krfacts Ausgabe Dezember 2017 Wichtige gesetzliche Neuerungen per 01. Januar 2018
Das Parlament hat im Jahr 2017 für diverse Bundeserlasse Änderungen per 01.Januar 2018 beschlossen. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen ausgewählt und kurz zusammengefasst.
Steuerrecht – Anpassung MWSt
Die Schweizer Stimmberechtigten haben die Vorlage „Altersvorsorge 2020“ abgelehnt. Dies hat Auswirkungen auf die MWSt-Sätze, welche ab 01. Januar 2018 sinken. Die Anpassungen der Steuersätze resultieren jedoch nicht einzig aus der Ablehnung der Abstimmungsvorlage. Das Auslaufen der Zusatzfinanzierung der IV durch die MWSt bewirkt eine Verringerung des Normalsatzesum 0.4 MWSt-Prozentpunkte. Gleichzeitig erhöhen sich per 01. Januar 2018 die MWSt-Sätze um 0.1 Prozentpunkte aufgrund der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur. Aus diesen Gründen verändern sich die MWSt-Sätze wie folgt: Der MWSt-Normalsatz wird noch 7.7% betragen, statt wie bisher 8%; der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen vermindert sich um 0.1% auf 3.7%. Der reduzierte Steuersatz für Lieferungenbleibt bei 2.5% unverändert. Die Senkung des Normalsatzes hat auch eine Anpassung der Saldosteuersätze zur Folge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reduziert die Saldosteuersätze mittels angepasster Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (SSS-Verordnung). Dabei fallen acht von zehn Sätzetiefer aus.
Bürgerrecht – Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht
Das revidierte Gesetz soll sicherstellen, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer den Schweizer Pass erhalten. Eingebürgert werden kann, wer über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügt und Sprachkenntnisse in einer Landessprache ausweist. Im Weiteren müssen die Werte der Bundesverfassung sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet werden. Es soll Doppelspurigkeiten zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden vermeiden und den Gesamtaufwand reduzieren. Ziel ist es, das Bürgerrechtsgesetz auf das Ausländergesetz, welches am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, abzustimmen.
Bankrecht – Einführung einer Leverage Ratio
Die verabschiedete Revision der Eigenmittelverordnung (ERV) betrifft einerseits die Einführung einer Leverage Ratio und andererseits neue Vorschriften auf dem Gebiet der Risikoverteilung. Mit zunehmender Grösse schreibt die ERV allen Banken steigende Eigenmittelquoten vor. Systemrelevante Banken müssen verschärften und ungewichteten Anforderungen genügen, welche bis zu einer Quote von 10% reichen können. Neu wird auch für nichtsystemrelevante Banken eine ungewichtete Eigenmittelhinterlegung eingeführt. Gemäss den neuen Bestimmungen zur Risikoverteilung werden die Klumpenrisiken am Kernkapital bemessen, da Ergänzungskapital im Prinzip nicht berücksichtigt wird. Ferner dürfen Banken zur Ermittlung ihrer Klumpenrisiken nur noch eingeschränkt Modelle einsetzen dürfen. Zudem ergeben sich Änderungen bei der Überschreitung der in der ERV verankerten Obergrenzen, bei der Gewichtung gewisser Aktiven sowie bei gewissen Vorschriften für systemrelevante Banken.
Energierecht – Totalrevision des Energiegesetzes
Im September 2016 hat das Parlament die Totalrevision des Energiegesetzes sowie die Anpassungen weiterer elf Bundesgesetze als ersten Schritt zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 verabschiedet. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, den Energieverbrauch zu senken und gleichzeitig die Effizienz zu erhöhen und die Potenziale der neuen erneuerbaren Energien wie Wind, Sonne, Biomasse und Geothermie auszuschöpfen. Ferner werden die bestehenden Grosswasserkraftwerke vorübergehend unterstützt und der Bau neuer Kraftwerkeverboten.
Zivilgesetzbuch – Revision des Adoptionsrechts
Neu steht die Möglichkeit der Stiefkindadoption künftig nicht mehr nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen. Bis anhin konnten nur verheiratete Personen das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren. Die Revision soll im Interesse des Kindes stehen, wodurch Ungleichbehandlungen beseitigt und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil abgesichert werden soll. Die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren dagegen weiterhin nicht erlaubt. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Adoptionsrechts werden gleichzeitig auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert. Im Interesse des Kindes soll es künftig möglich sein, von diesen abzuweichen. Das Mindestalter adoptionswilliger Personen bei der gemeinschaftlichen und der Einzeladoption wird zudem von 35 auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Paarbeziehung von fünf auf drei Jahre gesenkt. Ausschlaggebend dabei ist nicht mehr die Dauer der Ehe sondern die Dauer des gemeinsamen Haushalts. Neben diesen Flexibilisierungen wird auch das Adoptionsgeheimnis gelockert. Leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später das Kind suchen oder Informationen erhalten möchten, erhalten Kenntnis, sofern das Kind volljährig oder zumindest urteilsfähig ist und der Bekanntgabe zugestimmt hat. Falls das Kind die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, muss zusätzlich die Zustimmung der Adoptiveltern vorliegen.
Strafrecht – Neues Sanktionsrecht des StGB
Im Zentrum der Änderung des Sanktionsrechts steht die Lockerung der Voraussetzungen für die Aussprechungeiner kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. Diese soll möglich sein, wenn sie nötig erscheint, um den Täter vor weiteren Straftaten abzuhalten. Eine kurze Freiheitsstrafe soll je nach Bewährungsprognose künftig auch bedingt ausgesprochen werden können. Bis anhin sind kurze Freiheitsstrafen dagegen nur in unbedingter Form möglich und können ausgesprochen werden, falls eine schlechte Bewährungsprognose zu stellen ist und der Vollzug einer Geldstrafe als aussichtslos erscheint. Mit der Änderung wird auch die Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) ausserhalb der Strafanstalt gesetzlich verankert. Neu können auch Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Dabei handelt es sich jedoch anders als gegenwärtig nicht um eine eigenständige Strafe, sondern neu um eine Vollzugsform. Damit wird die Zuständigkeit für die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit von den Gerichten auf die Strafvollzugsbehörden übertragen.