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KMU-Magazin Nr. 8, August 2018 Wer beim Autounfall während der Arbeit haftet

Natürlich haben Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug führen, ein bestimmtes Mass an Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Wenn dennoch ein Unfall passiert, ist die Frage nach der Haftung zu klären. Der Beitrag gibt einen Überblick, wer in welchem Umfang für den jeweiligen Schaden aufkommen muss.

Schweizer sind mobil und jeder legt gemäss Bundesamt für Statistik (siehe Box «Quellenhinweise») im In- und Ausland jährlich durchschnittlich 25 000 Kilometer mit den Hauptverkehrsmitteln (Langsam-, motorisierter Individualverkehr, Flugzeug und öffentlicher Verkehr) zurück. Für die geschäftliche Tätigkeit werden im Durchschnitt immerhin neun Prozent verwendet und für den Arbeitsweg 13 Prozent. Wie verhält es sich bei Unfällen mit dem Geschäftsfahrzeug? Wird bei einem vom Arbeitnehmer verursachten Unfall dieser dem Arbeitgeber für den Schaden ersatzpflichtig?

Haftung des Arbeitnehmers

Haftung des Arbeitnehmers Nach Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR). Die Arbeitnehmerhaftung im Sinne von Art. 321e OR setzt nach den allgemeinen Regeln der Vertragshaftung eine Vertragsverletzung, einen Schaden, ein Verschulden und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Der Arbeitgeber muss die Vertragsverletzung, den Schaden sowie den erforderlichen Kausalzusammenhang nachweisen. Der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (sogenannter Exkulpationsbeweis).

Verschulden des Arbeitnehmers

Mit Bezug auf das Verschulden wird unterschieden, ob der Schaden absichtlich oder fahrlässig verursacht worden ist. Bei einem absichtlich beziehungsweise vorsätzlich zugefügten Schaden haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich. Bei fahrlässiger Schädigung reduziert sich die Haftung des Arbeitnehmers oder kann gänzlich entfallen.

Obwohl sich auf die Frage, ob die Handlung nun vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig begangen wurde, schwierige Auslegungsfragen stellen, ist davon auszugehen, dass die allermeisten Unfälle infolge leichter beziehungsweise mittlerer Fahrlässigkeit verursacht werden. Daher wird im Folgenden nichtnäher auf die absichtliche Schädigung durch den Arbeitnehmer eingegangen.

Leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit

Wie bereits erwähnt, wird die Fahrlässigkeit nach deren Schwere abgestuft. Leichte Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn eine geringfügige Verletzung in der erforderlichen Sorgfalt vorliegt. Zu denken sind an kleine Fahrfehler. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn elementarste Vorsichtsgebote missachtet werden, welche jeder «vernünftige» Mensch in der gleichen Situation beachtet hätte. Grobe Fahrlässigkeit wird etwa bei Fahren in angetrunkenem Zustand, dem Nichtbeachten der Sicherheitslinie oder dem Ausschalten des Fahrtenschreibers angenommen. Sofern weder leichte noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt, liegt mittlere Fahrlässigkeit vor.

Je weniger schwer das Verschulden des Arbeitnehmers ins Gewicht fällt, desto stärker greift eine Reduktion der Haftung. Darüber hinaus bewirken weitere Gründe eine Reduktion der Haftung des Arbeitnehmers.

Weitere Reduktionsgründe

Die Haftung kann weiter reduziert werden, wobei das Mass der Sorgfalt für das einzelne Arbeitsverhältnis sowie die Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen, berücksichtigt werden. Die Gerichte beachten insbesondere die Höhe des Lohnes, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, seinen Bildungsstand und die Gefahrenneigung der konkreten Arbeit. Eine gefahrengeneigte Arbeit liegt vor, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich ein Fehler unterläuft, auch wenn dieser jedes Mal vermeidbar wäre, aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit immer wieder auftritt. Unter diese Art der Arbeit fällt beispielsweise ein Berufsschauffeur.

Auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers, sei es aufgrund fehlender Instruktion oder unterlassener Beaufsichtigung, wird eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers bewirken. Die Rechtsprechung zur Haftung bei Autounfällen mit Geschäftswagen ist vielseitig und uneinheitlich. In entsprechenden Kommentaren (siehe Box «Quellenhinweise») sind die in der Tabelle gezeigten Fälle aufgeführt (siehe Abbildung).

