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krfacts Ausgabe Dezember 2015 Wichtige gesetzliche Neuerungen per 01. Januar 2016

Das Parlament hat im Jahr 2015 insgesamt für 185 Bundeserlasse Änderungen per 01. Januar 2016 beschlossen. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen herausgeschält und kurz zusammengefasst.

Obligationenrecht – Einführung des Widerrufsrechts bei Telefonverkäufen, Verlängerung auf 14 Tage

Das geltende Obligationenrecht kennt für Konsumenten ein Widerrufsrecht von sieben Tagen bei Haustürgeschäften. Ab 01. Januar 2016 wird einerseits das bestehende Widerrufsrecht auf grundsätzlich 14 Tage erhöht. Andererseits wird ein Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen von 14 Tagen für Verträge eingeführt, die per Telefon oder über vergleichbare Mittel der mündlichen Telekommunikation abgeschlossen werden. Davon ausgenommen sind Geschäfte unter einem Wert von CHF 100.00, Versicherungsverträge, wenn die Konsumentin die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat sowie der Onlinehandel.

Direkte Bundessteuer – Pendlerabzug

Bis anhin konnten Arbeitnehmer z.B. den Preis für ein Generalabonnement erster Klasse bei den direkten Bundessteuern als Abzug geltend machen. Ab 01. Januar 2016 wird dieser sogenannte Pendlerabzug pauschalisiert und auf maximal CHF 3‘000.00 pro Jahr beschränkt, selbst bei effektiv höheren Kosten.

Direkte Bundessteuer – Abzugsfähigkeit von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten

Neu können ab dem 01. Januar 2016 pro Steuerperiode maximal CHF 12‘000.00 für berufliche Aus-, Weiter-bildungs- und Umschulungskosten geltend gemacht werden. Betreffend den kantonalen Steuern können die Kantone die Obergrenze selber festlegen. Im Kanton Luzern liegt diese Grenze bei CHF 12‘000.00. Die Kosten für die Erstausbildung sind weiterhin nicht abzugsfähig.

Steuererlassgesetz – Kantone zuständig für alle Erlassgesuche

Das Steuererlassgesetz und die Verordnung dazu regeln ab dem 01. Januar 2016 auf Bundesebene die Voraussetzungen für den Steuererlass sowie das entsprechende Verfahren. Den Kantonen wird per 01. Januar 2016 die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche erteilt (unabhängig von der Höhe des Beitrags). Zusätzlich enthält die Verordnung konkretisierende Bestimmungen betreffend Steuererlasse bei juristischen Personen.

Direkte Bundessteuer – Verschärfung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer

Bei der Pauschalsteuer wird ab dem 01. Januar 2016 zur Berechnung des weltweiten Aufwandes das Siebenfache des Mietzinses resp. Mietwertes eingesetzt und zudem auf Bundesebene eine minimale Bemessungsgrundlage von CHF 400‘000.00 eingeführt. Die Kantone können eine solche Mindestgrenze frei festsetzen. Für derzeit pauschalbesteuerte Personen, gelten die alten Regelungen während einer Übergangsfrist von fünf Jahren.

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz – neue Regelung zur Arbeitszeiterfassung

Der Arbeitgeber hat die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit zu erfassen. Die erhöhte örtliche und zeitliche Flexibilität der Arbeitnehmer erfordert mehr Spielraum für diese Arbeitszeiterfassung. Mit Inkrafttretenam 01. Januar 2016 können z.B. Arbeitnehmer, welche mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) angestellt sind, der ausdrücklich den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung vorsieht, unter gewissen Voraussetzungen ganz von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung entbunden werden. Ebenso sind Topkadermitglieder weiterhin von der Pflicht ausgenommen, ihre Arbeitszeit zu erfassen. Mit diesen Änderungen nimmt die Dokumentationspflichtdes Arbeitgebers zu (siehe dazu unser krfacts vom Dezember 2015).

Geldwäschereigesetz / GWG-FINMA Verordnung / Strafgesetzbuch – verschärfte Sorgfaltspflichten

Mit der Meldepflicht für Aktionäre und Gesellschafter sowie der Verzeichnisse der wirtschaftlich berechtigten Personen wurden bereits im Sommer 2015 erste Neuerungen gemäss der Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) umgesetzt (siehe dazu unser krfacts vom Juni 2015). Wohl die bedeutsamste Änderung des Geldwäschereigesetzes liegt in der Ausdehnung seines Anwendungsbereiches auch auf (natürliche oder juristische) Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegen nehmen. Darunter fallen z.B. auch Händler von Schmuck oder Uhren. Insbesondere bei Bargeldannahme ab CHF 100‘000.00 haben dieHändler nun weitgehend dieselben Sorgfaltspflichten wie Finanzintermediäre.

Hinzu kommen steigende Anforderungen betreffend den Sorgfaltspflichten der schweizerischen Finanzintermediäre. Ab dem 01. Januar 2016 erfolgt die Beurteilung der fehlenden Steuerkonformität anhand einer risikobasierten Prüfung. Die Risiken müssen im Gesamtzusammenhang mit den im Einzelfall vorhandenen Informationen betrachtet und (branchenspezifisch) gewichtet werden. Für Finanzintermediäre, welche einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, werden die Kriterien zur Beurteilung der Steuerkonformitätvon dieser Organisation festgelegt. Für die übrigen Finanzintermediäre wird die FINMA die erweitertenSorgfaltspflichten konkretisieren.

Schliesslich gelten qualifizierte Steuervergehen (z.B. Steuerbetrug) neu explizit als Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 1bis StGB). Deshalb ist bei Steuervergehen ab einem hinterzogenen Betrag von CHF 300‘000.00 pro Steuerperiode zu prüfen, ob Geldwäscherei vorliegt. Hegt ein Finanzintermediär diese Vermutung, ist er berechtigt, seine Wahrnehmungen der Meldestelle für Geldwäscherei mitzuteilen.

Beitrag veröffentlicht am
16. Dezember 2015

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