krfacts Ausgabe Mai 2016 Änderungen bei der Firma von Personengesellschaften 2016

Neu ist die Firma von Personengesellschaften nicht mehr von den Namen der aktuellen Gesellschafter abhängig, sondern sie kann auch aus einer Phantasiebezeichnung bestehen, versehenmit der Rechtsformangabe. Dies stellt insbesondere für die Nachfolgeregelung ein Vorteil dar. Diese Revision des Firmenrechts wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft gesetztwerden.

Vorab kurz zur Unterscheidung der Begriffe Firma und Unternehmung: Bei der Firma handelt es sich lediglichum den Namen der Unternehmung und nicht, wie es bei uns im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, um die Unternehmung selbst.

Nach geltendem Recht muss die Firma von Personengesellschaften (Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaft) die Familiennamen sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter enthalten oder wenigstens den Familiennamen eines dieser Gesellschafter mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz. Scheidet eine Person, deren Namen in der Firma enthalten ist, aus der Gesellschaft aus, muss ihr Name grundsätzlich aus der Firma entfernt werden.

Das bedeutet, dass eine Personengesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel ihre Firma und damit ihren„Brand“ verlieren kann. Über Jahre aufgebauter Goodwill respektive die Stellung im Wettbewerb geht damit verloren, was in vielen Fällen zu einem erheblichen wirtschaftlichen Wertverlust führt. Diese Situation beeinträchtigt insbesondere die Nachfolge.

Um dieses Problem zu entschärfen, ist eine Revision des Firmenrechts beschlossen worden, welche zu einer Gleichstellung der Personengesellschaften mit den anderen juristischen Personen führt:

  1. Es soll Kontinuität gewährleistet werden, indem eine Firma nun auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Zudem soll bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform nur der Zusatz geändert werden, wodurch ebenfalls der Wert des Firmennamens erhalten bleibt. Aus der Y & Co. könnte somit die Y AG entstehen.
  2. Klarheit soll entstehen, indem eindeutig erkennbar sein muss, welche Gesellschaftsform die Unternehmung hat. Es sind somit nicht mehr nur die AG und die GmbH verpflichtet einen Zusatz anzufügen, sondern gleiches gilt neu auch für Kollektiv- (KlG) und Kommanditgesellschaften (KmG) und Kommanditaktiengesellschaften (KmAG). Zudem sind neu ebenfalls Phantasienamen zulässig. Dies führt dazu, dass die Firma nicht mehr von den Namen der aktuellen Gesellschafter abhängt, sondern aus einem frei zu bildendem Kern bestehen darf, welcher lediglich durch die Rechtsformangabe ergänzt wird (Vereinheitlichung der Firmenbildung).
  3. Zudem soll die Ausschliesslichkeit einer Firma gewährleistet werden. Wer für seine Unternehmung die neue Firmenform wählt, geniesst nun nicht mehr nur den lokalen Ausschliesslichkeitsschutz wie bisher, sondern er hat einen schweizweiten Schutz. Somit darf eine neu gegründete Personengesellschaft nicht eine Firma wählen, die in der Schweiz bereits von einer anderen Unternehmung verwendet wird. Bereits bestehende „Doppelverwendungen“ sind jedoch weiterhin zulässig.

Die Revision des Firmenrechts bei den Personengesellschaften soll spätestens Ende dieses Jahres in Kraft gesetzt werden. An dieser Stelle der Hinweis, dass es bei der Bezeichnung der Einzelunternehmungen keine Änderungen gibt.

Ihre nächsten Schritte:

Prüfen Sie, ob eine Unterstellung der bestehenden Firma Ihrer Personengesellschaft unter das neue Recht Sinn macht. Wenn ja müssen Sie einen entsprechenden Gesellschaftsbeschluss fassen und diesen im Handelsregister eintragen lassen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen bezüglich der anstehenden Revision und bei der Anpassung Ihrer Firma an das neue Recht.

Beitrag veröffentlicht am
1. Juni 2016

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