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Unterwaldner, 21. November 2007 Prozessführung ohne Eigenmittel?

Ein unter Anwälten beliebtes und in der täglichen Praxis bestätigtes Sprichwort besagt, dass Recht haben und Recht bekommen oft zweierlei sind. Das Führen eines Prozesses ist eine kostspielige Angelegenheit. Auch wer einen berechtigten Anspruch zu haben glaubt, sieht sich regelmässig mit dem Problem konfrontiert, die Verfahrenskosten vorschiessen zu müssen. Diese beinhalten die Gerichtskosten, das Anwaltshonorar sowie beispielsweise Ausgaben für allfällige Gutachten. Geht der Prozess verloren, wird der vom Kläger geleistete Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Zusätzlich hat der Kläger in der Regel auch noch das Honorar des Gegenanwalts zu bezahlen.

Rechtsschutzversicherung

Die unentgeltliche Prozessführung und damit die vorschussweise Übernahme der gesamten Verfahrenskosten durch den Staat stehen grundsätzlich bedürftigen Personen zu. Zu beachten ist dabei aber, dass die Anforderungen an die Bedürftigkeit relativ hoch sind und die unentgeltliche Prozessführung Unternehmen mit wenigen Ausnahmen verwehrt bleibt. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung steht Privatpersonen und Unternehmen offen und stellt ebenfalls ein Instrument zur Prozessführung ohne Eigenmittel dar. Die Rechtsschutzversicherung muss aber bereits vor Eintritt der zu finanzierenden Rechtsstreitigkeit bestehen. Zusätzlich ist im Auge zu behalten, dass nicht alle Rechtsstreitigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Prozessfinanzierung als Ausweg

Das Institut der Prozessfinanzierung eröffnet dem Kläger – und in der Regel nur diesem – einen neuen Weg, die zur Prozessführung notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen. Dabei wird zwischen dem Kläger und dem Prozessfinanzierer ein entsprechender Vertrag geschlossen. Meist steht es dem Kläger frei, einen Anwalt zu bezeichnen, der den Prozess führen soll. Zwischen dem Prozessfinanzierer und dem Anwalt des Klägers besteht denn auch kein Rechtsverhältnis. Der Prozessfinanzierer prüft die Sach- und Rechtslage und entscheidet anschliessend, ob er den Prozess finanzieren will. Die Finanzierung umfasst in der Regel sämtliche Verfahrenskosten. Im Gegenzug lässt sich der Prozessfinanzierer je nach Risiko 20 bis 50 Prozent des erstrittenen Werts versprechen. Auswirtschaftlichen Überlegungen werden aber nur Prozesse mit einem namhaften Streitwert – ab etwa 100’000 Franken – finanziert. Die Prozessfinanzierungi st damit für jene Privatpersonen und Unternehmen geeignet, die den Prozess selber nicht finanzieren können oder wollen und gleichzeitig bereit sind, im Erfolgsfall einen namhaften Anteil am erstrittenen Wertdem Prozessfinanzierer zu überlassen.

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Beitrag veröffentlicht am
5. Dezember 2007

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