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Caminada Blog, 23. Februar 2016 Gibt es eine Rückerstattungspflicht für Erwerbsausfallentschädigungen?

Wer kommt für zu Hohe und damit ungerechtfertigte Erwerbsausfallentschädigungen auf? Das BGer-Urteil vom Januar 2016 gibt Aufschluss.

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, z.B. wegen Zivildienst oder Mutterschaft, abwesend ist, bezahlt der Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich mindestens zu einem Teil weiter. Dafür kann der Arbeitgeber in der Regel eine Erwerbsausfallsentschädigung bei der kantonalen Ausgleichskasse beantragen. Diese Erwerbsausfallentschädigung wird üblicherweise dem Arbeitgeber ausbezahlt, welcher sie im Rahmen des Lohns an den Arbeitnehmer weitergibt. Stellt sich heraus, dass die Ausgleichskasse zu hohe und damit ungerechtfertigte Erwerbsausfallentschädigungen leistete, kann sie diese zurückfordern. In der Praxis ist oftmals unklar, bei wem die ungerechtfertigt geleisteten Beiträge zurückzufordern sind. Kürzlich hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass der Arbeitgeber rückerstattungspflichtig ist, wenn er während der Dienstzeit weiterhin den Lohn ausrichtet und damit nicht reine Zahlstelle ist, sondern einen eigenen Anspruch auf die Leistung der Erwerbsausfallentschädigung hat.

Das „Urteil BGer 9C_498/2015 vom 07. Januar 2016“ finden Sie unter diesem Link des Bundesgerichts.

Für Fragen des Sozialversicherungsrecht hilft Ihnen unsere Expertin Irma Ambauen gerne weiter.

Beitrag veröffentlicht am
25. Februar 2016

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