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KMU-Magazin Nr. 10, Oktober 2021 Scheidungsrechtliche Behandlung von Vorsorgegeldern

Eine Scheidung ist nicht nur ein starker Lebenseinschnitt, sondern kann auch zu komplexen juristischen Fragestellungen führen. Was etwa passiert mit den während der Ehe angespar­ten Vermögenswerten und welche Auswirkungen hat die Trennung auf die Altersvorsorge? Der Beitrag informiert über mögliche Folgen und Stolpersteine.

Im Falle der Scheidung streiten sich die Ehegatten oft nicht nur um die während der Ehe angesparten Vermögenswerte oder die Kinderbetreuung, sondern auch um die während der Ehe angehäuften Vorsorgegelder der zweiten und dritten Säule. Eine Teilung dieser Gelder ist dann umso wichtiger, wenn die Ehegatten nicht im gleichen Umfang erwerbstätig waren und daher nicht im selben Masse für das Alter vorsorgen konnten. Der vor­liegende Artikel soll über die Scheidungs­folgen im Zusammenhang mit Vorsorgegeldern informieren und auf einzelne Gefahren hinweisen, die zu bösen Über­raschungen führen könnten.

Das Drei-Säulen-System

Das System der Vorsorge in der Schweiz steht auf drei Säulen: die staatliche Vor­sorge (1. Säule), die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die private Vorsorge (3. Säule). Im vorliegenden Artikel geht es lediglich um die 2. und die 3. Säule.

Die 2. Säule bilden die gesetzlichen Pen­sionskassen. Darin sind grundsätzlich alle Arbeitnehmenden ab dem 18. Altersjahr mit einem jährlichen Mindest­einkommen von momentan 21 510 CHF versichert. Ab dem 25. Altersjahr deckt die Versicherung nicht nur die Risiken Tod und Invalidität ab, sondern es wird auch für die Altersrente Guthaben ange­spart. Finanziert wird die Pensionskasse durch Beiträge der Arbeitnehmenden als auch der Arbeitgeber. Die 3. Säule, die sogenannte private Vorsorge, ist für jede Person freiwillig und lässt sich durch ver­schiedene Spar­ und Versicherungslösun­gen individuell ausgestalten. Einigt sich ein verheiratetes Paar auf eine klassische Rollenverteilung – das heisst, ein Ehepart­ner betreut die Kinder, der andere ist er­werbstätig –, so spart nur der erwerbstä­tige Ehepartner für sich Altersguthaben an. Der andere hingegen stünde im Falle einer Scheidung folglich ohne Altersvor­sorge aus der 2. und 3. Säule da. Dieser Ungleichheit wirkt das Gesetz entgegen.

Die 2. Säule

Das Gesetz sieht vor, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen An­sprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB). Die erworbenen Austrittsleis­tungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden dabei hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB), unter Verrechnung gegenseitiger Ansprü­che. Mit dieser hälftigen Teilung soll der­jenige Ehepartner bei Eintritt des Vor­sorgefalls entlastet werden, der während der Ehe kein oder nur ein geringes Gut­haben in der 2. Säule anhäufen konnte.

Die 3. Säule

Im Falle der Scheidung werden die Gel­der der gebundenen Vorsorge unter An­wendung der Regeln des ehelichen Gü­terrechts geteilt. Haben die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand der Errun­genschaftsbeteiligung nicht durch Ehe­vertrag gewechselt oder abgeändert, hat jeder Ehepartner bei Auflösung der Ehe Anspruch auf die Hälfte der Errungen­schaft des anderen.

Als Errungenschaft gilt insbesondere der während der Ehe angesparte Arbeitslohn. Bezahlt ein Ehepartner die Beiträge der pri­vaten gebundenen Vorsorge aus seinem Arbeitslohn – was im Übrigen vermutet wird –, so gehört das derart angehäufte Ver­mögen in der 3. Säule zur Errungenschaft, und der andere Ehepartner hat darauf zur Hälfte Anspruch. Die während der Ehe angesparten Vorsorgegelder der 3. Säule sind in diesem Fall ebenfalls zu teilen.

Vorbezüge

Sowohl aus der 2. als auch aus der 3. Säule kann eine Person Vorbezüge für den Er­werb eines selbst bewohnten Wohneigen­tums beziehen. Auf steuerliche Folgen wird nachfolgend nicht eingegangen. Be­zieht eine Person Beiträge aus der 2. Säule zur Finanzierung eines Eigenheims, so ist das Geld weiterhin im System der berufli­ chen Vorsorge gebunden und muss im Falle der Veräusserung des Wohneigen­ tums an die Pensionskasse zurückbezahlt werden. Die in das Eigenheim investierten Pensionskassenbeiträge zählen demzu­folge auch weiterhin zu den scheidungs­rechtlich zu teilenden Vorsorgegeldern der 2. Säule. Der Vorbezug ist im Falle ei­ner Scheidung deshalb zu den zu teilen­den übrigen Freizügigkeitsleistungen und Austrittsleistungen hinzuzurechnen.

