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KMU-Magazin Nr. 9, September 2024 Nachfolgeplanung bei ­inhabergeführten Unternehmen

Im Zuge der Nachfolgeplanung inhabergeführter Unternehmen gibt es neben dem Steuerrecht zahlreiche Faktoren zu beachten. Der Beitrag befasst sich mit einigen der wichtigsten juristischen wie auch nicht juristischen Aspekten.

Mit der Erbschaftssteuer-Initiative der Jungsozialisten kommt das Thema Nachfolgeplanung bei Familienunternehmen einmal mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Mit der Initiative sollen Nachlässe von über 50 Millionen zu 50 Prozent besteuert werden. Die Nachfolgeplanung ist jedoch nicht nur bei grossen Familienunternehmen ein wichtiges Thema, sondern bei allen inhabergeführten Unternehmen. Dabei gilt es an zahlreiche Faktoren zu denken, die weit über das Steuerrecht hinausgehen. Bevor sich ein Inhaber eines Unternehmens an die konkrete Nachfolgeplanung macht, sind zahlreiche ­Fragen zu klären: Was erwarte ich von meinem Nachfolger? Soll das Unternehmen in der Familie bleiben? Falls ja, bei welchen Personen? Besteht überhaupt ­Interesse innerhalb der Familie? Soll das Unternehmen verkauft, verschenkt oder vererbt werden? Gibt es Personen aus­serhalb der Familie, die das Unternehmen weiterführen möchten und dazu geeignet wären? Wie sieht es mit der Altersvorsorge des Unternehmensinhabers aus?

Die familieninterne Lösung

Es ist wohl der Traum vieler Inhaber, ihr Unternehmen an die nächste Generation weiterzugeben. Der Weg dahin ist nicht einfach, denn die Planung muss besonders früh erfolgen. Oft beginnt eine erfolgreiche Integration ins Familienunternehmen bereits mit der Ausbildung möglicher Nachfolger. Die Ausbildung sollte möglichst optimal zur zukünftigen Aufgabe passen. Neben der fachlichen Kompetenz der Nachfolgerin sind jedoch auch die sozialen Kompetenzen von zentraler Bedeutung.

Zudem lohnt es sich, Berufserfahrung nicht nur im eigenen Betrieb zu sammeln, sondern auch ausserhalb. Wann der ideale Zeitpunkt ist, dem Familienbetrieb beizutreten und die zukünftige Rolle zu übernehmen, hängt von den konkreten Umständen ab. Klar ist jedoch, dass der ganze Prozess Jahre dauert und es verwundert daher nicht, dass er nicht immer von Erfolg gekrönt ist.

Von den soeben angesprochenen tat­sächlichen Vorbereitungen auf operativer und strategischer Ebene ist die eigentliche Unternehmensübergabe, das heisst, die Übertragung des Vermögens an die nächste Generation, zum Beispiel in Form der Übertragung des Aktienkapitals am Unternehmen, zu unterscheiden. Diese Übertragung kann grundsätzlich in Form einer Schenkung, eines Verkaufs oder auf den Tod der Inhaberin mittels Erbgang ­erfolgen. Denkbar sind auch Mischformen wie die gemischte Schenkung. Bei allen Varianten ist die Bewertung des Unternehmens zentral.

Die Schenkung

Verschenkt die Inhaberin ihr Unter­nehmen an eine oder mehrere Personen der nächsten Generation, bewirkt das in der Regel den Abfluss beträchtlicher Vermögenswerte bei der ehemaligen Inhaberin und den Zufluss eben dieser Werte bei der nächsten Generation. ­Dieser Vorgang muss unter steuerrecht­lichen (unterliegt das Vorhaben der Schenkungssteuer?), aber auch ehegüterrechtlichen und erbrecht­lichen As­pekten genau analysiert werden.

