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krfacts Ausgabe Oktober 2019 Auslaufmodell Inhaberaktie und Neuerungen im Bereich Meldepflichten für Aktionäre und Gesellschafter

2015 hat die Schweiz Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) umgesetzt, welche zur Einführung erhöhter Transparenzvorschriften und Meldepflichten geführt haben. Am 21. Juni 2019 hat das Parlament nun das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke verabschiedet. Nachdem die Referendumsfrist am 10. Oktober 2019 unbenutzt abgelaufen ist, wird das Gesetz bereits auf den 01. November 2019 in Kraft treten. Mit dem neuen Gesetz werden die Transparenzvorschriften erneut verschärft, mit dem Ziel, dass die Schweiz im Rahmen der nächsten vom Global Forum durchgeführten Länderprüfung mit einer guten Note abschneidet.

Das Ende der Inhaberaktie

Das Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes hat auch Änderungen im Schweizerischen Gesellschaftsrecht zur Folge. So werden Inhaberaktien künftig fast gänzlich abgeschafft werden. Gestützt auf eine Anpassung in unserem Obligationenrecht sind Inhaberaktien nur noch dann zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. In allen anderen Fällen sind Inhaberaktien künftig nicht mehr zulässig. Dies gilt sowohl für die Neuausgabe als auch für bereits ausgegebene Inhaberaktien.

Gesellschaften, die unter die Ausnahme fallen und weiterhin Inhaberaktien führen dürfen, müssen innerhalb von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, somit also bis zum 30 April 2021, die Eintragung dieser Tatsache ins Handelsregister verlangen.

Gesellschaften, die nicht unter die Ausnahme fallen und deshalb keine Inhaberaktien mehr führen dürfen, müssen innerhalb von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ihre Inhaber- in Namenaktien umwandeln. Dazu ist eine Änderung der Statuten notwendig. Kommt eine Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so werden die von ihr ausgegebenen Inhaberaktien nach Ablauf der 18 Monate automatisch in Namenaktien umgewandelt. Die Gesellschaft muss dann bei der nächsten Statutenänderung ihre Statuten entsprechend anpassen. Das zuständige Handelsregisteramt hat jede andere Statutenänderung abzuweisen, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.

Nach der Umwandlung der Aktien werden diejenigen Aktionäre ins Aktienbuch eingetragen, die der bisherigen gesetzlichen Meldepflicht nach Art. 697i OR nachgekommen sind und die der Gesellschaft somit bekannt sind. Für die anderen Aktionäre gilt, dass sie innert 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beim Gericht ihre Eintragung ins Aktienbuch beantragen können. Vorausgesetzt ist jedoch eine Zustimmung der Gesellschaft. Wird innert der Frist kein Antrag gestellt, werden die betroffenen Aktien von Gesetzes wegen nichtig und durch eigene von der Gesellschaft gehaltene Aktien ersetzt. Die Aktionäre verlieren ihre mit ihren Aktien verbundenen Rechte. Ein solcher Aktionär kann unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 10 Jahren gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen.

Anpassungen bei den Meldepflichten

Die Regeln zur Transparenz bei Gesellschaften im Hinblick auf die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen haben sich als nicht hinreichend bestimmt erwiesen. Mit der Anpassung des Obligationenrechts folgt hier nun eine Konkretisierung für den Fall, dass der Aktionär eine Gesellschaft oder ein börsenkotiertes Unternehmen ist. Zudem sieht das Gesetz neu eine Frist für die Meldung von Änderungen des Vor- und Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person vor. Solche Meldungen haben neu innert 3 Monaten zu erfolgen.

Straf- und gesellschaftsrechtliche Konsequenzen

Neu wird die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen an Aktien oder Stammanteilen sowie die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Führung der Aktien- bzw. Anteilbücher oder der Verzeichnisse über die wirtschaftlich berechtigten Personen mit Buße bestraft. Zudem stellt die nicht korrekte Führung des Aktienbuches oder des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen einen Organisationsmangel in der Gesellschaft dar, der schlimmstenfalls gar zur Auflösung der Gesellschaft führen könnte. Gleich verhält es sich mit Gesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben haben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.

Handlungsbedarf

Gesellschaften mit Inhaberaktien sollten prüfen, ob sie künftig unter die Ausnahmen fallen und die Inhaberaktien beibehalten können oder ob diese in Namenaktien umzuwandeln sind. Aufgrund der verschärften Sanktionsmöglichkeiten sollten sowohl Aktionäre als auch Gesellschaften darauf bedacht sein, dass sie ihren Meldepflichten korrekt und rechtzeitig nachkommen und die notwendigen Bücher und Verzeichnisse ordnungsgemäss geführt werden.

Weitere Fragen?

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen und für die Umsetzung von Massnahmen zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
15. Oktober 2019

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