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krfacts Ausgabe April 2019 Nur betreiben nützt wenig - Besserer Schuldnerschutz

Seit 01. Januar 2019 ist der revidierte Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG in Kraft. Dieser besagt, dass Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis gegeben wird, sofern der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellt und der Gläubiger nicht innerhalb 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet oder der Schuldner gezahlt hat.

Betreibungsregisterauszug

Der Betreibungsregisterauszug wird für verschiedene Zwecke verwendet. Auf der einen Seite dient er als Hilfestellung für einen Schuldner, gegenüber einem künftigen Vertragspartner seine Kreditwürdigkeit glaubhaft zu machen, sei dies im Rahmen des Abschlusses von Mietverträgen, bei Anträgen auf Ausstellung einer Kreditkarte oder beim Abschluss von Leasingverträgen für Fahrzeuge. Auf der anderen Seite dient der Betreibungsregisterauszug dem Gläubiger zu erfahren, ob der Schuldner bisher seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist oder einer der Gläubiger sich veranlasst sah, eine Betreibung gegen den säumigen Zahler einzuleiten.

Wenn Betreibungen eingeleitet worden sind, sind der betriebene Betrag, der Gläubiger sowie der Stand des Verfahrens ersichtlich und geben einen Hinweis, wie es um den Schuldner steht. Diese Informationen sind aber immer mit Vorsicht zu geniessen, da der Auszug nur die Betreibungen der letzten fünf Jahre im entsprechenden Betreibungskreis betreffen. Schuldner, welche nomadenhaft immer wieder in neue Betreibungsregisterkreise zügeln, erschweren das Sammeln der notwendigen Informationen.

Betreibungen werden jedoch auch eingeleitet, ohne dass der Gläubiger überhaupt gewillt ist, die Forderung nach einem erfolgten Rechtsvorschlag weiter zu verfolgen. In Ausnahmefällen erfolgen auch unberechtigte Betreibungen, welche nur sehr umständlich auf gerichtlichem Weg beseitigt werden können, damit Dritte von der Betreibung keine Kenntnis mehr erlangen. Diese bisherigen Möglichkeiten werden nun durch den neuen Art. 8a Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ergänzt und erleichtern es dem Schuldner, Betreibungen für Dritte nicht mehr im Betreibungsregisterauszug erscheinen zu lassen.

Die neue Möglichkeit

Auf jeden Fall hat der Schuldner bei einer Forderung, welche unberechtigterweise eingeleitet worden ist, das Betreibungsverfahren durch Erhebung des Rechtsvorschlages innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu unterbrechen. Es obliegt sodann dem Gläubiger, seine Forderung auf gerichtlichem Weg geltend zu machen. Strengt der Gläubiger die gerichtliche Beseitigung des Rechtsvorschlags an und zeigt sich im Rahmen des Verfahrens, dass eine Forderung berechtigt ist, trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens und hat im Ergebnis nur teuer erkaufte Zeit gewonnen.

Bleibt der Gläubiger untätig und beseitigt er den Rechtsvorschlag nicht, hat der Betriebene neu die Möglichkeit, nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls an das zuständige Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu stellen. Bei der Berechnung dieser Frist gelten die Grundsätze von Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO und es wird empfohlen, das Gesuch erst nach Ablauf dieser Frist zu stellen, da es andernfalls durch das Betreibungsamt sofort abgewiesen wird.

Nach Eingang des vorerwähnten Gesuches fordert anschliessend das Betreibungsamt den Gläubiger auf, den Nachweis zu erbringen, dass er entweder ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage) eingeleitet oder der Schuldner die Schuld bezahlt hat. Dabei muss das Betreibungsamt dem Gläubiger ein konkretes Datum angeben, bis wann er sich zu melden hat. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung des Gläubigers innerhalb der vom Betreibungsamt gesetzten Frist, wird Dritten die eingeleitete Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr zur Kenntnis gebracht. Wird der Rechtsvorschlag in einem späteren Zeitpunkt vom Gläubiger beseitigt, erscheint das Betreibungsverfahren wieder im Betreibungsregisterauszug.

Kommt der Gläubiger der Aufforderung des Betreibungsamtes nach, muss er den Nachweis der Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages belegen. Dieser Nachweis kann durch eine Kopie der Eingangsbestätigung des zuständigen Gerichts mit Bezug auf das Verfahren oder durch die Belastungsanzeige der Bezahlung der Rechnung für den Gerichtskostenvorschuss des entsprechenden Verfahrens erfolgen.

Unabhängig davon, ob ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung bewilligt oder abgewiesen wird, bringt das zuständige Betreibungsamt in Form einer schriftlichen Verfügung das Ergebnis seiner Prüfung dem Schuldner zur Kenntnis. Die Gebühr für das Gesuch beträgt CHF 40.00 und ist vorgängig zu bezahlen. Dem Schuldner ist es verwehrt, diese Ausgaben als notwendige Auslage gegenüber dem Gläubiger geltend zu machen, auch wenn das Gesuch gutgeheißen wird.

Schlussfolgerung

Mit der Einführung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte werden die Rechte der Schuldner gestärkt, welche betrieben worden sind, ohne dass der Gläubiger die Geltendmachung seiner Forderung weiterverfolgt. Den Schuldnern ist damit eine kostengünstige Möglichkeit zur Verfügung gestellt, sich gegen derartige Betreibungen einfach zur Wehr zu setzen. Künftig werden Gläubigern im Betreibungsregisterauszug nur noch diejenigen Betreibungen zur Kenntnis gebracht, welche weiterverfolgt worden sind oder wo es der Schuldner unterlassen hat, Betreibungen, welche nicht weiterverfolgt werden, löschen zu lassen. Damit relativiert sich die Aussagekraft eines Betreibungsregisterauszugs, da viele Gläubiger erfahrungsgemäss bei kleineren Forderungen auf die gerichtliche Geltendmachung verzichten.

Unabhängig davon bleiben die Wirkungen einer Betreibung unverändert, insbesondere gilt sie nach wie vor als Handlung, welche die Verjährung für Geldforderungen unterbricht (Art. 135 OR).

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