausschlagende wird nach Gesetz so behandelt, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.

Die Frist zur Ausschlagung beträgt grundsätzlich drei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem ihm der Tod des Erblassers bekannt geworden ist. Derjenige Erbe, der sich jedoch bereits in die Erbschaft «eingemischt» hat, indem er sich beispielsweise Erbschaftssachen aneignet oder sie verheimlicht, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Mit der Universalsukzession verbunden ist auch der Übergang sämtlicher Verträge, welche der Erblasser auf Dauer abgeschlossen hat. Dabei ist insbesondere an nachfolgende Verträge und deren allfälligen Auflösung zu denken.

Mietvertrag

Wohnte der Erblasser zur Miete, geht der Mietvertrag im Zeitpunkt des Todes auf die Erben über. Das Gesetz bietet den ­Erben die Möglichkeit, den Mietvertrag ausserordentlich zu kündigen, und zwar unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin. Für Wohnräume beträgt die gesetzliche Frist drei, für Geschäftsräume sechs Monate. Die Kündigung ist jeweils auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen ortsüblichen Termin gibt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer zu kündigen.

Die Kündigung ist auf den nächsten gesetzlichen Termin vorzunehmen. Wird diese Frist verpasst, so gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen weiter. Sofern jedoch eine Person kurz vor Ablauf des gesetzlichen Termins stirbt, muss unseres Erachtens den Erben eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden.

Hinsichtlich der Kündigung sind die Form­erfordernisse zwingend zu wahren. Dies bedeutet, dass sämtliche (!) Erben die Kündigung zu unterzeichnen haben.

Die Wohnung ist anschliessend geset­zeskonform zu räumen und zu reinigen. Die Vermögenswerte der verstorbenen Person dürfen dabei nicht einfach entsorgt werden. Vielmehr gehören sie in den Nachlass. Die Erbengemeinschaft hat über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Weitere Verträge

Nicht nur der Mietvertrag, sondern auch andere Verträge enden nicht automatsch mit dem Tod des Erblassers. Insbesondere Bank­be­ziehungen (Darlehens- oder Kontokorrentverträge oder Ähnliches), Versicherungen (Krankenkasse, Hausrat- und Haftpflichtversicherung und so weiter) oder weitere Dienstleistungsverträge wie Zeitungsabos und Abonnemente für öffentliche Verkehrsmittel.

Massgebend für die Kündigung sind die in den Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Kündigungsbestimmungen. Hierbei ist zu ­beachten, dass gewisse Verträge im Falle des Todes Spezialbestimmungen auf­weisen. Beispielsweise nehmen gewisse Telefonanbieter Kündi­gungen von Verträgen sofort und ohne Kündigungsfristen vor.

Sozialversicherungen

Der Tod einer Person hat selbstverständlich auch Einfluss auf die Sozialversi­cherungen (AHV/IV, EL, UV, Pensionskasse). Wichtig ist zunächst, dass die Ausgleichs- und/oder Pensionskasse vom Ableben ­einer Person unter Angabe der Sozial­versicherungsnummer (beispielsweise 756.2156.8282.80) Kenntnis erhält. Wurden vor dem Ableben von der Sozialversicherung Leistungen an die verstorbene Person ausgerichtet, so werden diese auf das Ende des Monats ein­gestellt, in welchem die Person verstarb.

Der Todesfall kann jedoch auch weitere Leistungen auslösen. Bekannte Leistungen sind dabei die sog. Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der Alters- und Hin­terbliebenenversicherung (AHV) sowie der beruflichen Vorsorge. Stirbt eine Person infolge eines Unfalls, so können gar Leistungen der Unfallversicherung gesprochen werden.

Pensionskassen können zusätzlich weitere Leistungen im Todesfall vorsehen. Diese sind von den Pensionskassen in­dividuell reglementiert. Es ist zwar tatsächlich so, dass Pensionskassen nicht verpflichtet sind, die von der verstorbenen Person angesparte Kapitalleistung an die Hinterbliebenen auszubezahlen. Vielfach gewähren die Pensionskassen jedoch ein sogenanntes «Todesfallkapital» und legen allfällige begünstigte Personen fest.

Freiwillige Versicherungen

Schliesslich bieten Banken und Versi­cherungen Lösungen für die sogenannte «dritte Säule» an, die freiwillige Versi­cherung. Normalerweise wird die Vor­sorgebeziehung aufgelöst und das Vorsorgeguthaben den Begünstigten zur ­Verfügung gestellt. Die Begünstigtenordnung ist dabei gesetzlich festgelegt. Dabei sind folgende Personen der Reihe nach zu begünstigen:

  • der Ehegatte / die Ehegattin / der eingetragene Partner / die einge­tragene Partnerin
  • direkte Nachkommen oder Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Lebens­partner / die Lebenspartnerin, sofern die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit ihm/ihr geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen musste
  • die Eltern
  • die Geschwister
  • die übrigen Erben

Die Begünstigtenordnung kann beschränkt abgeändert werden. Beispielsweise kann der Erblasser nur eine der ­unter Ziffer 2. genannten Personen auswählen oder die Reihenfolge der Per­sonen in Ziffer 3. bis 5. abändern.

Zusammenfassung

Die vorstehende Auflistung soll keine abschliessende Aufzählung darstellen. Individuell dürften zahlreiche weitere, durch die Angehörigen zu beachtende Punkte hinzukommen. Nebst der Belastung aufgrund des Verlusts kann das Leben von nahen Angehörigen stark ver­einfacht werden, wenn der Erblasser / die Erblasserin bereits zu Lebzeiten seinen/ihren Willen klar und unmissverständlich in einer letztwilligen Verfügung zum ­Ausdruck bringt. Dies, damit im Rahmen der Abwicklung der obgenannten Punkte nicht auch noch zusätzliche Fragen zu­lasten der Angehörigen geklärt werden müssen.

Ferner kann der Erblasser mit letztwilliger Verfügung einen Willensvollstrecker einsetzen, der den letzten Willen der verstorbenen Person umzusetzen hat und im Rahmen der Abwicklung des Todesfalls die Federführung übernimmt. Hierzu ­raten wir Ihnen dringend, eine fachkundige Person aufzusuchen.

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