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KMU-Magazin Nr. 09, September 2021 Erweiterte Verfügungsfreiheiten für Erblasser

Ende 2020 verabschiedete das Parlament das revidierte Erbrecht. Ziel der Revision war es, den heute vielfältigen Lebensformen gerechter zu werden. Der Artikel befasst sich mit diesen neu gewonnenen Freiheiten und zeigt auf, ob Handlungsbedarf für Erblasser besteht, die bereits mittels letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag über ihren Nachlass verfügt haben.

Auch wenn das revidierte Erbrecht erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, ist es ratsam, sich mit der Gesetzesänderung rechtzeitig auseinanderzusetzen. Im Lichte der grösseren Verfügungsfreiheit und um Unklarheiten zu verhindern, soll­ten insbesondere jede Erblasserin und je­der Erblasser, die schon ein Testament er­richtet oder einen Erbvertrag abgeschlos­sen haben, sich gewisse Fragen bezüglich ihrer Verfügungen von Todes wegen stel­len. In diesem Zusammenhang sind Ent­scheidungen über die Verteilung der Erb­schaft zumindest nochmals zu überden­ken und falls gewünscht anzupassen.

Gesetzliche Erbfolge/Pflichtteile

Verstirbt eine Person ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, bestimmt das Gesetz, wie die Verteilung des Nachlasses erfolgt. Diese gesetzliche Erbfolge kann von der Erblasserin oder vom Erblasser mittels Testaments oder Erbvertrags im Rahmen der Verfügungs­freiheit abgeändert werden. Die Verfü­gungsfreiheit ist umfassend, wenn die verstorbene Person keine Pflichtteils­erben wie zum Beispiel Kinder hinter­lässt. Sind Pflichtteilserben vorhanden, wird die Verfügungsfreiheit dadurch ein­geschränkt, dass die entsprechenden Erben ihren Pflichtteil geltend machen können. Einzige Ausnahme dazu bildet das Vorliegen eines Enterbungsgrundes, was in der Praxis aber selten vorkommt. Gemäss geltendem Recht sind Pflichtteils­erben die Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte und eingetragene Partner und – sofern keine Nachkommen vorhanden sind – die Eltern des Erblas­sers. Der Pflichtteil ist für jede Erbenka­tegorie verschieden und besteht in einem Bruchteil des gesetzlichen Erbanspruchs.

Heute gelten folgende Pflichtteilsquoten:

  • Nachkommen: ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs;
  • Eltern: ½ des gesetzlichen Erban­spruchs;
  • Ehegatten/eingetragener Partner: ½ des gesetzlichen Erbanspruchs.

Erhöhte Verfügungsfreiheit

Ab 1. Januar 2023 gelten neu folgende Pflichtteilsquoten:

  • Nachkommen: ½ des gesetzlichen Erbanspruchs;
  • Eltern: kein Pflichtteil mehr;
  • Ehegatten/eingetragener Partner: ½ des gesetzlichen Erbanspruchs (wie bis­her).

Gemäss neuer Gesetzgebung werden also nur noch die Nachkommen und der Ehegatte und eingetragene Partner als Pflichtteilserben berücksichtigt. Die El­tern gehören nicht mehr zu den Pflicht­teilserben.

Zudem reduziert sich der Pflichtteil der Nachkommen von ¾ auf ½ des gesetzli­chen Erbanspruchs. Diese scheinbar klei­nen Änderungen des Gesetzes bescheren der Erblasserin beziehungsweise dem Erblasser eine neue Ausganglage, mit ge­gebenenfalls viel grösseren Freiheiten in Bezug auf den Nachlass.

Konstellationen

Dank der neuen Gesetzgebung erhöht sich der frei zur Verfügung stehende Teil des Nachlasses je nach Konstellation geringfügig bis erheblich (+6,25 % bis +50 %), wie die folgenden Konstellatio­nen zeigen.

Erblasser hinterlässt Eltern oder einen Elternteil

Der Erblasser hinterlässt nur seine beiden Eltern oder einen Elternteil (keine Nach­kommen und kein überlebender Ehe­gatte/eingetragener Partner). Der frei zur Verfügung stehende Teil erhöht sich je nach Konstellation um 50 Prozent oder 25 Prozent.

Erblasser hinterlässt Nachkommen

Der Erblasser hinterlässt nur Nachkom­men (kein überlebender Ehegatte/einge­tragener Partner). Ob die Eltern oder ein Elternteil noch leben, ist nicht von Bedeutung, weil bei Nachkommen die Eltern keine Erben sind. Der frei zur Verfügung stehende Teil erhöht sich um 25 Prozent.

Erblasser hinterlässt Nachkommen und Ehegatten/eingetragenen Partner

Der Erblasser hinterlässt Nachkommen sowie einen Ehegatten/eingetragenen Partner. Ob die Eltern oder ein Elternteil noch leben, ist nicht von Bedeutung, weil bei Nachkommen die Eltern keine Erben sind. Der frei zur Verfügung stehende Teil erhöht sich um 12,5 Prozent.

Erblasser hinterlässt Eltern oder einen Elternteil und Ehegatten/eingetragenen Partner

Der Erblasser hinterlässt nur seine Eltern oder einen Elternteil sowie seinen Ehegatten/eingetragenen Partner (keine Nachkommen). Der frei zur Verfügung stehende Teil erhöht sich je nach Konstellation um 12.5 % oder 6.25 %.