Faustregel

Die gesetzliche Formulierung (Mass der Sorgfalt, Berufsrisiko etc.) eröffnet dem Richter die Möglichkeit, sein Ermessen zu nutzen und jeweils gestützt auf einen anderen Grund eine Haftungsreduktion im gesetzlichen Rahmen zu bewirken. Auf der anderen Seite kann dadurch eine Faustregel nur schwierig ausgemacht werden. Zumindest als Richtlinie kann Folgendes dienen:

Leichte Fahrlässigkeit:

  • Haftung von maximal einem Monatslohn
  • Bei schadensgeneigter Tätigkeit entfällt die Haftung vollumfänglich.
  • Die Tätigkeit als Chauffeur gilt als schadensgeneigte Tätigkeit. Bagatellschäden bei leichter Fahrlässigkeit begründen keine Haftung des Arbeitnehmers.

Mittlere Fahrlässigkeit:

  • Haftung von maximal zwei Monatslöhnen.

Grobe Fahrlässigkeit:

  • Haftung von drei oder mehr Monatslöhnen.
  • Dem Berufsrisiko wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
  • Bei Unfällen auf Privatfahrten, das heisst ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit, erfolgt keine Reduktion der Haftung.

Spezialregelungen in GAV und NAV

Zu bemerken bleibt, dass im Rahmen von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen zwar meistens das Mass der Haftung entsprechend Art. 321e im Obligationenrecht wiederholt und nur in Ausnahmen das Verschulden für leichte Fahrlässigkeit explizit ausgeschlossen wird. Zu denken ist an das Gastgewerbe, welches eine Haftung für zerbrochenes Geschirr oder Glas nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zulässt und diesfalls den Schaden auf die Gestehungskosten begrenzt. Eine weiter gehende Haftungserleichterung im Voraus ist gesetzlich nicht möglich.

Schaden

Soweit der Arbeitnehmer für sein Verhalten schadenersatzpflichtig wird, ist der Schaden vom Arbeitgeber nachzuweisen. Dieser besteht in den meisten Fällen aus den Kosten für die Fahrzeugreparatur, dem Selbstbehalt, der Entwertung des Fahrzeugs und allenfalls den an Dritte geleisteten Haftungsleistungen. Auch Bonusverluste sind zu berücksichtigen. Mit Bezug auf weitere Schadenspositionen üben die Gerichte Zurückhaltung, soweit dadurch das typische Unternehmerrisiko auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden soll. Eine Verrechnung dieser Forderungen mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist zulässig, soweit das Existenzminimum des Arbeitnehmers gewahrt bleibt.

Sofortige Geltendmachung

Um den Schadenersatzanspruch nicht zu verlieren, ist nach Kenntnis des Anspruchs im Grundsatz oder der Schadenshöhe nach dieser geltend zu machen, spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gerade bei fristlosen Kündigungen ist es daher angezeigt, einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.

Zudem ist es empfehlenswert, bereits mit der nächsten Lohnzahlung klar darauf hinzuweisen, dass diese unter Vorbehalt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erfolge. Diverse Urteile sind davon ausgegangen, dass mit der vorbehaltlosen Zahlung des Lohnes der Arbeitnehmer einen Verzicht des Arbeitgebers in der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches annehmen dürfe.

Beim Unfall mit dem Privatfahrzeug

Im Ergebnis ist es aus arbeitsrechtlicher Sicht unerheblich, ob der Unfall bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit mit dem Geschäftsfahrzeug oder dem Privatfahrzeug erfolgt ist. Der Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber werden so gestellt, wie wenn der Schaden beim Geschäftsfahrzeug eingetreten und unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerhaftung abgewickelt worden wäre. Anstelle der Arbeitnehmerhaftung, auf welche sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer stützt, muss der Arbeitnehmer sich auf den Anspruch auf Auslagenersatz (Art. 327 OR) beziehen.

Fazit

Selbst bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftung des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Prüfung der weiteren Reduktionsgründe macht vor Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer Sinn. Bei grober Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz ist davon auszugehen, dass der Schaden grösstenteils oder vollständig durchgesetzt werden kann. Um seine Ansprüche nicht zu verlieren, ist bereits bei der nächsten Lohnzahlung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen und anschliessend die Forderung verrechnungsweise zu tilgen.

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