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KRFACTS AUSGABE JANUAR 2025 Gesetzliche Neuerungen 2025

Mit dem Jahreswechsel 2025 stehen erneut zahlreiche gesetzliche Neuerungen an, die verschiedene Lebensbereiche betreffen. Angesichts der Komplexität und Vielfalt dieser gesetzlichen Neuerungen kann es eine Herausforderung sein, den Überblick zu behalten. Um Ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, haben wir auch dieses Jahr wieder die wichtigsten rechtlichen Änderungen für das Jahr 2025 kompakt zusammengestellt.

Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung von missbräuchlichen Konkursen bringt umfassende Änderungen, um Gläubiger besser zu schützen und den Missbrauch des Konkursverfahrens zu verhindern. Neu gelten strengere Anforderungen, sodass beispielsweise auch öffentlich-rechtliche Forderungen nach den allgemeinen Regeln betrieben werden müssen. Zudem soll verhindert werden, dass der Konkurs als Mittel zur unlauteren Konkurrenz genutzt wird.

Eine weitere Neuerung betrifft das Handelsregister. Über den zentralen Firmenindex (Zefix) können künftig natürliche Personen gesucht und ihre Verwicklung in Konkursverfahren geprüft werden. Dies ermöglicht es, potenzielle Vertragspartner zu prüfen.

Darüber hinaus wird der Handel mit sogenannten Mantelgesellschaften rechtlich klar geregelt. Solche aufgelösten Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit können nicht mehr übertragen werden, da diese Übertragungen als nichtig gelten. Handelsregisterämter sind verpflichtet, bei Verdacht auf Mantelhandel Jahresrechnungen zu prüfen und gegebenenfalls Eintragungen zu verweigern.

Zusätzlich wird das rückwirkende Opting-out abgeschafft, sodass Unternehmen auf eine eingeschränkte Revision nur noch für zukünftige Geschäftsjahre verzichten können. Das Steueramt wird verpflichtet, dem Handelsregisteramt zu melden, wenn ein Unternehmen keine Jahresrechnung eingereicht hat.

Die Massnahmen sollen verhindern, dass Schuldner sich durch missbräuchliche Konkursverfahren ihrer finanziellen Verpflichtungen entziehen.

Wichtigste Änderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)

Die geplanten Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zielen darauf ab, deren Praxistauglichkeit zu verbessern und den Zugang zu Gerichten sowie die Rechtsdurchsetzung im Privatrecht zu erleichtern. Insbesondere sollen die Kostenschranken und das Prozesskostenrisiko gesenkt, der kollektive Rechtsschutz gestärkt und die Verfahrenskoordination vereinfacht werden.

Der Bund ermöglicht den Kantonen die Errichtung internationaler Handelsgerichte, die bei Streitigkeiten mit einem internationalen Bezug zuständig sein können. Diese Gerichte dürfen Englisch als Verfahrenssprache verwenden, während das Bundesgericht weiterhin in einer Landessprache verhandelt, jedoch englische Rechtsschriften akzeptiert.

Zur Senkung finanzieller Hürden darf von der klagenden Partei künftig nur noch ein Kostenvorschuss von maximal der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden. Zusätzlich können Prozessverhandlungen unter bestimmten Bedingungen per Videokonferenz durchgeführt werden.

Ein weiterer zentraler Punkt ist das Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen. Interne Rechtsabteilungen dürfen die Herausgabe von Unterlagen verweigern, sofern sie von einer Person mit Anwaltspatent geleitet werden. Diese Regelung stärkt den Schutz von Schweizer Unternehmen, insbesondere auch in internationalen Verfahren.

Schliesslich wird in der neuen ZPO das Schlichtungsverfahren gestärkt. Der Grundsatz «Schlichten vor Richten» soll noch häufiger zur Anwendung gelangen. Zudem wird präzisiert, dass juristische Personen im Verfahren entweder durch ein eingetragenes Organ oder eine Person mit kaufmännischer Handlungsvollmacht vertreten sein müssen. Fernbleiben ohne Entschuldigung kann mit einer Ordnungsbusse von bis zu 1’000 Franken geahndet werden.

Neue Regelungen im internationalen Erbrecht

Immer mehr Menschen bewegen sich beruflich wie auch privat in einem internationalen Kontext, weshalb auch die Zahl der internationalen Erbangelegenheiten gestiegen ist. Die neuen Bestimmungen für internationale Erbangelegenheiten sollen insbesondere das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Behörden in der Schweiz und im Ausland verringern. Zudem erhalten Personen, die in der Schweiz als auch im Ausland über Vermögenswerte verfügen, zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Regelung ihrer Erbangelegenheiten.

Senkung der Wertfreigrenze im Reiseverkehr

Ab dem 01. Januar 2025 wird die Wertfreigrenze im Reiseverkehr von 300 Franken auf 150 Franken reduziert. Das bedeutet, dass Waren zum privaten Gebrauch nur noch bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person und Tag steuerfrei in die Schweiz eingeführt werden können. Bei einem höheren Gesamtwert pro Person, muss auf die eingeführte Ware die Schweizer Mehrwertsteuer entrichtet werden. Mit dieser Änderung der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements wird die Forderungen zweier Standesinitiativen zur Reduzierung des Einkaufstourismus und der Verbesserung der Steuergerechtigkeit erfüllt. Über die Verzollungs-App «QuickZoll» können Privatpersonen ihre Ware selbstständig zur Einfuhr anmelden und allfällige Abgaben direkt über die App bezahlen.

