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Neue Luzerner Zeitung, 07. Oktober 2015 Stundenlohn: Habe ich Anrecht auf Feiertagentschädigung?

ARBEITSVERTRAG Ich arbeite in einem 40-Prozent-Pensum, in der Regel jeweils montags und dienstags, in einem kleinen Unternehmen. Im Stundenlohn ist eine Ferienentschädigung sowie der 13. Monatslohn anteilsmässig enthalten. Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich zusätzlich Anrecht auf eine Feiertagsentschädigung habe. Zudem bin ich unsicher, wie es sich verhält, wenn ich an einem Montag oder Dienstag krank bin: Kann ich dann trotzdem die Stunden erfassen und erhalte hierfür Lohn?

Ausgehend von der geschilderten Sachlage kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten: Im Grundsatz gilt, dass Teilzeitmitarbeiter, welche im Stundenlohn angestellt sind, von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage haben. Eine Ausnahme besteht lediglich in Bezug auf den 1. August. Der 1. August muss bei Teilzeitmitarbeitern im Stundenlohn bezahlt werden, wenn er auf einen Arbeitstag fällt, an dem der Mitarbeiter üblicherweise gearbeitet hätte.

Kein generelles Anrecht

Allenfalls lässt sich eine Pflicht zur Vergütung von Feiertagen bei Teilzeitmitarbeitern im Stundenlohn auseinem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag ableiten. Dies wäre bei Ihnen zu prüfen. Sollte sich keine entsprechende Bestimmung in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Gesamt-oder Normalarbeitsvertrag finden, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung. Das bedeutet, dass Sie weder Anrecht auf einen entsprechenden Lohnzuschlag haben noch auf eine Lohnzahlung, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie normalerweise arbeiten. Selbstverständlich steht es Ihnen und Ihrem Arbeitgeber jedoch frei, eine solche Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Wird keine solche Vergütungspflicht vereinbart, sind Sie in diesem Punkt schlechter gestellt als Mitarbeiter, welche im Monatslohn angestellt sind.

Lohn auch bei Krankheit

Anders verhält es sich, wenn Sie krank sind. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob der Mitarbeiter im Stundenlohn oder im Monatslohn angestellt ist. Wenn Sie regelmässigan einem Montag oder Dienstag arbeiten und an einem dieser Tage krank sind, haben Sie den Lohn für die durchschnittlich an diesen Tagen geleistete Arbeit zugute, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Für wie viele Tage Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht, hängt davon ab, ob eine Krankentaggeldversicherung besteht oder ob Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung selbst erbringt.

Aufgepasst bei Ferienzuschlag

Noch ein Hinweis zur Ferienentschädigung: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unzulässig, eine Ferienentschädigung in den Stundenlohn mit einzurechnen, sofern die Arbeitsleistung regelmässig erfolgt. Gemäss Ihren Angaben arbeiten Sie regelmässigin einem 40-Prozent-Pensum, jeweils montags und dienstags. Die von Ihnen erwähnte Abrede, wonach im Stundenlohn eine Ferienentschädigung bereits enthalten sein soll, ist daher nichtig, und Sie könnten die Ferien bezahlt beziehen.

Beitrag veröffentlicht am
7. Oktober 2015

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