Schenkungen an Nachkommen unter­stehen grundsätzlich der Ausgleichungspflicht. Das bedeutet, dass die Schenkung nach dem Tod der Schenkerin an den Erbteil des Nachkommen angerechnet wird. Zwar kann die Schenkerin die Nachkommen von dieser Ausgleichungspflicht befreien, jedoch nur insoweit als damit die Pflichtteile anderer Erben, insbesondere weiterer Nachkommen und des Ehegatten, gewahrt bleiben. Im «KMU-Ma­gazin» vom September 2021 berichteten wir ausführlich über die erweiterten Verfügungsfreiheiten der Erblasser, die seit dem 1. Januar 2023 gelten und die entsprechenden Pflichtteile.

Der Verkauf

Eine weitere Möglichkeit der Unter­nehmensübernahme ist die entgeltliche Übernahme durch den Nachfolger. Um den Übernahmepreis festzulegen, ist eine vorgängige Bewertung des Unternehmens notwendig und eine Due-Diligence-Prüfung empfehlenswert. Im Zuge der Bewertung und Festlegung des Übernahmepreises wird häufig festgestellt, dass erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen belassen wurden. Der Unternehmenswert wird durch diese offenen oder stillen Reserven erhöht.

Diese Unternehmensbewertung führt oftmals dazu, dass dem Nachfolger die fi­nan­ziellen Mittel fehlen, den Kaufpreis zu bezahlen. Damit die entgeltliche Übernahme nicht daran scheitert, ist eine Trennung in betrieblich notwendiges Vermögen und in nicht betriebsnotwendiges ­Vermögen vorzunehmen. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen überführt der Unternehmer dann in sein Privatvermögen. Das kann dem Unternehmer ermöglichen, sein Privatvermögen zu vergrössern.

Dies kann besonders im Hinblick auf die Abgeltung von Pflichtteilserben oder auch Erbauskäufen nützlich sein. Zu beachten ist allerdings, dass diese Entnahme einkommenssteuerpflichtig ist. Alternativ kann eine Übertragung an den Nachfolger inklusive Reserven einen steuerfreien Kapitalgewinn darstellen, wenn nicht die indirekte Teilliquidation zum Tragen kommt. In diesem Fall empfiehlt es sich, ein Steuer-Ruling einzuholen.

So oder so ist die Finanzierung des Übernahmepreises für den Nachfolger von ­zentraler Bedeutung und muss geregelt werden. Häufig erfolgt die Finanzierung über Fremdfinanzierung, wie Darlehen des Unternehmers an seinen Nachfolger oder ein Bankdarlehen. Wichtig sind hier Regelungen zur Verzinsung, Amortisation und Sicherstellung. Die Finanzierung kann aber auch durch Eigenmittel oder Gewährung eines Erbvorbezugs erfolgen.

Oftmals wird der Übernahmepreis unter dem effektiven Verkehrswert festgelegt. Dann ist von einer (teil-)unentgeltlichen Zuwendung oder einer gemischten Schenkung die Rede. In solchen Fällen sind die ehegüterrechtlichen und erbrechtlichen Verhältnisse zu beachten, da diese (Teil-)Zuwendung grundsätzlich in einem Erbfall nach Art. 626 Abs. 2 ZGB ausgleichungspflichtig ist. Familienintern kann allenfalls eine individuelle Lösung durch Ehe- oder Erbvertrag gefunden werden.

Das Vererben

Die Übertragung eines Unternehmens an einen Familienangehörigen nach dem Ableben der Inhaberin ist eine weitere Möglichkeit der Nachfolge, jedoch oft mit Nachteilen verbunden. Da der Zeitpunkt der Nachfolge unbestimmt ist und häufig hinausgeschoben wird, wird diese Va­riante in der Regel nicht empfohlen. Sie kann jedoch als Notlösung für einen unerwarteten Tod sinnvoll sein.

Ehegüterrechtliche und erbrechtliche Ver­hältnisse sind von zentraler Bedeutung und gilt es individuell abzuklären. War der Unternehmer zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so muss zur Feststellung der Erbmasse vorab die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. Die Ansprüche des Ehegatten sind je nach Wahl des Güterstandes unterschiedlich und können vorab auch in einem Ehevertrag modifiziert werden.

