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KMU-Magazin Nr. 7/8, Juli/August 2016 Made in Switzerland: Wie viel Schweiz muss drin sein?

Am 1. Januar 2017 treten die neuen Swissness-Bestimmungen in Kraft. Dieser Beitrag zeigt, welche Voraussetzungen Produkte künftig erfüllen müssen, damit sie als Schweizer Ware deklariert und/oder mit dem Schweizerkreuz versehen werden dürfen.

Die aktuell gültige Gesetzgebung regelt nur sehr ungenau, wann ein Produkt oder eine Dienstleistung mit der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» beworben werden darf. Missbräuchliche Verwendungen der Herkunftsangabe Schweiz konnte man daher bislang nur schwer ahnden. Vor rund zehn Jahren beschloss der Bundesrat, die Bezeichnung «Schweiz» sowie das Schweizer kreuz besser zu schützen.

Der Startschuss für das Gesetzgebungsprojekt Swissness war somit erfolgt. Die Ausarbeitung der neuen Bestimmungen gestaltete sich jedoch aufgrund der Vielzahl der involvierten Interessengruppen schwierig. Während zum Beispiel die Landwirtschaft und die Konsumentenschützer hohe Hürden für den Gebrauch der Bezeichnung «Schweiz» durchsetzen wollten, setzten sich andere Gruppen, darunter insbesondere die Nahrungsmittelindustrie, für tiefere Anforderungen ein. Nach intensivem Lobbying und einem langen Hin und Her im Parlament tritt nun die nicht unumstrittene, neue Swissness-Gesetzgebung per 1. Januar 2017 in Kraft.

Anforderungen im Einzelnen

Die Swissness-Gesetzgebung umfasst eine Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken sowie Herkunftsangaben und eine Totalrevision des Wappenschutzgesetzes. Zudem wurden verschiedene Verordnungen erlassen beziehungsweise angepasst, welche die Bestimmungen in den Gesetzen weiter ausführen. Ab dem 1. Januar 2017 gelten die nachfolgenden Regelungen für den Gebrauch der Herkunftsbezeichnung «Schweiz»:

Naturprodukte und Lebensmittel

Bei Naturprodukten (zum Beispiel Weizen, Kies, Eiern und so weiter) wird die Herkunft aufgrund eines einzigen Kriteriums bestimmt, das je nach Produktegruppe variiert. Bei mineralischen Erzeugnissen wird beispielswiese auf den Ort der Gewinnung abgestellt, bei pflanzlichen Erzeugnissen ist der Ort der Ernte massgebend.

Bei Lebensmitteln (das heisst verarbeiteten Naturprodukten) müssen mindestens 80 Prozent des Gewichts der verwendeten Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Zudem muss der Verarbeitungsschritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht (zum Beispiel die Verarbeitung von Milch zu Käse), in der Schweiz stattfinden.

Für Rohstoffe, die in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge zur Verfügung stehen (zum Beispiel Kakao für Schokolade), sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Eine spezielle Regelung gilt zudem auch für Milch und Milchprodukte. Hier müssen 100 Prozent der Milch aus Schweizer Produktion sein.

Industrielle Produkte

Bei industriellen Produkten müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten (einschliesslich der Forschungs- und Entwicklungskosten) in der Schweiz anfallen. Zudem muss auch hier die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden. Das Gesetz beziehungsweise die dazugehörige Verordnung enthält wiederum verschiedene Ausnahmen. Zum Beispiel besteht die Möglichkeit, Rohstoffe und Halbfabrikate, die in der Schweiz nicht verfügbar sind (zum Beispiel Gold), unter bestimmten Voraussetzungen von der Berechnungsmethode auszuschliessen.

Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen muss das Unternehmen über einen Geschäftssitz in der Schweiz verfügen und tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden, damit die Dienstleistung als Schweizer Dienstleistung angepriesen werden darf.

Branchenspezifisches

Die neue Gesetzgebung sieht die Möglichkeit vor, für bestimmte Branchen detaillierte Regelungen zu erlassen. Hierzu muss ein Branchenverband dem Bundesrat einen detaillierten Regelungsentwurf unterbreiten. Bis heute existieren solche branchenspezifische Regelungen einzig für die Uhrenindustrie.

Schweizerkreuz

Bislang war der Gebrauch des Schweizerkreuzes als Angabe zur Herkunft nur für Dienstleistungen zulässig. Die neue Gesetzgebung lässt nun einen Gebrauch des Schweizerkreuzes als Herkunftsangabe auch auf Waren zu, vorausgesetzt die vorerwähnten Swissness-Kriterien werden eingehalten. Nicht verlangt wird die Einhaltung der Swissness-Kriterien, solange das Schweizerkreuz nicht als Herkunftsangabe, sondern lediglich zu dekorativen Zwecken verwendet wird, so zum Beispiel als gestalterisches Element auf einem T-Shirt. Das Schweizerkreuz ist nicht zu verwechseln mit dem Schweizer Wappen. Der Gebrauch desS chweizer Wappens ist mit wenigen Ausnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorbehalten (siehe dazu die Abbildung unten).

Sanktionen

Wer vorsätzlich und unrechtmässig das Schweizerkreuz verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Handelt derTäter gewerbsmässig, wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Höchststrafe sind 360 Tagessätze vorgesehen, was einer Geldsumme von maximal 1 080 000 Franken entsprechen kann. Eine missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Handelt der Täter gewerbsmässig, so drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Neu kann das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) im Namen des Bundes Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich gegen fehlbare Unternehmen vorgehen.

Übergangsregelung

Die neuen Swissness-Regeln treten per 1. Januar 2017 in Kraft. Während der Übergangsregelung (Lageraufbrauchsfrist) dürfen Waren mit der Herkunftsbezeichnung «Schweiz», die vor dem Inkrafttreten hergestellt wurden und die den Kriterien des bisherigen Rechts entsprechen, noch maximal zwei Jahre lang in Verkehr gebracht werden.

Beitrag veröffentlicht am
27. Juni 2016

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