KMU-Magazin Nr. 9, September 2018 Geldwäschereigesetz: Die wichtigsten Auswirkungen
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) eröffnet. Die Vorlage soll den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz Rechnung tragen und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz erhöhen. Ein Überblick über die geplanten Massnahmen.
Im Jahre 2016 prüfte die Financial Action Task Force (FATF) die Schweiz zum vierten Mal in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. In ihrem Länderbericht anerkannte die Financial Action Task Force zwar die insgesamt gute Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämp-fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, jedoch identifizierte die FATF in gewissen Bereichen auch ein paar Schwachstellen. Diesbezüglich hat sie darum Empfehlungen zu ihrer Beseitigung abgegeben.
Geplante Massnahmen
Daraufhin hat im Juni 2017 der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Am 1. Juni 2018 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) eröffnet.
Die Vorlage trägt den wichtigsten Empfehlungen der FATF Rechnung. Überdies soll mittels dieser Revision die Integrität des Finanzplatzes Schweiz erhöht werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Empfehlungen der Financial Action Task Force im Rahmen der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) analysiert und dabei die folgenden (wichtigsten) Massnahmen erarbeitet:
Schaffung der neuen Kategorie "Beraterinnen und Berater"
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung, Führung und Verwaltung von Gesellschaften und Trusts sind gemäss der bestehenden Regulierung dann dem Geldwäschereigesetz unterstellt, wenn dabei fremde Vermögenswerte angenommen oder aufbewahrt werden oder geholfen wird, diese anzulegen oder zu übertragen. Ebenfalls bereits dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist ferner das Halten einer Organstellung in einer Sitzgesellschaft.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts, in welchen keine Finanzflüsse involviert sind, sind gemäss geltendem Recht nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Aufgrund der jüngsten Erfahrungen – Panama Papers – und der internationalen Entwicklungen ist geplant, für spezifische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz einzuführen.
Als spezifische Dienstleistungen gelten das Vorbereiten oder das Ausüben folgender Tätigkeiten: Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder Trusts (im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht sowie über ihre Anerkennung), die Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit der Gründung, die Führung oder Verwaltung besagter Gesellschaften, der Kauf oder Verkauf besagter Gesellschaften, die Überlassung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für vorgenannte Gesellschaften oder Trusts sowie die Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners oder das Verhelfen einer anderen Person zu dieser Funktion bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Die Anbieter besagter Dienstleistungen werden in eine neue Kategorie «Beraterinnen und Berater» einbezogen, die neben den Finanzintermediären und den Händlerinnen und Händlern neu dem GwG un-terstehen. Dabei sind in erster Linie Beratungsdienstleistungen im Rahmen von juristischen Berufen betroffen.
Vorgeschlagen wird ein erleichtertes Regime, welches sich an den bereits bestehenden Regeln für Händlerinnen und Händler orientiert. Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wird anstelle einer Meldepflicht eine Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung vorgesehen. Die Wirksamkeit der Vorgaben soll durch die gesetzliche Festlegung einer Prüfpflicht der Beraterinnen und Berater für die den Sorgfaltspflichten unterliegenden Dossiers und einer Anzeigepflicht des Revisionsunternehmens an das EFD sichergestellt werden. Damit soll auch dem Bedürfnis der Branche be-treffend Wahrung des Berufsgeheimnisses Rechnung getragen werden.
Mit dem Verbot, Geschäftsbeziehungen zu führen, welche verdachtsweise im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen, soll ein sauberer Finanzplatz Schweiz gewährleistet werden.
Senkung des Schwellenwertes für Edelmetall- und Edelsteinhändlerinnen und -händler
Der Schwellenwert, ab dem Edelmetall-und Edelsteinhändlerinnen und -händler bei Barbezahlung Sorgfaltspflichten gemäss GwG anzuwenden haben, soll von 100 000 CHF auf 15 000 CHF gesenkt werden. Davon ausgenommen ist der Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen, die typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind. Um den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen, die typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind, nicht zu tangieren, wird vorgeschlagen, die Begriffe Edelmetall und Edelstein entsprechend einzuschränken. Dabei sollen den bestehenden Produktedefinitionen das Edelmetallkontrollgesetz (EMKG), die Edelmetallkontrollverordnung (EMKV) sowie der Zolltarif herangezogen werden. Als Edelmetalle sowie Edelsteine gelten folglich Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Halbfabrikaten, Schmelzprodukten und Schmelzgut respektive als Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten in weder aufgereihter noch montierter oder gefasster Form.
Verifizierung und Aktualisierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person
Im Rahmen der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person soll eine explizite rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Verifizierung der vom Kunden erhaltenen Angaben geschaffen werden. Zudem soll eine generelle und explizite Pflicht zur periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundendaten (Kundenprofil) in das GwG aufgenommen werden. Sind die Daten nicht mehr aktu-ell, so sind sie in Zukunft umgehend zu aktualisieren.
Anpassung des « MROS » -Meldesystem
Nachdem die Rechtsprechung in den letzten Jahren bestätigt hat, dass der Ausdruck des «begründeten Verdachts» von Artikel 9 GwG weit zu verstehen ist, bleibt für das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) kaum mehr ein Anwendungsbereich. Deshalb wird vorgeschlagen, das Melderecht aufzuheben.