Es ist anzuraten, zu Lebzeiten Vorkeh­rungen in letztwilligen Verfügungen zu treffen, da ansonsten die gesetzlichen Teilungsvorschriften zur Anwendung kommen, die bei Uneinigkeit der Erben problematisch sein können. Durch Tes­tament oder Erbvertrag kann die Erb­lasserin in den Schranken des Gesetzes letztwillig verfügen. Zu beachten sind die Pflichtteilsansprüche der Erben (des Ehegatten und der Nachkommen). Um Streitigkeiten zu vermeiden, bieten sich einvernehmliche Lösungen durch Ehevertrag, Erbauskauf oder Erbverzicht an. Falls das nicht möglich ist, muss die Unternehmerin ausreichend Privatvermögen anhäufen, damit sie die Pflichtteile der übrigen Erben abgelten kann.

Zudem sind allfällige Erbschaftssteuern zu beachten. Erbschaftssteuern unter­stehen der Kompetenz der Kantone und variieren daher je nach Kanton. Die ­Kantone Schwyz und Obwalden erheben ­beispielsweise keine Erbschaftssteuer. In vielen Kantonen werden Erbschaften an Nachkommen und Ehegatten gar nicht oder nur gering besteuert, während Erbschaften an Geschwister oder Nichtverwandte oft höheren Steuersätzen unterliegen. Ausschlaggebend für die Anwendung der kantonalen Regelung ist der letzte Wohnsitz des Erblassers.

Der Verkauf an Dritte

Falls eine familieninterne Nachfolge nicht möglich ist, steht der Verkauf des Un­ternehmens an einen oder mehrere Dritte im Vordergrund. Das Unternehmen kann entweder an eine interne, im Betrieb aufgebaute Person (Management-Buy-Out), an eine externe Person, die das Unternehmen kauft und übernimmt (Management-­Buy-In) oder an einen Investor verkauft werden. Dabei sind Unternehmensbewertung, Übernahmepreis und Finan­zierung zentral, ebenso wie die Wahl der Rechtsform für eine einfache und steueroptimierte Übertragung. Ein Konkurrenzverbot für den Verkäufer und die ­Regelung des Firmennamens sind ebenfalls zu beachten.

Alternativ kann das Unternehmen in eine Stiftung eingebracht werden, wobei zwischen Unternehmensträger- und Holding-Stiftung unterschieden wird. Zudem ist es möglich, das Unternehmen an mehrere Erben oder Käufer zu übergeben, wobei Besitz- und Stimmenverhältnisse sowie Minderheiteninteressen durch Gesellschafterbindungsverträge geregelt werden sollten, die auch Vorkaufs- und Kaufrechte sowie Sicherungsmittel umfassen können.

Die Soft-Facts

Nicht zu unterschätzen sind die Dyna­miken innerhalb der Familie, die solche ­zukunftsweisenden Entscheide auslösen können. Im Idealfall bewirkt der Genera­tionenwechsel eine Aufwärtsspirale, die neuen Schwung ins Unternehmen bringt. Möglicherweise trifft jedoch das Gegenteil ein: Neid, Unsicherheit und Ablösungsschwierigkeiten können einen Generationenwechsel ebenso begleiten und entsprechend erschweren. Diese Soft-Facts zu ­antizipieren, ist manchmal schwierig. Mit einer offenen Kommunikation können gegenseitige Erwartungen und Wünsche entgegengenommen und idealerweise berücksichtigt oder zumindest besprochen werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Vertrauen der Belegschaft in den neuen Nachfolger. Der Nachfolger muss das Vertrauen der Mitarbeitenden gewinnen, um den Übergang reibungslos ge­stalten zu können. Zudem kann die emo­tionale Bindung des scheidenden Unternehmers die neue Führung belasten, da das Loslassen oft schwerfällt und das Bedürfnis nach Einfluss bestehen bleibt.

Fazit

Für die erfolgreiche Weitergabe eines ­inhabergeführten Unternehmens gibt es kein Patentrezept. Dafür spielen zu viele juristische und nicht juristische Faktoren eine Rolle. Um die verschiedenen Möglichkeiten auszuloten, sollten sich Inhaber von Unternehmen genügend Zeit geben und sich durch eine professionelle Beratung unterstützen lassen.

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