Caminada Blog, 12. März 2015 Besserer Schutz gegen Schikanebetreibungen

Wer zu Unrecht betrieben wurde konnte in der Vergangenheit zwar die Betreibung stoppen, nicht aber den Registereintrag beseitigen. Das Bundesgericht vereinfacht jetzt die Verteidigungsmöglichkeiten des Betriebenen.

Der mit einer Schikanebetreibung überzogene Schuldner muss nach dem Rechtsvorschlag warten, ob der der Gläubiger seine Forderung gerichtlich geltend macht. Die Wartezeit bis zum Verfall des Zahlungsbefehls beträgt ein Jahr.

Will der Betriebene den „Gläubiger“ zum Handeln zwingen und insbesondere den Betreibungsregistereintrag beseitigen, muss er die sogenannte negative Feststellungsklage erheben. Nur mit dieser Klage kann er den Gläubiger effektiv dazu zwingen, die betriebene Forderung nachzuweisen. Ist die Klage erfolgreich, muss auch der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht werden.

Bislang waren die Anforderungen an diese Klage hoch: Der Schuldner musste nachweisen, dass sein Interesse an der Feststellung, dass die Forderung nicht besteht und zu Unrecht in die Betreibung gesetzt wurde, das Interesse des Gläubigers an der Geltendmachung der Forderung mittels Betreibung überwiegt. Dazu musste er beweisen, dass ihn der Registereintrag stark beeinträchtigt (z.B. für den Abschluss von Finanzierungs-, Arbeits- oder Mietvertrag).

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein schutzwürdiges Interesse des Betriebenen an der Feststellung, dass eine Forderung nicht besteht, grundsätzlich anzunehmen, wenn die Forderung betrieben wurde. Die Tatsache der Betreibung ist also für das Feststellungsinteresse ausreichend, die nachteiligen Konsequenzen für den Schuldner werden unterstellt. Einzige Ausnahme ist der Fall, dass der Gläubiger die Einleitung der Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung nachweisen kann.

Die neue Rechtsprechung ist zu begrüssen und stärkt den Schutz gegen Schikanebetreibungen. Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Qaulitätspartner Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger, gerne zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
12. März 2015

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