Neuerungen im Aktienrecht

Seit dem 01. Januar 2023 gilt das neue Aktienrecht in der Schweiz. Für die Anpassung der Statuten besteht eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Ab dem 01. Januar 2025 tritt die Aktienrevision vollständig in Kraft. Bestehende Statuten können grundsätzlich bestehen bleiben, jedoch werden Bestimmungen, die nicht mit dem neuen Aktienrecht vereinbar sind, ab diesem Datum automatisch ungültig. Wir empfehlen Ihnen Anpassungen vorzunehmen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die Anpassung der Statuten ist zudem erforderlich, um von Neuerungen wie dem Kapitalband profitieren zu können.

Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung

Die wichtigsten Ziele der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sind die Anpassung der Mehrwertsteuer an der Digitalisierung und Internationalisierung sowie die Vereinfachung der Mehrwertsteuer. Zudem soll die Mehrwertsteuer teils reduziert oder aufgehoben und die Betrugsbekämpfung verbessert werden.

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung der Plattformbesteuerung. Versandhandelsplattformen werden als Leistungserbringerinnen betrachtet und müssen künftig sämtliche Warenlieferungen, die über ihre Plattform abgewickelt werden, deklarieren und versteuern. Zudem werden neue Steuerausnahmen eingeführt, etwa für kulturelle Veranstaltungen, bestimmte Heilbehandlungen und Produkte der Monatshygiene, die nun dem reduzierten Steuersatz unterliegen.

KMU können künftig freiwillig die Mehrwertsteuer auch jährlich abrechnen und dadurch den Abrechnungsprozess effizienter gestalten. Ausserdem wird ausländischen Unternehmen ermöglicht, auf die Bestellung einer Steuervertretung in der Schweiz zu verzichten, wenn sie ihre Verfahrenspflichten anderweitig erfüllen.

Die Teilrevision stärkt auch die Betrugsbekämpfung. So erhält die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Recht, von Mitgliedern geschäftsführender Organe Sicherheiten zu verlangen, um gegen Serienkonkurse vorzugehen.

Neues Strom-, CO2- und Klima- und Innovationsschutz-Gesetz

Am 09. Juni 2024 hat das Schweizer Stimmvolk das neue Stromgesetz angenommen. Einige Bestimmungen treten bereits am 01. Januar 2025 in Kraft. Es fördert die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, insbesondere im Winter, und erleichtert den Bau von Wasserkraftprojekten. Zudem werden neue Regelungen für Produktion, Transport, Speicherung und Verbrauch von Strom eingeführt.

Das revidierte CO2-Gesetz (2025-2030) zielt auf eine Halbierung des Treibhausgasausstosses bis 2030 und setzt auf Anreize statt neuer Abgaben. Es fokussiert auf den Gebäudebereich und den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos. Unternehmen können sich von der CO2-Abgabe befreien, wenn sie sich für Emissionsminderungen verpflichten.

Das Klima- und Innovationsgesetz legt das Ziel fest, dass die Schweiz bis 2050 Netto-Null-Emissionen erreicht. Die Massnahmen zur Zielerreichung sind im CO2-Gesetz enthalten.

Nachzahlen in die dritte Säule

Ab 2025 ist die nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a möglich. In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.

Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert

Ab 2025 sollen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen auch bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit ausgerichtet werden können, ohne dass eine Notlage vorliegt. Das macht eine Änderung im Zivilgesetzbuch möglich und soll zur Prävention dienen. Bisher konnten nur Leistungen an Personen in Notlage, um die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abzufedern, erbracht werden.

Diverse Teuerungsanpassungen

Per 01. Januar 2025 werden die AHV/IV-Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,9 Prozent erhöht. Die Minimalrente steigt dadurch von 1'225 Franken auf 1'260 Franken pro Monat, während die Maximalrente von 2'450 Franken auf 2'520 Franken pro Monat angehoben wird (Beträge bei voller Beitragsdauer). Die Erhöhungen der Renten führen zu Mehrkosten von rund 1’672 Millionen Franken. Bei Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Mindestbeiträge für AHV, IV und EO jährlich von 514 auf 530 Franken erhöht und der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 980 auf 1’010 Franken.

Auch in der beruflichen Vorsorge gibt es Anpassungen der Grenzbeträge. Der Koordinationsabzug wird von 25'725 auf 26'460 Franken angehoben, während die Eintrittsschwelle von 22'050 auf 22'680 Franken steigt. Im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) erhöht sich der maximal erlaubte Steuerabzug auf 7'258 Franken, nachdem er zuvor bei 7'056 Franken lag. Für Personen ohne 2. Säule wird der maximal erlaubte Steuerabzug von 35'280 auf 36'288 Franken erhöht.

Darüber hinaus gibt es Anpassungen bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen. Der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarf wird für Alleinstehende von 20'100 auf 20'670 Franken pro Jahr erhöht, für Ehepaare von 30'150 auf 31'005 Franken. Für Kinder über 11 Jahre wird der Betrag auf 10'815 Franken und für Kinder unter 11 Jahren auf 7'590 Franken angehoben.

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