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krfacts, Ausgabe Dezember 2016 Wichtige gesetzliche Neuerungen per 01. Januar 2017

Das Parlament hat im Jahr 2016 für diverse Bundeserlasse Änderungen per 01. Januar 2017 beschlossen. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen ausgewählt und kurz zusammengefasst.

Zivilgesetzbuch – Revision des Kindesunterhaltsrechts, Betreuungsunterhalt

Kinder unverheirateter Eltern haben in Zukunft beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren. Neu gehört zum Kindesunterhalt auch die Absicherung der Betreuung, d.h. es sind auch die finanziellen Auswirkungen (finanzielle Einbussen, da der betreuende Elternteil während dieser Zeit nicht arbeiten kann) der Betreuung durch die Eltern im Sinne von indirekten Kosten zu berücksichtigen. Dieser Betreuungsunterhalt tritt zusätzlich neben den bereits existierenden Unterhalt (Pflege und Erziehung als Naturalunterhalt, Barunterhalt). Der Unterhalt minderjähriger Kinder hat zudem in Zukunft Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Weiter haben die Gerichte die Möglichkeit einer alternierenden Obhut (d.h. geteilte Obhut) zu prüfen, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

Wie hoch dieser Betreuungsunterhalt sein wird ist zurzeit in der Praxis noch umstritten und wird sich in Zukunft zeigen.

Zivilgesetzbuch – Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter aufgeteilt. Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach Umständen beruht die Berechnung dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt. Weitere Bestimmungen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird.

Markenschutzgesetz – Neue „Swissness“-Gesetzgebung

Die aktuell gültige Gesetzgebung regelt nur sehr ungenau, wann ein Produkt oder eine Dienstleistung mit „Schweiz“, d.h. als Schweizer Produkt bzw. Dienstleistung, beworben werden darf. Um die Herkunftsangabe Schweiz besser zu schützen, wurde eine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen beschlossen. Die neuen Bestimmungen regeln im Detail, welche Voraussetzungen Produkte künftig erfüllen müssen, damit sie als Schweizer Ware deklariert und/oder mit dem Schweizerkreuz versehen werden dürfen. Gleichzeitig wird auch das Wappenschutzgesetz, welches den Gebrauch des Schweizer Wappens regelt, angepasst.

Sehen Sie zur neuen „Swissness“-Gesetzgebung im Detail auch krfacts, Ausgabe Juli 2016 „Made in Switzerland: Wie viel Schweiz muss drin sein?“.

Markenschutzgesetz – Löschung nicht mehr gebrauchter Marken

Eine Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird. Hat der Inhaber die Marke hingegen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren nicht gebraucht, kann er nach der geltenden Gesetzgebung sein Markenrecht gegenüber Dritten nicht mehr geltend machen, es sei denn, er kann wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorweisen. Eine nicht gebrauchte Marke bleibt jedoch trotzdem formell im Register eingetragen und steht damit Dritten im Weg. Das geltende Markenschutzrecht kennt zur Löschung der Marke lediglich die Löschungsklage vor dem Zivilrichter, welche hohe Kosten verursacht und sich über mehrere Monate oder sogar Jahre hinziehen kann. Ab 01. Januar 2017 kann neu jede Person beim IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum) einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen. Der Antrag kann frühestens fünf Jahre nach unbenutztem Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. im Falle eines Widerspruchsverfahrens fünf Jahre nach Abschluss desselben gestellt werden. Das neue Verfahren ist einfacher und um einiges kostengünstiger.

Bundesgesetz über den internationalen, automatischen Informationsaustausch in Steuersachen – Automatischer Informationsaustausch

Nachdem am 27. Mai 2016 der erste Teil des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Kraft getreten ist, tritt per 01. Januar 2017 der zweite, wesentlich grössere Teil in Kraft. Ab dem 01. Januar 2018 werden Schweizer Banken daher automatisch Daten ausländischer Bankkunden an ausländische Steuerbehörden übermitteln. Bis zum 01. Januar 2018 haben Steuerpflichtige daher noch Gelegenheit, ihre Steuersituation zu bereinigen, sofern sie noch nicht deklarierte Vermögenswerte oder Einkünfte haben. Dies kann in unseren Nachbarstaaten im vereinfachten Selbstanzeigeverfahren getan werden, das Steuerpflichtigen ermöglicht, sich bei den Steuerbehörden selbst anzuzeigen und so einer Busse zu entgehen.

Die Schweiz liefert jedoch nicht nur Daten an andere Staaten, sondern erhält solche ab dem 01. Januar 2018 auch selbst. Zu beachten gilt es dabei, dass alle Personen mit Schweizer Wohnsitz ihr gesamtes weltweites Vermögen (Bankkonti, ausländische Liegenschaften etc.) und ihre gesamten weltweiten Einkünfte deklarieren müssen.

Oft bestehen Unklarheiten, welche Vermögenswerte im konkreten Fall deklariert werden müssen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie diesbezüglich.

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