Eine weitere vorgesehene wichtige Änderung betrifft die Aufhebung der Frist von 20 Tagen für die Analyse der Meldungen durch die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Nach den bisher gemachten Erfahrungen trägt die 20-tägige Analysefrist der Realität der MROS zu wenig Rechnung. Je nachdem muss die MROS zusätzliche Informationen für ihre Analyse gestützt auf Artikel 11a GwG einholen. Möglicherweise muss sie auch via internationale Zusammenarbeit bei Gegenstellen im Ausland Informati-onen beschaffen. All dies braucht enorm viel Zeit. Mit der Aufhebung der 20-tägigen Frist (Art. 23 Abs. 5 GwG) wird der MROS der notwendige Spielraum verschafft, um schwerwiegende Verdachtsmeldungen zu priorisieren und rascher zu behandeln als Meldungen mit weniger gravierendem Inhalt.
Erhöhte Transparenz bei Vereinen mit einem gesteigerten Missbrauchsrisiko
Vereine, die Gefahr laufen, zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht zu werden, müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen. Alle eintragungspflichtigen Vereine haben ein Mitgliederverzeichnis zu führen und müssen durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Die Frage des Missbrauchs juristischer Personen für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist in der Schweiz und international seit einigen Jahren ins Zentrum des Interesses gerückt. Das Sammeln von finanziellen Mitteln zu wohltätigen Zwecken als Deckmantel kann gemäss verschiedenen Studien zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um dieses Risiko zu minimieren, will der GwG-Revisionsentwurf Vereine, die einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgesetzt sind, das heisst, die hauptsächlich an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken im Ausland beteiligt sind, die fol-genden bereits für Stiftungen und Handelsgesellschaften geltenden Pflichten auferlegen:
›Eintragung ins Handelsregister
›Bezeichnen eines Vertreters mit Wohnsitz in der Schweiz (gilt nicht für Stiftungen)
›Führen eines Verzeichnisses mit Namen und Adressen der Mitglieder, auf das in der Schweiz jederzeit zugegrif-fen werden kann
Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen
Ein Kontrollmechanismus für den An-kauf von Altedelmetallen soll eingeführt RechtKMU-Magazin Nr. 9, September 201863werden. Wer gewerbsmässig solche Ankäufe tätigt, benötigt fortan eine Bewilligung und hat zudem bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten, um die legale Herkunft der angekauften Edelmetallesicherzustellen.
Damit soll gewährleistet werden, dass die in der Schweiz tätigen Ankäufer elementare Voraussetzungen erfüllen und in einem öffentlichen Register erfasst werden. Den Bewilligungsinhabern werden so dieselben Sorgfalts- und Dokumentations-pflichten wie den Inhabern von Schmelzbewilligungen übertragen. Die Sorgfaltspflicht verlangt unter anderem die Identifikation des Verkäufers und die Abklärung der rechtmässigen Herkunft der Ware sowie die Anzeige verdächtiger Geschäfte. Bezüglich Dokumentationpflicht wird eine Lösung angestrebt mit dem Ziel, dass die Inhaber einer Ankaufsbewilligung ihr bestehendes Internes Kontrollsystem (IKS) möglichst ohne Aufwand anpassen können. Für Ankäufe von Altgold müssen die Bewilligungsinhaber jeder-zeit in der Lage sein, gegenüber den legi-timierten Behörden die folgenden Unterlagen in nützlicher Frist vorweisen zu können:
›eine Kopie eines amtlichen Ausweises des Verkäufers
›ein Dokument beziehungsweise ein Nachweis, aus dem bezüglich der angekauften Waren die Bezeichnung und deren Herkunft sowie das Datum der Transaktion hervorgehen
Mit der Buchführungspflicht über die Transaktionen erhalten Überwachungs- und Strafverfolgungsbehörden zudem die Möglichkeit, getätigte Ankäufe einzusehen. Der vorgesehenen Bewilligungspflicht werden alle gewerbsmässigen Ankäufer von Altedelmetall unterstellt. Dazu zählen unter anderem Edelmetallhändler, Bijoutiers, Goldschmiede, Pfandleihanstalten und weitere.
Gewerbsmässigkeit liegt in dem Fall vor, wenn der Ankauf kontinuierlich erfolgt und einen erwerbswirtschaftlichen Cha-rakter hat, wobei es unerheblich ist, ob er haupt- oder nebenwirtschaftlich betrieben wird. Vor dem Hintergrund, dass den Inhabern einer Schmelzbewilligung bereits durch das EMKG beziehungsweise das Geldwäschereigesetz griffige Sorgfaltspflichten auferlegt wurden, sollen diese nicht unter die neue Regelung fallen, wenn sie Altedelmetalle ankaufen. Nicht von dieser neuen Regelungbetroffen sind auch der Handel mit Bankedelmetallen und weitere Transaktionen, die im Geldwäschereigesetz bereits reguliert sind. Die Bestimmungen zur Ausführung des Ankaufs von Schmelzgzt in der EMKV geregelt.
Fazit
Die geplante Revision des Gesetzes zur Geldwäscherei wird Einfluss auf eine Vielzahl von Berufsgruppen haben, welche typischerweise als kleine und mittelgrosse Unternehmen ausgestaltet sind (Rechtsanwälte, Goldschmiede etc.).
Zusätzliche Regulierungen dienen zum einen der Bekämpfung der Geldwäscherei sowie der Terrorismusfinanzierung, zum anderen bringen sie indes auch Kosten für die betroffenen Unternehmen mit sich. Diese Kosten werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement jedoch als gering bezeichnet und demzufolge für die betroffenen Wirtschaftszweige als zumutbar betrachtet.
Die Vernehmlassung der geplanten Revision dauert noch bis zum 21. September 2018. Es wird sich zeigen, wie die Revision am Ende tatsächlich umgesetzt werden wird.