krfacts Ausgabe Januar 2008 Gesetzesänderungen per 01. Januar 2008
Auf den 01. Januar 2008 treten zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft, die im Bereich des Wirtschaftsrechts starke Auswirkungen haben. Die folgende Zusammenstellung gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Unternehmen:
Revision des GmbH-Rechts
Das GmbH-Recht ist vollständig revidiert worden. Neu kann die GmbH bereits als Einpersonen-Gesellschaft gegründet werden. Das Stammkapital beträgt wie bisher CHF 20'000, es ist nun aber voll zu leisten. Nebst vielen weiteren Änderungen muss die Übertragung von Stammanteilen nicht mehr öffentlich beurkundet werden, es genügt ein schriftlicher Vertrag. Neu untersteht auch die GmbH den neuen, allgemeinen Revisionsregeln. Konsequenz des revidierten GmbH-Rechts ist, dass die bisherigen Statuten angepasst werden müssen.
Änderungen bei der AG
Neu muss der Zusatz "AG" in der Firma geführt werden. Die Pflichtaktie für einen Verwaltungsrat ist nicht mehr notwendig. Neu kann der Verwaltungsrat auch vollständig mit Ausländern besetzt sein, einzig eine Person des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung mit Vertretungsberechtigung muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Auch bei der AG gelten die neuen Revisionsregeln, die bei gegebenen Umständen einen Verzicht auf eine Revisionsstelle zulassen. Konsequenz der Neuerungen ist eine Anpassung der Statuten.
Änderungen bei der Genossenschaft
Auch bei der AG gelten die neuen Revisionsregeln. Dies bedeutet, dass als Revisionsstelle bei den Genossenschaften nur noch zugelassene Revisoren amten können. Dies und weitere Änderungen haben zur Konsequenz, dass die Statuten angepasst werden müssen.
Änderungen betreffend die Revisionsvorschriften
AG, GmbH und Genossenschaft, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Verein und Stiftung, unterliegen neu einheitlichen Revisionsregeln. Diese unterscheiden zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revision, wobei die Unternehmensgrösse massgeblich ist. Bei kleinen Verhältnissen (nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) können die Gesellschafter dabei ganz auf eine Revisionsstelle verzichten. Die Revisionsstellen unterliegen neu einer staatlichen Aufsicht und müssen zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt als Revisor (für eingeschränkte Revisionen), als Revisionsexperte (für ordentliche Revisionen) und als Revisionsunternehmen (für ordentliche Revisionenbei Publikumsgesellschaften). Konsequenz des neuen Revisionsrechts ist, dass bei diesen Rechtsformen die Statuten anzupassen sind.
Die Revision bei Verein und Stiftung im Besonderen
Der Verein muss unter folgenden Voraussetzungen eine Revision nach den neuen Regeln durchführen: Eine ordentliche Revision, wenn die dafür massgebliche Grösse überschritten wird (d.h. wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden: 1. Bilanzsumme von 10 Mio Franken, 2. Umsatzerlös von 20 Mio Franken, 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt); eine eingeschränkte Revision, wenn ein Vereinsmitglied mit persönlicher Haftung oder einer Nachschusspflicht dies verlangt. In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Generalversammlung in der Ordnung der Revision frei.
Die Stiftung unterliegt grundsätzlich den allgemeinen neuen Revisionsregeln. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreien.
Änderungen betreffend das Handelsregister
Die Identifikationsnummer (z.B. "CH-100.3.017.822-8") der Gesellschaft ist im Amtsverkehr mit dem Handelsregisteramt anzugeben und sie muss auch auf den einzureichenden Belegen wie VR- oder GV-Protokollen usw. angebracht werden; bei einer Revision der Statuten ist die Identifikationsnummer auch in den Statuten, als Ergänzung zur Firma, anzubringen. Neu können alle Handelsregistereinträge kostenlos über das Internet abgefragt werden (www.zefix.ch).
Änderungen in der Firmengebrauchspflicht
In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen, Rechnungen sowie Bekanntmachungen mussgemäss neuer Bestimmung im OR die im Handelsregister eingetragene Firma unverändert angegeben werden. Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann neu mit Haft oder Busse bestraft werden.
Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht das neue Bundesgesetz schärfere Kontrollen in den Betrieben vor sowie verstärkte Sanktionen gegen Arbeitgeber, die gegen die Bewilligungs-oder Meldepflicht verstossen. Dem neuen Gesetz unterliegen auch Haushalthilfen. Gleichzeitig sieht das Gesetz administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und der Quellensteuer vor. Künftig können geringe Löhne (bis CHF 19'890 brutto jährlich) mit einem einzigen Formular zuhanden der AHV abgerechnet werden.
