krfacts Spezialausgabe 17. April 2020 COVID-19: Maßnahmen im Insolvenz- und Verfahrensrecht

Fristenstillstand im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gilt bis zum 19. April 2020

Am 18. März 2020 beschloss der Bundesrat für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts den ausserordentlichen Rechtsstillstand. Dieser gilt vom 19. März 2020 bis 04. April 2020 und betrifft das gesamte Gebiet der Schweiz. Seit dem 05. April 2020 gelten die ordentlichen Betreibungsferien, die am Sonntag 19. April 2020 enden. Während der Zeit des Rechtsstillstands und der Betreibungsferien werden grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen, d.h. Zahlungsbefehle werden beispielsweise nicht zugestellt. Von dieser Regelung sind jedoch Ausnahmen möglich, insbesondere wenn es um unaufschiebbare Maßnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen geht.

Am 09. April 2020 teilte der Bundesrat mit, dass der Betreibungsstillstand nicht verlängert wird. Damit werden ab Montag, 20. April 2020 wieder Betreibungshandlungen vorgenommen. Vorübergehend dürfen Betreibungsurkunden auch ohne Empfangsbestätigung zugestellt werden, sofern ein Zustellnachweis besteht (z.B. durch A-Post-Plus). Zudem können Vermögensstücke neu online versteigert werden.

Um Unternehmen, die wegen der COVID-19-Pandemie in Konkurs geraten könnten, zu entlasten, lockerte der Bundesrat am 16. April 2020 die Anzeigepflicht bei Überschuldung. Ab dem 20. April 2020 können Gesellschaften, die am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren, auf eine Überschuldungsanzeige beim Gericht verzichten, wenn Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann. KMU können zudem beim Gericht unter gewissen Voraussetzungen für drei Monate eine sog. COVID-19-Stundung beantragen. Eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich.

Fristenstillstand im Zivil- und Verwaltungsverfahren

Auch für Zivil- und Verwaltungsverfahren verlängerte der Bundesrat den Fristenstillstand über Ostern. Die Gerichtsferien haben bereits am 21. März 2020 begonnen und enden am 19. April 2020. Eine weitere Verlängerung ist nicht geplant.

Für die zurzeit stillstehenden Fristen gilt es zu beachten, dass der Stillstand nicht für alle Verfahren gilt (ausgenommen sind z.B. Schlichtungsverfahren). Zudem sind nur hängige Verfahren betroffen. Konkret laufen z.B. Fristen zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts oder zur Anfechtung eines Protokolls der Stockwerkeigentümergemeinschaft normal weiter.

Im Verwaltungsverfahren gilt der Fristenstillstand grundsätzlich nur, falls das entsprechende Verfahren den Fristenstillstand über Ostern kennt. Im Gegensatz zum Bund kennt der Kanton Luzern in verwaltungsrechtlichen Verfahren keinen Fristenstillstand. Der Regierungsrat hat nun aber mittels Verordnung rückwirkend per 21. März 2020 und bis am 19. April 2020 einen Fristenstillstand in verwaltungsrechtlichen Verfahren für die gesetzlichen und von den Behörden angeordneten Fristen eingeführt.

Dieser Fristenstillstand gilt indes nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen sowie im Planungs- und Baurecht und im öffentlichen Beschaffungswesen.

Am 16. April 2020 regelte der Bundesrat die Voraussetzungen, unter denen die Zivilgerichte Video- und Telefonkonferenzen einsetzen dürfen, damit der Gerichtsbetrieb trotz COVID-19 aufrechterhalten werden kann. Die entsprechende Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft.

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Beitrag veröffentlicht am
17. April 2020

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