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KMU-Magazin Nr. 4, April 2018 Die allgemeinen Lebensrisiken des Unternehmers

Schicksalsschläge sind nicht vorhersehbar. Insbesondere bei einem Unternehmen, dessen Verantwortung hauptsächlich auf den Schultern einer Person lastet, besteht die Gefahr, dass im Falle des Eintritts eines solchen Ereignisses die Firma faktisch handlungsunfähig wird. Um ein solches Risiko zu minimieren, ist die rechtliche Vorbeugung wichtig.

Ein guter Unternehmer ist auf alle Eventualitäten in seiner Firma vorbereitet. Vielfach berücksichtigen aber die Patrons Risiken, welche in ihrer Person liegen, nicht. Eine plötzlich eintretende Urteilsunfähigkeit der Unternehmensführung beispielsweise kann eine Firma lähmen und viel Geld sowie Arbeitsplätze kosten, da die daraus resultierenden gesetzlichen Folgen die Flexibilität vermissen lassen. Dabei ist es durchaus möglich, individuelle Lösungen zu erarbeiten, um diesem Risiko entsprechend zu entgegnen. In der Folge wird auf drei verschiedene Ereignisse eingegangen, welche ein Unternehmen gefährden könnten.

Ereignis Urteilsunfähigkeit

In zivilrechtlicher Hinsicht fehlt einer Person die Urteilsfähigkeit, wenn ihr die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die häufigsten Ursachen dafür sind ein Unfall, ein Hirnschlag oder Herzinfarkt, eine andere Krankheit oder Altersschwäche.

Ist die urteilsunfähige Person verheiratet, hat der Ehegatte, der mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führt, von Gesetzes wegen eine Vertretungsbefugnis. Die Vertretung umfasst dabei auch die Rechtsvertretung im Unternehmen. Dies hat dann unerwünschte Folgen, wenn sich der Ehegatte der Verantwortung als Unternehmensvertreter nicht gewachsen fühlt. Das kann ein Unternehmen in seiner Tätigkeit lähmen und ist dann besonders gefährlich, wenn kurzfristige oder wichtige Entscheidungen anstehen. Analoges gilt für einen eingetragenen Partner.

Ist die betroffene Person nicht verheiratet oder wird eine Ehe nicht tatsächlich gelebt (keine Führung eines gemeinsamen Haushalts), errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft, welche die rechtliche Vertretung des betroffenen Unternehmers übernimmt. Die Entscheidungsgewalt des Unternehmens liegt folglich in den Händen eines von einer staatlichen Behörde eingesetzten Verwalters. Wer dies ist, liegt im Ermessen der Behörde, ausser der Betroffene habe vorgesorgt – es kann somit zu einer Fehlbesetzung kommen.

Mit dem Instrument des Vorsorgeauftrags kann man diesem Risiko begegnen. Darin kann vorgängig für den Fall der Urteilsunfähigkeit vorgesorgt werden und im Rahmen der auftragsrechtlichen Bestimmungen (Art. 394 ff. OR) insbesondere die Unternehmensvertretung an eine geeignete Person übertragen werden. Mit diesem Mittel kommt es somit zu einer passenden individuellen Lösung.

Da das Gesetz diese Möglichkeit noch nicht lange kennt (sie ist seit 1. Januar 2013 in Kraft), wird sie noch nicht flächendeckend genutzt.

Ein Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament entweder handschriftlich errichtet oder notariell beurkundet werden. Probleme könnten namentlich dann auftreten, wenn der Wille einer Person im Vorsorgeauftrag nicht klar zum Ausdruck kommt, beispielsweise wenn der Auftrag der zur Vertretung bestimmten Person nicht klar umschrieben wird oder die dazugehörigen Weisungen undeutlich formuliert werden. Daher ist zu empfehlen, sich mit einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar in Verbindung zu setzen, um sich entsprechend beraten zu lassen.

Weiter kommt der richtigen Aufbewahrung des Vorsorgeauftrags eine wichtige Bedeutung zu. Im Falle der Urteilsunfähigkeit soll der Auftrag ja zur Anwendung gelangen. Häufig wird der Vertreter über den Aufbewahrungsort orientiert. Oder das Dokument wird dem Rechtsanwalt oder Notar des Betroffenen übergeben, wo es unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses aufbewahrt wird. Als individuelle Lösung ist der Vorsorgeauftrag eine optimale Möglichkeit, für den Fall der Urteilsunfähigkeit des Unternehmers dessen Vertretung zu regeln.

Ereignis Tod

Trotz der Gewissheit, dass der Tod an sich unvermeidlich ist, ist sein Eintritt in den meisten Fällen nicht voraussehbar. Unfälle, Hirnschläge oder Herzinfarkte erfolgen ohne Vorankündigung. Soll der Übergang der Unternehmensführung im Todesfall reibungslos vonstatten gehen, muss dies vorher geplant werden, auch wenn die Beschäftigung mit dem Thema an sich unangenehm sein kann.