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Das neue Ausländergesetz wurde in der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen. Es beschränkt unter anderem die Zulassung zum Arbeitsmarkt für Personen ausserhalb der EU und der EFTA auf gut qualifizierte oder spezialisierte Arbeitskräfte. Diese beschränkte Arbeitsmarktzulassung hat zum Ziel, Arbeitslosigkeit und eine starke Belastung der Sozialwerke zu vermeiden.
Änderung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Die Zwangsvollstreckung gegen natürliche Personen, die als geschäftsführende Mitgliedereiner GmbH im Handelsregister eingetragen sind, erfolgt nicht mehr auf dem Weg des Konkurses oder der Wechselbetreibung. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG wurde aufgehoben.
Gegen solche Personen ist neu gleich vorzugehen wie gegen im Handelsregister nicht eingetragene natürliche Personen. Entscheide der Kontrollorgane gemäss Bundesgesetz über die Schwarzarbeit sind neu den Gerichtsurteilen gleichgestellt und sind somit auch definitive Rechtsöffnungstitel.
Änderung im Mietrecht
Anpassungen des Mietzinses erfolgen nicht mehr in Abhängigkeit des Hypothekarzinssatzes. Hierfür ist neu der für die ganze Schweiz geltende Referenzzinssatz massgebend. Energetische Massnahmen des Vermieters werden den wertvermehrenden Investitionen gleichgesetzt und berechtigen damit zu einer Mietzinserhöhung.
Änderung im Datenschutzgesetz
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen herrscht künftig mehr Transparenz und Informationspflicht. Die Meldepflicht für Datenbekanntgaben ins Ausland ist weggefallen und durch diverse Sorgfaltspflichten ersetzt. Die Registrierung von Datensammlungen ist nun differenzierter ausgestaltet und einem vereinfachten Prozedere unterworfen. Auf die Registrierung kann zudem verzichtet werden, sofern ein Datenschutzverantwortlicher vorhanden ist. Das Register der Datensammlungen ist in Zukunft elektronisch zugänglich. Neu enthält das Datenschutzgesetz eine Bestimmung zur Datenschutzzertifizierung und zu entsprechenden Qualitätszeichen. Details sind in der Verordnung über die Datenschutzzertifizierung geregelt.
Änderung im Arbeitsgesetz
Neu werden Jugendliche ab dem vollendeten 18. Altersjahr bezüglich der Vorschriften über die Nachtarbeit, Freizeit usw. den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt. Bisher galt das Schutzalter 19 bzw. 20 für Lehrlinge.
5. IV. Revision
Nachdem gegen die 5. IV-Revision das Referendum ergriffen worden war, hat das Volkder Gesetzesrevision am 17. Juni 2007 zugestimmt.
Ziel der 5. IV-Revision ist es, mit einer strukturellen Korrektur die Grundlage für die finanzielle Sanierung der hochverschuldeten Invalidenversicherung zu schaffen. Die Revision ermöglicht namhafte Investitionen, um die Eingliederung Behinderter in den Arbeitsmarkt zu verstärken (Früherfassung, Frühintervention sowie Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung). Die Revision bringt ausserdem gezielte leistungsseitige Sparmassnahmen wie Aufhebung laufender Zusatzrenten für Ehegatten von IV-Rentenbezügerinnen und –bezügern. Die 5. IV-Revision dürfte die Versicherung im Jahresdurchschnitt um rund 320 Millionen Franken entlasten.
Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz
Die Massnahmen der 5. IV Revision betreffend Früherfassung werden mit dem Privatversicherer durch die Einführung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherer und Privatversicherer koordiniert. Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit Daten an IV-Stellen, private Versicherungseinrichtungen sowie an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bekannt gegeben werden.
Änderungen der AHV-Verordnung
Die Änderungen betreffen die beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitgeberkontrollen sowie die Verlustverrechnung bei Selbstständigerwerbenden.
Änderung im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Die Schwellenwerte betragen für das Jahr 2008:
- CHF 248 950 bei Lieferungen;
- CHF 248 950 bei Dienstleistungen;
- CHF 9,575 Millionen bei Bauwerken;
- CHF 766 000 bei Automobildiensten der Post (Personentransport)
Änderung des Strassengesetzes
Die Nationalstrassen stehen neu nicht mehr im Eigentum der Kantone sondern des Bundes.Die Vergabe von Arbeiten an Nationalstrassen, die den Schwellenwert übersteigen, erfolgt deshalb neu nach den Vorschriften des Bundes (BoeB und VoeB). Nebenanlagen zu Nationalstrassen stehen hingegen weiterhin im Eigentum der Kantone.