krfacts Spezialausgabe 21. April 2020 - Update zum 09. April 2020 COVID-19: Massnahmen im Gesundheitswesen

Die vom Bundesrat zum Schutz der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus getroffenen Massnahmen haben auch Auswirkungen auf die Akteure im Gesundheitswesen. Mit dem vorliegenden krfacts möchten wir Sie gerne über

1) die Verschiebung von nicht dringenden Eingriffen und Therapien,

2) die Ausfuhrkontrollen von Schutzausrüstung,

3) die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern und

4) die Patientenverfügungen informieren.

Unser Update im Vergleich zum krfacts vom 09. April 2020 finden Sie in fetter Schrift .

I. Verschiebung von nicht dringenden Eingriffen und Therapien

Der Bundesrat hat am 16. März 2020 die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus verschärft. Läden, Restaurants, Bars, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe sind bis sicherlich 26. April 2020 geschlossen. Ausnahmen gelten mitunter für Lebensmittelläden und Gesundheitseinrichtungen.

Der Bundesrat hat jedoch festgelegt, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) nicht durchführen dürfen. Es ist diesen Gesundheitseinrichtungen somit untersagt, sog. Wahleingriffe oder weitere aus medizinischer Sicht nicht dringliche und damit verschiebbare Eingriffe und Behandlungen durchzuführen. Dies soll sicherstellen, dass sich keine unnötigen Menschenansammlungen beispielsweise in Wartezimmern bilden. Zudem sollen keine Kapazitäten und Ressourcen gebunden werden, die zur potentiellen Behandlung von Patienteninnen und Patienten mit einer COVID-19-Infektion benötigt werden.

Nicht dringend sind gemäss Bundesrat Eingriffe, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehende Nachteile zu erwarten sind. Weiter sind auch Eingriffe, die überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen, als nicht dringend einzustufen. Zulässig sind unter anderem Eingriffe, die bei einer Unterlassung zu einer Verkürzung der Lebenserwartung, zu einer bleibenden Schädigung, zu einem erheblichen Risiko für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zu einer notfallmässigen Hospitalisation führen, oder die Lebensqualität in ausserordentlich starker Weise verschlechtern.

Der Bundesrat hat am 16. April 2020 bekannt gegeben, dass ab dem 27. April 2020 Spitäler wieder sämtliche, d.h. auch nicht dringliche Eingriffe, vornehmen dürfen. Auch ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudius können ihren normalen Betrieb wieder aufnehmen und sämtliche, auch nicht dringlichen Eingriffe vornehmen. Dazu gehören unter anderem Praxen für Zahnmedizin, Physiotherapie und medizinische Massage. Damit sollen gemäss Bundesrat negative Folgen verhindert werden, die durch einen Verzicht auf Behandlungen und Untersuchungen entstehen könnten. Voraussetzung für die Wiederaufnahme des normalen Betriebes ist, dass der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden sichergestellt ist.

II. Ausfuhrkontrolle von Schutzausrüstung

Die COVID-19-Verordnung 2 enthält auch Bestimmungen zur Ausfuhrkontrolle von Schutzausrüstung. Damit unterliegen gewisse Produkte (Schutzbrillen, Visiere, Gesichtsschutzschilder, Mund- Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung etc.) einer Ausfuhrbewilligung durch das SECO. Eine Ausfuhr solcher Produkte ohne entsprechende Bewilligung wird mit Buße bestraft (Art. 10f Abs. 2 lit. b COVID-19-Verordnung 2).

III. Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Der Bundesrat hat dem Bund mehr Kompetenzen im Zusammenhang mit der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern zur Bekämpfung des Coronavirus übertragen. So müssen etwa die Kantone ihre aktuellen Materialbestände melden. Mit dieser Meldepflicht wird der Bestand an wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern erhoben. Damit können Versorgungsengpässe frühzeitig festgestellt und gezielt behoben werden. Als wichtige medizinische Güter gelten zum Beispiel Beatmungsgeräte, Diagnosetests, chirurgische Masken oder Schutzanzüge sowie gewisse Arzneimittel.

Der Bund kann überdies die Kantone sowie gemeinnützige Organisationen (z.B. das Schweizerische Rote Kreuz) in der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern unterstützen, falls der Bedarf über die normalen Beschaffungskanäle nicht gedeckt werden kann. Die Zuteilung des Materials erfolgt anschliessend zentral.

Der Bundesrat kann auch Firmen verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, wenn die Versorgung sonst nicht gewährleistet werden kann. Firmen, die wegen der Umstellung oder der Priorität für solche Güter andere Aufträge nicht erfüllen können, kann der Bund mit Beiträgen unterstützen.

Um einen raschen Zugang zu neuen, vielversprechenden Therapien sowie zu dringend benötigten Medizinprodukten zu gewährleisten, hat der Bundesrat zudem eine Reihe von Ausnahmen zu bestehenden heilmittelrechtlichen Regelungen beschlossen. So können zum Beispiel gewisse Arzneimittel und Medizinprodukte unter bestimmten Voraussetzungen für die Bekämpfung des Coronavirus erleichtert zugelassen werden.

IV. Patientenverfügungen

In einer Patientenverfügung wird festgelegt, in welche medizinischen Eingriffe eingewilligt und welche abgelehnt werden. Die Patientenverfügung kommt dann zum Zuge, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihren eigenen Willen zu äussern, beispielsweise im unmittelbaren Sterbeprozess, bei Komplikationen während einer Operation oder bei einem fortschreitenden irreversiblen Hirnabbau- Prozess (Alzheimer oder Demenz). Auch bei einer COVID-19-Erkrankung können sich solche Fragen stellen. Wir empfehlen, Anordnungen in einer Patientenverfügung zu treffen bzw. die bereits getroffenen Anordnungen regelmässig auf ihre Aktualität und Wünsche hin zu überprüfen und allenfalls COVID-19-spezifisch anzupassen (künstliche Beatmung etc.).

V. Weitere Fragen

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der unterschiedlichen Ausgangslagen empfehlen wir, sich bei rechtlichen Fragen mit uns in Verbindung zu setzen.

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Beitrag veröffentlicht am
21. April 2020

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