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krfacts Ausgabe September 2014 Das elterliche Sorgerecht – Neuregelung ab 01. Juli 2014

Seit dem 01. Juli dieses Jahres gilt das gemeinsame Sorgerecht. Väter und Mütter sollen in gleicher Weise Verantwortung für die Entwicklung und Erziehung des Kindes übernehmen und alles, was das Kind betrifft, gemeinsam regeln. Unser krfacts erläutert die Begriffe und die Auswirkungen der Neuregelung.

Was ist neu?

Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge schon immer gemeinsam ausgeübt. Das gilt nun auch für Unverheiratete und Geschiedene. Gerichte und Behörden dürfen die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch anordnen, wenn es zum Schutze des Kindes nicht anders geht. Muss das Gericht die alleinige Sorge zuweisen, werden vor allem Klein- und grundschulpflichtige Kinder weiterhin dem Elternteil zugeteilt, der die Möglichkeit und Bereitschaft hat, diese persönlich zu betreuen. Weisen beide Eltern diese Voraussetzungen auf, ist die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse für die Entscheidung über die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts massgebend.

Was genau beinhaltet das Sorgerecht?

Die elterliche Sorge beinhaltet die Erziehung, Ausbildung und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens. Aufgrund des Sorgerechts steht den Eltern auch das Obhutsrecht zu. Dieses umfasste bisher sowohl die Befugnis, die tägliche Fürsorge, Pflege und Erziehung auszuüben, als auch das Recht, den Aufenthalt und die Art der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Lebte ein Kind bei einem Elternteil, bestimmte dieser als Obhutsberechtigter regelmässig auch über den Aufenthalt des Kindes. Das hat sich geändert:

Nach der Neuregelung hat der Inhaber des Obhutsrechts, also derjenige bei dem das Kind lebt, nicht mehr automatisch das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes. Leben die Eltern nicht zusammen, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zwar faktisch die Obhut – er kümmert sich um die alltäglichen Belange des Kindes und trifft die Entscheidungen des täglichen Lebens - über den Aufenthalt (Wohnsitz) des Kindes müssen die Eltern aber gemeinsam entscheiden.

Was sind die Konsequenzen der neuen Regelung?

Das Problem der Obhut ist insbesondere in Scheidungs- und Trennungsverfahren relevant. Während der Ehe üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Nach einer Trennung blieb es nach dem bisher geltenden Recht zwar bei dieser Regelung. Allerdings konnte das Kind im Zuge einer Eheschutzmassnahme einem Elternteil, meist der Mutter, zur Obhut anvertraut werden. Diese konnte dann allein über den Aufenthalt des Kindes bestimmen, was insbesondere bei einem Wegzug in das Ausland problematisch war.

Die Verlegung des Aufenthalts in das Ausland konnte bislang vom Obhutsberechtigten ohne die Zustimmung des anderen Elternteils vorgenommen werden, internationale Regelungen wie das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) kamen nicht zur Anwendung. Mit dem neuen Recht entfällt diese allgemein als benachteiligend beurteilte Regelung. Beide Elternteile behalten bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht und bestimmen gemeinsam über den Aufenthalt. Entzogen wird dieses Recht nur, wenn die Interessen des Kindes nicht anders geschützt werden können.

Wer ist betroffen?

Unverheiratete

Das gemeinsame Sorgerecht steht Unverheirateten nicht automatisch zu. Bei Geburten nach dem 01. Juli 2014 genügt aber eine Erklärung der Eltern gegenüber dem Zivilstandsamt, dass das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden soll. Bis zur Abgabe der Erklärung bleibt das Sorgerecht bei der Mutter. Die Eltern erklären gegenüber dem Amt die Bereitschaft, die gemeinsame Sorge für das Kind zu übernehmen. Das Kind erhält den von den Eltern vorgeschlagenen (Ledig-) Namen eines der Elternteile. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder dieser Eltern, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Weigert sich ein Elternteil die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge gegenüber dem Zivilstandsamt abzugeben, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angerufen werden und die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.

Geschiedene

Das gemeinsame Sorgerecht endet nicht mit der Ehe. Die gemeinsame elterliche Sorge überdauert das Eheschutzverfahren und die Scheidung. Die alleinige Sorge eines Elternteils kann nur angeordnet werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist. Diese Anordnung kann nur das Gericht treffen. Das Gericht kann es aber auch bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern belassen und lediglich die Obhut, den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile (s. oben) regeln. Das bedeutet, dass alle anderen das Kind betreffenden Entscheidungen, unter anderem der Aufenthaltsort, weiterhin einer Entscheidung beider Eltern bedürfen.

Bereits gefällte Scheidungsurteile bleiben gültig: Wenn die Eltern nichts unternehmen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen wurde, kann gegen den anderen Elternteil auf die Errichtung des gemeinsamen Sorgerechts klagen. Klageberechtigt sind alle, deren Scheidung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt (gerechnet ab 01. Juli 2014). Die Klage muss bis zum 30. Juni 2015 bei Gericht (zuständig sind die Gerichte am Wohnort eines der Elternteile) eingereicht werden. Das Gericht überprüft, ob die gemeinsame Sorge mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

Was kann geregelt werden?

