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KMU-Magazin Nr. 06/07, Juni/Juli 2021 Rechtliche Aspekte zum digitalen Bauen und Datenschutz

BIM ist die Abkürzung für Building In­formation Modelling. Gemäss Merkblatt «SIA 2051:2017 Building Information Modelling (BIM)» stellt BIM eine Me­thode dar, welche digitale Bauwerks­modelle nutzt. Modelle sind dabei Infor­mationsdatenbanken rund um das Bau­werk und seine unmittelbare Landschaft. Die BIM­-Methode unterstützt die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwi­schen allen Akteuren über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks.

Phasengerechtes Arbeiten

Im SIA­-Verständnis geht es bei der BIM­-Methode nicht darum, ein Bauwerk möglichst detailliert digital abzubilden. Vielmehr basiert die BIM-­Methode auf der Idee, Daten entsprechend der jewei­ligen Projektziele aufzubereiten, zu nut­zen und weiteren Projektpartnern zur Verfügung zu stellen. Die dahinterstehen­den Datenmodelle erlauben, sofern rich­tig angewendet, das phasen-­ und adres­satengerechte Arbeiten. Das Deutsche In­stitut für Normung e.V. (DIN) beschreibt die BIM­-Methode als vollständige Digitalisierung der Planungs-­, Ausführungs-­, Nutzungs-­ und Rückbauphase von Bau­werken. Kernstück ist ein digitales Modell des geplanten Gebäudes, mit dem alle Informationen zu den Bauteilen verknüpft sind, um das Bauwerk zu errichten, zu betreiben und am Ende des Produktle­benszyklus zu entsorgen beziehungs­weise Materialien wiederzuverwenden.

BIM-Methode und Datenschutz

Die BIM­-Methode beinhaltet somit eine umfangreiche Sammlung digitaler Da­ten in Bezug auf den gesamten Lebens­zyklus des betroffenen Bauwerks. Dabei stellen Daten Darstellungen und An­gaben über Sachverhalte und Vorgänge dar, die in der Form bestimmter Zeichen und Symbole auf bestimmten Datenträ­gern existieren (de.wikipedia.org/wiki/ Information#Verwandte_Begriffe, zu­letzt besucht am 19.4.2021).

Bei digitalen Daten sind diese beispiels­weise auf einer Festplatte gespeichert. Aus Daten können Informationen ge­wonnen werden. Informationen stellen zweckgebundenes Wissen dar, das man beim Handeln im Hinblick auf gesetzte Ziele benötigt. Anhand gleicher Daten können unterschiedliche Informationen gewonnen werden. Die Begriffe Infor­mation und Daten sind also eng mitein­ander verwandt, jedoch nicht deckungs­gleich (de.wikipedia.org/wiki/Informa­tion#Verwandte_Begriffe, zuletzt besucht am 19.4.2021). In Bezug auf die rechtli­che Qualifikation der Daten stellt sich die Frage, wem diese gehören und, wie diese rechtlich geschützt sind. Bei Personenda­ten – damit sind alle Angaben gemeint, welche sich auf eine bestimmte oder be­stimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG) – kann primär auf das Bundesgesetz über den Datenschutz verwiesen werden. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.

Technische Daten

In Bezug auf die BIM-­Methode sind aber etliche technische Daten, welche keine Personendaten darstellen, von Bedeu­tung. Diese werden nicht vom DSG er­fasst. Daten stellen auch keine Sache im Rechtssinne dar, da es ihnen gemäss herr­schender Rechtslehre an der vorausge­setzten Körperlichkeit fehlt. Eine Sache kann daher nur ein materieller, massen­behafteter Gegenstand sein. Bei Daten ist dies nicht gegeben, daher gibt es ge­mäss herrschender Rechtslehre auch kein Eigentumsrecht an Daten (siehe hier­ zu Gianni Fröhlich­-Bleuler, Eigentum an Daten?, in: Jusletter 6. März 2017, S. 5). Technische Daten geniessen jedoch in gewissem Umfang urheberrechtlichen Schutz. Daten und Datensätze als Teile des Werkes können urheberrechtlichen Schutz geniessen, wenn sie geistige Schöpfungen mit individuellem Charak­ter sind (Art. 2 Abs. 4 URG). Nicht geschützt sind aber blosse Tatsachen, wie Labor­ und Forschungsdaten sowie Mess­ergebnisse, tatsächliche Ereignisse und Nachrichten, Daten zur physikalischen Umwelt oder Naturerscheinungen (siehe hierzu Gianni Fröhlich­-Bleuler, Eigentum an Daten?, in: Jusletter 6. März 2017, S. 4). Aufgrund der dargestellten recht­lichen Situation im Umgang mit Daten ist es auf jeden Fall empfehlenswert, bei der Anwendung der BIM­-Methode zusam­men mit den Vertragspartnern den Um­gang mit den Daten zu klären.