Auch aus der 3. Säule kann eine Person Gelder für die Finanzierung eines Eigen­heims vorbeziehen. Diese sind im Gegen­satz zur 2. Säule bei einem Verkauf nicht mehr zurückzuzahlen. Trotzdem sind diese im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung weiterhin zu beach­ten und allenfalls zu teilen. Wenn solche Gelder im selbst bewohnten Wohneigen­tum investiert sind, kann die Aufteilung der Vorsorgegelder anlässlich einer Scheidung zu Problemen führen. Dies insbeson­dere dann, wenn der eine Ehepartner sel­ber kein Vorsorgeguthaben angehäuft hat und er Anspruch auf die Hälfte der BVG­ Gelder bzw. der Errungenschaft inklusive der Vorsorgegelder aus der 3. Säule des anderen Ehepartners hat. Dem ausglei­chungspflichtigen Ehepartner verbleiben in diesem Fall allenfalls nicht mehr ge­nügend «freie» Beiträge und/oder andere liquide Mittel, um den anderen Ehepart­ner «auszuzahlen». Dieser Liquiditätseng­pass kann allenfalls dazu führen, dass das selbst bewohnte Wohneigentum verkauft werden muss.

Lösungsansätze

Wenn das Wohneigentum nicht verkauft, sondern im Rahmen der Scheidung ei­nem Ehepartner zugewiesen werden soll, bieten sich folgende Lösungsansätze an:

  • Beiträge der 2. Säule können grundsätz­lich nicht umgeschichtet werden. Die Ehegatten können jedoch anlässlich der Scheidung eine andere Teilung als die hälftige vereinbaren und den Anspruch auf die vorbezogene Wohnfinanzierung durch andere Mittel sicherstellen, bei­spielsweise durch einen angemessenen Vorsorgeunterhalt oder durch eine ein­malige Kapitalabfindung aus nicht ge­bundenen Mitteln. Das Gericht hat diese Vereinbarung jedoch zu genehmigen und dabei sicherzustellen, dass eine an­gemessene Alters­- und Invalidenvor­sorge für beide Ehepartner gewährleis­tet bleibt.
  • Eine Abfindung von Ansprüchen auf Vorsorgeguthaben kann bei der Errungenschaftsbeteiligung insbeson­dere durch Mittel aus dem Eigengut eines Ehepartners erfolgen. Eigengut sind insbesondere Vermögenswerte, die dem Ehepartner bereits vor dem Eheschluss gehörten, oder die er wäh­rend der Ehe durch Erbgang oder sowie unentgeltlich erhalten hat. Aus beweis­rechtlichen Gründen ist es dabei sinn­voll, Eigengutsvermögen von Anfang an getrennt vom übrigen Vermögen zu verwalten, damit möglichst keine Ver­mischung mit dem Errungenschaftsvermögen erfolgt. An dieser Stelle der Hinweis, dass Erträge aus Eigengut von Gesetzes wegen zur Errungenschaft ge­hören; will man auch diese Erträge als Eigengut haben, muss dies in einem Ehevertrag vereinbart werden.
  • Den Ehepartnern stehen zusätzlich die individuellen, ehevertraglichen Rege­lungsmöglichkeiten offen. Erträge aus Eigengut können beispielsweise zu Ei­gengut erklärt werden. Es besteht zu­dem die Möglichkeit, anstelle der Errun­genschaftsbeteiligung den Güterstand der Gütertrennung oder der Güterge­meinschaft zu vereinbaren. Mit solchen Instrumenten können freie, nicht zu tei­lende Vermögenswerte geschaffen wer­den, mit denen dann Ansprüche auf Vorsorgeguthaben des anderen Ehe­partners abgegolten werden können.
  • Bei einem WEF-­Vorbezug von Vorsor­gegeldern ist nebst der Frage der Pflicht zur Teilung auch danach zu fragen, wem aufgrund der Scheidung die ehe­liche Wohnung zugewiesen wird. Über­nimmt der vorbeziehende Ehepartner die eheliche Wohnung, können allen­falls die bereits beschriebenen Mög­lichkeiten wie die einmalige Kapitalabfindung eine Lösung darstellen. Übernimmt derjenige Ehepartner die eheliche Wohnung, der keinen Vorbe­zug geleistet, aber Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, kann eine Um­teilung der investierten Gelder auf den übernehmenden Ehepartner vorge­nommen werden. Dem übernehmen­den Ehepartner werden dabei die vor­bezogenen und investierten Gelder als Abgeltung für die Teilung der Vorsor­gegelder «gutgeschrieben». Der aus­gleichungspflichtige Ehepartner kann sich so seiner Schuld entledigen, ohne dass er weitere finanzielle Mittel bereit­stellen muss.

Fazit

Mit einer umsichtigen Finanzplanung bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung kann den genannten Gefahren entge­gengewirkt werden. Wichtig bleibt aber dabei stets, dass für beide Ehepartner eine ausreichende Altersvorsorge sicherge­stellt ist. Individuelle, ehevertragliche An­passungen der gesetzlichen Regelungen können zusätzlich helfen, für beide Ehe­partner nachhaltige Lösungen zu finden.

Dabei müssen auch allfällige Schei­dungsfolgen beachtet werden, auch wenn sich die Auseinandersetzung mit dieser Thematik zu Beginn einer Ehe wohl nicht allzu grosser Beliebtheit er­freuen dürfte.

Schliesslich bestehen im Falle der Schei­dung mehrere Lösungsmöglichkeiten, wie die Ansprüche der einzelnen Ehe­partner abgerechnet werden können. Dazu müssen jedoch beide Ehepartner einvernehmlich zusammenwirken.

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