Hintergrund der Revision

Der Auslöser des neuen Erbrechts liegt in der Vielfältigkeit der familiären Lebens­formen, die sich in den letzten Jahren mehr und mehr in unserer Gesellschaft etabliert haben. Die Ehe hat ihre Mono­polstellung in der Partnerschaft verloren. Aufgrund der gestiegenen Scheidungs­zahlen sind Zweit-­ und Drittbeziehungen häufiger geworden. Sogenannte Patchworkfamilien sind auch keine Seltenheit mehr und es gibt immer mehr Paare, die eine eheähnliche Gemeinschaft – eine so­genannte faktische Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ohne Trauschein oder ein­getragene Partnerschaft – bevorzugen.

Dank der neuen Gesetzgebung kann der Erblasser in vielen Fällen einen grösseren Teil seines Vermögens zum Beispiel ihm nahestehenden Personen übertragen, indem er sie durch Verfügung von Todes wegen erbrechtlich begünstigt. Hierbei denkt man insbesondere an:

  • Personen, die von Gesetzes wegen nie einen Erbanspruch haben, wie der Lebenspartner oder Stiefkinder, Stief­geschwister oder Stiefeltern, oder nicht verwandte Personen wie Patenkinder usw.
  • Personen, die aufgrund der konkreten Erbkonstellation keinen Erbanspruch haben, wie Eltern oder Geschwister, wenn Nachkommen vorhanden sind.
  • Gesetzlich schon erbberechtigte Per­sonen, die eine Zusatzbegünstigung erhalten sollen.

Das neue Erbrecht findet dann Anwen­dung, wenn eine Person am oder nach dem 1. Januar 2023 verstirbt. Es sind keine speziellen gesetzlichen Übergangs­bestimmungen vom alten zum neuen Erb­recht vorgesehen.

Wo Handlungsbedarf besteht

Wer Nachkommen hat oder wer kinder­los noch Eltern hat, erhält aufgrund des geringeren Pflichtteilsschutzes der Nach­kommen beziehungsweise des weggefal­lenen Pflichtteilsschutzes der Eltern eine grössere Verfügungsfreiheit über seinen Nachlass. Dies kann zum Beispiel im Rah­men einer Nachfolgeregelung des Unter­nehmens von Vorteil sein, indem ein Kind gegenüber seinen Geschwistern bevor­teilt werden kann. Bereits errichtete Tes­tamente und Erbverträge behalten ihre Gültigkeit. Wenn darin aber Erben auf den Pflichtteil gesetzt worden sind, ist zu überprüfen, ob diese Pflichtteilssetzun­gen noch dem Willen des Erblassers un­ter dem neuen Recht entsprechen, und ob die Formulierung auch unter dem neuen Recht klar ist. Folgende zwei Beispiele dazu:

Beispiel 1: Die kinderlose Erblasserin hat in ihrem Testament den Erbanspruch ih­res Vaters, im Gegensatz zu demjenigen ihrer Mutter, auf den Pflichtteil reduziert («mein Vater soll nur den Pflichtteil erhal­ten»). Bedeutet dies, dass sie ihrem Vater, mit dem sie seit vielen Jahren zerstritten ist und kein Wort mehr wechselt, gar nichts vererbt hätte, wenn es ihr gesetz­lich erlaubt gewesen wäre?

Beispiel 2: Die verwitwete Erblasserin hat in ihrem Testament den Erbanspruch ihrer zwei Kinder wie folgt reduziert: «Beide zusammen erhalten nur den Pflichtteil von ¾», und ihren Lebenspart­ner hat sie wie folgt als Erben eingesetzt: «Den Rest von ¼ erhält mein Lebenspart­ner.» Sind diese Erbquoten auch unter dem neuen Recht gültig? Oder bedeutet dies, dass ihre Nachkommen immer nur das gesetzliche Minimum (Pflichtteil) er­halten sollen, das heisst, müsste dement­sprechend der Pflichtteil der beiden Kin­der nun nach unten auf ½ angepasst und der zusätzlich frei zur Verfügung stehende Teil dem Lebenspartner zugewiesen wer­den, der somit ½ statt nur ¼ erhält? Eine Überprüfung solcher Formulierungen im Hinblick auf Klarheit auch unter dem neuen Recht verhindert Streit über die Auslegung und damit allenfalls auch Pro­zesse unter den Erben. Sie ist deshalb dringend zu empfehlen. Das neue Recht gibt aber in jedem Fall so oder so Anlass, sich über den Inhalt des Testaments oder des Erbvertrags nochmals Gedanken zu machen, um allenfalls von der erhöhten Verfügungsfreiheit Gebrauch zu machen.

Schlussfolgerungen

Jedermann ist frei, sein Erbe zu regeln. Die ab dem 1. Januar 2023 geltenden neuen Bestimmungen geben dabei Gelegenheit, sich Gedanken über individuelle Verfü­gungen hinsichtlich seines Nachlasses zu machen oder ein bereits errichtetes Testa­ment oder einen Erbvertrag zu überprü­fen. Soll eine Verfügung errichtet oder an­gepasst werden, muss das in der gesetzli­chen Form geschehen. Beim Testament hat das handschriftlich oder als öffentliche Ur­kunde durch einen Notar zu erfolgen, beim Erbvertrag gibt es nur die öffentliche Ur­kunde. Die Anpassung eines bereits beste­henden Erbvertrages kann dabei nur durch alle Vertragsparteien gemeinsam erfolgen.

Wichtig bei einem Testament oder einem Erbvertrag ist, dass die Formulierungen der Verfügungen klar sind und zu keinen Diskussionen Anlass geben. Die Verfügungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig, wie Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Er­satzverfügungen, Nacherbeneinsetzun­gen, Auflagen und Bedingungen, Willensvollstrecker usw. Es empfiehlt sich, dazu Fachpersonen beizuziehen. Notare etwa können auch gleich die öffentliche Beur­kundung vornehmen.

Hier zum Artikel:

Beitrag veröffentlicht am
22. Oktober 2021

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