Mit der Sorgerechtserklärung können weitere Erklärungen zu Obhut, persönlichem Verkehr, Betreuungsantei-len und Unterhalt gemacht werden. Diese Regelungen sind möglich, aber nicht zwingend.

  • Obhut: wer lebt mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft
  • Persönlicher Verkehr: wann sieht der Elternteil das Kind, der nicht mit ihm zusammenlebt
  • Betreuungsanteile: Zeit, die das Kind, das nicht bei beiden Eltern lebt, mit einem Elternteil verbringt
  • Kindesunterhalt

Wird eine der getroffenen Regelungen von einem Elternteil nicht eingehalten, ist die KESB anzurufen. Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nicht, dass das Recht oder die Pflicht beider Elternteile besteht, das Kind zu 50% zu betreuen. Die Entscheidung über die Betreuung ist vielmehr am Kindeswohl zu orientieren. Im Konfliktfall können die Eltern verpflichtet werden, eine Beratung über die streitigen Punkte bei einer Drittperson in Anspruch zu nehmen.

Wer ist zuständig?

Die Erklärung der Eltern wird je nach Umfang der Regelung vom Zivilstandsamt oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entgegengenommen. Die Erklärung, das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wol-len, muss in Schriftform gegenüber dem Zivilstandsamt erfolgen. Mit der Abgabe der Erklärung gilt sofort das gemeinsame Sorgerecht. Wird auch eine Regelung über den Kindesunterhalt getroffen, muss die Erklärung durch die KESB genehmigt werden, das Zivilstandsamt ist hierzu nicht befugt. Auf Wunsch können die Eltern zuvor eine Beratung über die Bedeutung und die Konsequenzen eines Unterhaltsvertrags durch die Behörden erhalten. Die Erklärung ist ein für die Alimentenbevorschussung und Schuldneranweisung notwendiger, vollstreckbarer Rechtstitel.

Was bedeutet die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Praxis?

Bislang war ungeregelt, inwiefern ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge Entscheidungen für das Kind alleine treffen konnte. Nach der Neuregelung kann ein Elternteil entscheiden, wenn es um dringende oder um Alltagsangelegenheiten geht und der andere Elternteil nicht erreichbar ist. Entscheiden kann damit in der Regel der Elternteil, der die faktische Obhut innehat - also der, bei dem das Kind lebt oder sich gerade befindet.

Was sind Alltagsentscheidungen?

Was eine Alltagsentscheidung ist, hängt vom Einzelfall ab. Massgeblich sind die von den Eltern gewählten Betreuungsanteile (wer kümmert sich in welchem Umgang um das Kind), das Alter des Kindes und die zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarungen, sofern vorhanden. Räumen solche Vereinbarungen einem Elternteil über das gesetzliche Mass hinausgehende Befugnisse ein, sind diese verbindlich. Haben sich die seit Abschluss der Vereinbarung massgeblichen Verhältnisse allerdings dauernd und wesentlich geändert, ist eine Intervention der KESB oder des Gerichts erforderlich.

Bei Uneinigkeit der Eltern bezüglich einer Frage, für die Einigkeit bestehen müsste, gibt es keinen Stichentscheid. Es muss dann die Behörde entscheiden. Sie kann in einfachen Fällen eine Weisung oder eine Mediation, in schwerwiegenden Fällen die Anordnung einer (vorübergehenden) Beistandschaft anordnen. In diesem Fall muss der Beistand über die strittige Frage entscheiden. Die Behörde kann nur im Einzelfall die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen.

Wer entscheidet über den Aufenthaltsort?

Bislang entschied der Inhaber der Obhut, also der Elternteil, bei dem das Kind lebte, über dessen Aufenthaltsort. Eine Zustimmung des anderen Elternteils oder eine behördliche Genehmigung bei dessen Änderung war nicht erforderlich. Grenze der Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts war eine Gefährdung des Kindeswohls oder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch.

Neu müssen sich Eltern als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über den Wechsel des Aufenthaltsorts einigen. Das ist insbesondere relevant für den Fall, dass der Aufenthalt des Kindes in das Ausland verlegt wird oder der Wechsel im Inland erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr zur Folge hat. Ausnahme bildet die "Gefahr im Verzug", beispielsweise bei Fällen häuslicher Gewalt, wenn eine umgehende gerichtliche Regelung nicht möglich ist.

Fazit

Die Neuregelung verfolgt begrüssenswerte Ansätze und schafft einen Zustand, der in den meisten europäischen Rechtsordnungen bereits gilt: Die Scheidung ändert nichts an der Sorge der Eltern. Unverheiratete müssen weiterhin einen Antrag stellen, um das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen.

Falls Sie Fragen haben, eine neue Regelung einführen oder eine bestehende Regelung ändern möchten, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und umfassend.

Beitrag veröffentlicht am
5. September 2014

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