Lösungsansätze

Die Koordinationskonferenz der Bau­ und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) hat bereits umfangrei­che Vorarbeit geleistet bezüglich des Um­gangs mit Daten bei Anwendung der BIM­-Methode (www.kbob.admin.ch/kbob/de/home/themen­leistungen/digitales­ bauen.html, zuletzt besucht am 19.4.2021). Die KBOB empfiehlt den öffentlichen Bauherren, bei der Anwendung der BIM­-Methode die Datennutzung wie folgt zu regeln:

1. Zu Beginn werden allgemein die Nut­zungsrechte eingeräumt, damit die Daten von den involvierten Parteien für das bestimmte Projekt genutzt wer­den können: Der Auftraggeber und der Beauftragte räumen sich gegenseitig das Recht ein, sämtliche Daten, wel­che in den Leistungen gemäss Ziffer XX hiervor enthalten sind und/oder die­sen zugrunde liegen, für die Zwecke des Projekts gemäss Ziffer XX hiervor (nachstehend «Projekt») frei zu nut­zen (nachstehend «Recht zur freien Datennutzung»).

2. Danach wird das Recht zur freien Da­tennutzung konkretisiert:

a) Mit Daten sind sämtliche elektroni­sche Daten gemeint, insbesondere auch bearbeitbare Vektordaten, soweit sol­che in den Leistungen gemäss Ziffer XX hiervor enthalten sind und/oder diesen zugrunde liegen. Falls es die Zwecke des Projekts erfordern, sind sämtliche solche Daten der jeweils anderen Partei unverschlüsselt im Original-­Dateiformat und in bearbeitbarer Form zugäng­lich zu machen (unter Vorbehalt von Buchstabe b) hiernach).

b) Der Beauftragte ist berechtigt, die Daten der von ihm selbst geplanten Bauteile, welche der Beauftragte in eigenen Bauteilbibliotheken führt, mit technischen Massnahmen zu schüt­zen, damit diese Bauteile nicht integ­ral in andere Bauteilbibliotheken über­führt werden können. Auch im Falle ei­nes solchen technischen Schutzes vor der integralen Übernahme von Bautei­len müssen die Bauteile digital ohne Neueingabe der Daten weiterverarbei­tet werden können (insbesondere in Form von bearbeitbaren Vektordaten).

c) Das Recht zur freien Datennutzung umfasst insbesondere die Befugnis, die betreffenden Daten für die Zwecke des Projekts abzuändern, weiterzubearbei­ten, mit anderen Daten zu kombinieren, zu vervielfältigen, auszutauschen so­wie Nichtvertragsparteien für die Zwe­cke des Projekts zugänglich zu machen.

d) Der Auftraggeber ist jederzeit be­rechtigt, vom Beauftragten sämtliche Daten, welche in den Leistungen ge­mäss Ziffer XX hiervor enthalten sind und/oder diesen zugrunde liegen, he­rauszuverlangen.

e) Das Recht zur freien Datennutzung besteht auf unbestimmte Zeit weiter, auch wenn der vorliegende Vertrag ge­kündigt oder anderweitig aufgelöst wird.

f) Der Auftraggeber und der Beauf­tragte stellen sicher, dass sie jeweils über alle Urheberrechte an ihren Da­ten verfügen, welche Gegenstand der freien Datennutzung sind, und sie räu­men sich gegenseitig ein unentgelt­liches, unwiderrufliches und nicht aus­schliessliches Recht ein, diese Daten für die Zwecke des Projekts frei zu nut­zen. Im Falle von Widersprüchen geht diese Bestimmung Ziffer 16 der Allge­meinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen vor.

g) Sämtliche in dieser Bestimmung eingeräumten Rechte sind mit der Ver­gütung gemäss diesem Vertrag voll­ ständig abgegolten.

Aus diesen Bestimmungen der KBOB kann folglich herausgelesen werden, wel­che Fragen in Bezug auf die Daten beim Arbeiten mit der BIM­-Methode geklärt werden müssen. Es sind somit erstens die betroffenen Daten zu definieren. Zwei­tens sind allfällige Schutzmechanismen zu bestimmen. Drittens ist zu vereinba­ren, wie mit den zur Verfügung stehen­ den Daten gearbeitet werden kann.

Viertens sind Regelungen zu treffen, die bei einer Vertragsauflösung gelten. In die­sem Zusammenhang sollte auch geregelt werden, dass der Auftraggeber sämtliche Projektdaten jederzeit herausverlangen kann. Diesbezüglich könnten als weitere Sicherheit spezifische Escrows vereinbart werden.

Fünftens ist sicherzustellen, dass die Par­teien selber über die notwendigen Urhe­berrechte verfügen, damit nicht Urheber­rechte Dritter verletzt werden.

Schliesslich ist klarzustellen, ob die Daten unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt zur Verfügung gestellt werden und ob diese Zurverfügungstellung ausschliesslich oder nicht ausschliesslich geschieht. Für die Beantwortung dieser Fragen ist immer das konkrete Projekt im Auge zu behalten.

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