Caminada Blog, 12. März 2015 Besserer Schutz gegen Schikanebetreibungen

Wer zu Unrecht betrieben wurde konnte in der Vergangenheit zwar die Betreibung stoppen, nicht aber den Registereintrag beseitigen. Das Bundesgericht vereinfacht jetzt die Verteidigungsmöglichkeiten des Betriebenen.

Der mit einer Schikanebetreibung überzogene Schuldner muss nach dem Rechtsvorschlag warten, ob der der Gläubiger seine Forderung gerichtlich geltend macht. Die Wartezeit bis zum Verfall des Zahlungsbefehls beträgt ein Jahr.

Will der Betriebene den „Gläubiger“ zum Handeln zwingen und insbesondere den Betreibungsregistereintrag beseitigen, muss er die sogenannte negative Feststellungsklage erheben. Nur mit dieser Klage kann er den Gläubiger effektiv dazu zwingen, die betriebene Forderung nachzuweisen. Ist die Klage erfolgreich, muss auch der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht werden.

Bislang waren die Anforderungen an diese Klage hoch: Der Schuldner musste nachweisen, dass sein Interesse an der Feststellung, dass die Forderung nicht besteht und zu Unrecht in die Betreibung gesetzt wurde, das Interesse des Gläubigers an der Geltendmachung der Forderung mittels Betreibung überwiegt. Dazu musste er beweisen, dass ihn der Registereintrag stark beeinträchtigt (z.B. für den Abschluss von Finanzierungs-, Arbeits- oder Mietvertrag).

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein schutzwürdiges Interesse des Betriebenen an der Feststellung, dass eine Forderung nicht besteht, grundsätzlich anzunehmen, wenn die Forderung betrieben wurde. Die Tatsache der Betreibung ist also für das Feststellungsinteresse ausreichend, die nachteiligen Konsequenzen für den Schuldner werden unterstellt. Einzige Ausnahme ist der Fall, dass der Gläubiger die Einleitung der Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung nachweisen kann.

Die neue Rechtsprechung ist zu begrüssen und stärkt den Schutz gegen Schikanebetreibungen. Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Qaulitätspartner Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger, gerne zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
12. März 2015

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Weitere Beiträge

Arbeiten Arbeitsrecht Handshake
Arbeitsrecht, Antidiskriminierung- und Gleichstellungsrecht
20.08.2026

Wenn Weiterbildung zur Gleichstellungsfrage wird

Wer Weiterbildungen nach Arbeitspensum, zeitlicher Verfügbarkeit oder Funktion zuteilt, kann einzelne Beschäftigte unbeabsichtigt benachteiligen. Besonders heikel sind unterschiedliche Bedingungen für Voll- und Teilzeitkräfte. Was das Gleichstellungsgesetz verlangt und wie man Zugang, Kostenübernahme und Zeitgutschriften diskriminierungsfrei regelt.

Beitrag lesen
Unternehmen M&A Nachfolge
Unternehmen / M&A / Nachfolge
04.08.2026

Die bevorstehende Einführung eines eidgenössischen Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen

Am 26. September 2025 hat das Parlament, zusammen mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG), das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) verabschiedet. Kernstück des TJPG ist das zentrale Transparenzregister, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen aller unterstellten Gesellschaften und Rechtseinheiten erfasst werden. Die beiden Gesetze samt den dazugehörigen Verordnungen werden per 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Im Folgenden werden bereits vorab die wichtigsten Fragen dazu beantwortet.

Beitrag lesen
International Desk Globus
International Desk
06.07.2026

Space-Recht im «neuen Wilden Westen»

Der niedrige Erdorbit (Low Earth Orbit, LEO) wird zunehmend dichter – und chaotischer. Drei zentrale rechtliche Herausforderungen – Verkehrsmanagement, Haftung und Jurisdiktion – stehen inzwischen im Zentrum dieses orbitalen Wettrüstens. Dieser Beitrag beleuchtet diese drei Problemfelder anhand eines der jüngsten realen Beispiele.

Beitrag lesen