Ist die Unternehmensnachfolge nicht individuell geregelt, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen. Sind gemäss Gesetz mehrere Erben vorhanden, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, welche nur einstimmig über das Vermögen des Erblassers verfügen und entscheiden kann. Das Einstimmigkeitserfordernis erschwert aber die gemeinsame Führung eines Unternehmens in markanter Weise.

Die häufigsten Ziele der Unternehmer im Zusammenhang mit der Übergabe ihres Unternehmens sind dessen Erhalt und die finanzielle Absicherung. Die geeignetsten Möglichkeiten, welche das Gesetz bietet, um diesen Zielen zu entsprechen, sind das Testament und der Erbvertrag, allenfalls auch ein Ehevertrag. Um dem Erbverfahren nachgelagerte Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich auch hier, einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen. Dabei sind folgende Szenarien zu unterscheiden:

Übertragung zu Lebzeiten

Das Unternehmen kann bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Dies hat den Vorteil, dass eine planvolle Übergabe erfolgen kann und die Prozesse auf den neuen Unternehmer langsam angepasst werden können. Das Unternehmen kann familienintern übertragen werden oder es kann ein Verkauf an Mitarbeitende oder Dritte infrage kommen. Wichtig dabei ist, dass das Unternehmen korrekt bewertet wird, sodass auf dieser Grundlage der Übernahmepreis definiert werden kann. Diese Preisfestlegung kann sowohl erb- oder eherechtlich als auch steuerrechtlich von Relevanz sein. Die drei Bereiche müssen daher optimal aufeinander abgestimmt sein

Übertragung beim Tod

Soll das Unternehmen nicht einfach an alle Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft übergehen, sondern an bestimmte Personen (die Erben sein können oder auch nicht), muss dies vorgängig bestimmt werden. Wie erwähnt, eignen sich dafür ein Testament oder ein Erbvertrag, allenfalls ein Ehevertrag. Ein Testament kann handschriftlich oder mittels notarieller Beurkundung errichtet werden, ein Erbvertrag oder ein Ehevertrag muss immer beurkundet sein.

In allen Fällen sind die ehegüter- und erbrechtlichen Verhältnisse abzuklären. Es sollen keine Pflichtteile verletzt werden, oder dann ist mit Pflichtteilserben allenfalls ein Erbverzicht zu vereinbaren. So kann das Unternehmen auf die bestimmten Personen übertragen werden, allenfalls unter Abgeltung oder Auszahlung von anderen Erben.

Ereignis Scheidung

Schliesslich kann auch eine Scheidung des Unternehmensführers für den Weiterbestand der Firma ein unsicheres Ereignis darstellen. Insbesondere dann, wenn sich das Unternehmen oder Anteile davon in der Errungenschaft eines Ehegatten befinden und deshalb der andere Ehegatte einen Beteiligungsanspruch hat. Es gibt im Ehegüterrecht verschiedene Lösungen, mit denen das Anliegen der Unternehmenssicherung im Scheidungsfall verwirklicht werden kann. Dabei muss immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Es ist deshalb wichtig, dass man sich bereits vorgängig mit den möglichen Folgen einer allfälligen Scheidung auseinandersetzt. Ein notariell beurkundeter Ehevertrag mit der Vereinbarung des passenden Güterstandes und weiteren individuellen Abreden ist hilfreich.

Ein Beispiel: Befindet sich das Unternehmen oder Anteile davon in güterrechtlicher Hinsicht in der Errungenschaft eines Ehegatten, erhält der andere Ehegatte bei der Scheidung von Gesetzes wegen die Hälfte des Wertes. Durch einen Ehevertrag können aber gewisse Vermögenswerte und deren Erträge dem Eigengut zugewiesen werden, welche bei der Scheidung nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden. Das heisst, ein Unternehmen kann ganz von der ehegüterrechtlichen Teilung ausgenommen werden. Das Gleiche lässt sich auch mit einem Ehevertrag auf Gütertrennung erreichen. Welche Lösung die optimale ist, kann der beurkundende Notar anhand der konkreten Umstände angeben.

Fazit

Mithilfe der umschriebenen Instrumente kann mit überschaubarem Aufwand viel für die unternehmerische Risikominimierung erreicht werden. Um diese Ziele zu erreichen, empfiehlt es sich, einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. Der Unternehmer hat die positive Angewohnheit, die volle Kontrolle über seine Firma innehaben zu wollen. Das ist aber bei den vorgängig beschriebenen Ereignissen aufgrund von deren Unvorhersehbarkeit schlicht nicht in vollem Umfang möglich. Deshalb sollte er vorbeugende Massnahmen ergreifen, um sich, sein Unternehmen und seine Mitarbeitenden zu schützen.

Beitrag veröffentlicht am
30. April 2018

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