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Clinicum 3/16, Erwachsenenschutzrecht: klare Voraussetzungen für mehr Eigenverantwortung Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Seit 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Dieses ermöglicht, dass beispielsweise Ehegatten die Post des Partners öff nen oder dessen Vermögen verwalten dürfen, wenn dieser urteilsunfähig ge worden ist. Ebenso können Angehörige einer urteilsunfähigen Person medizinischen Massnahmen zustimmen oder diese ablehnen. Neu eingeführt wurden der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Mit ihnen hat es jede Person selber in der Hand zu bestimmen, wer sie im Fall der Urteilsunfähigkeit vertreten soll.

Besondere Bedeutung haben diese Institute, wenn die Person Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Aktionär oder Verwaltungsrat ist. Je nach Ausgestaltung der entsprechenden Verträge wie Gesellschaftsvertrag oder der Statuten kann der Eintritt der Urteilsunfähigkeit nämlich zur Beschlussunfähigkeit oder zumindest zu unerwünschten Problemen für das Unternehmen führen.

Im Zentrum steht folgende Frage: Wer soll meine Entscheidungen treffen, wer sorgt sich bei Urteilsunfähigkeit um mein Vermögen, wer sorgt sich um mein persönliches Wohlergehen, wer vertritt mich im Rechtsverkehr, wenn ich selber dazu nicht mehr in der Lage bin?

Wenn kein Ehegatte oder kein eingetragener Partner da ist, oder diese mit der betroffenen Person keinen gemeinsamen Haushalt führen oder ihr nicht regelmässig und persönlich Beistand leisten, muss die Erwachsenenschutzbehörde für die betroffene Person tätig werden und einen Beistand ernennen. Dies kann auch ein staatlich angestellter Beistand sein.

Selber entscheiden und handeln

Wer hingegen selbst entscheiden will, von wem er oder sie bei Urteilsunfähigkeit vertreten wird, muss einen Vorsorgeauftrag und/oder eine Patientenverfügung errichten. Betroffen sind damit insbesondere alle, die nicht verheiratet sind und nicht in eingetragener Partnerschaft leben – somit auch alle Konkubinatspartner. Aber auch ein Verheirateter kann anstelle des Ehegatten eine andere Person einsetzen, z.B. wenn er den Ehegatten nicht belasten will.

Der Vorsorgeauftrag

Im Vorsorgeauftrag kann die noch handlungsfähige Person – d.h. Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt – festlegen, welche Person(en) oder Institution(en) im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge, Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll.

  • Personensorge: Sorge für eine optimale Pflege und Betreuung, inkl. Vertretung bei medizinischen Massnahmen. Also zum Beispiel welche Behandlungen sollen durchgeführt werden und welche nicht, gibt es eine Organspende, darf eine Autopsie erfolgen, wie wird ein geregelter Alltag sichergestellt, ist eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder in einer anderen Einrichtung notwendig? Für Einzelheiten kann auf eine separate Patientenverfügung verwiesen werden.
  • Vermögenssorge: Besorgung der laufenden finanziellen Verpflichtungen wie Lebensunterhalt, Miete oder Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien, Arzt-, Spital- oder Heimkosten. Hinzu kommt die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens wie Wertschriften oder Liegenschaften.
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Banken, Spitälern, Heimen sowie Vertretung als Gesellschafter oder Aktionär, wie auch Vertretung gegenüber Privaten wie beispielsweise Vermieter oder Nachbarn.

Diese Aufgaben müssen dabei nicht alle einer Person allein übertragen werden, sondern es können damit auch kumulativ oder alternativ verschiedene Personen betraut werden.

Gleiche Voraussetzungen wie für ein Testament

Betreffend Errichtung eines Vorsorgeauftrages gelten formell die gleichen Voraussetzungen wie für ein Testament. Er muss ebenfalls handschriftlich verfasst werden, inkl. Datum und Unterschrift, oder aber er wird durch notarielle Beurkundung errichtet. Widerrufen wird der Vorsorgeauftrag ebenso wie das Testament durch Erstellung eines neuen Vorsorgeauftrags oder durch Vernichtung. Da es sich beim Vorsorgeauftrag um ein höchstpersönliches Recht handelt, kann die Errichtung nicht von jemand anderem übernommen werden.

Wird eine Person als Beauftragter eingesetzt, hat diese jedoch immer noch die Möglichkeit den Auftrag nicht anzunehmen. Es empfiehlt sich deshalb auch einen Ersatz zu nennen.

Im Falle der Annahme des Auftrages untersteht der Beauftragte der behördlichen Kontrolle. Dies soll dafür sorgen, dass der Vorsorgeauftrag vorschriftsgemäss, sorgfältig, interessewahrend und persönlich ausgeführt wird. Zu beachten ist ausserdem, dass bei andauernder Urteilsunfähigkeit der Auftrag nicht widerrufen werden kann. Der Bedeutung der Auswahl des Beauftragten muss somit entsprechend Aufmerksamkeit geschenkt werden. Wird der Betroffene wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag automatisch seine Wirksamkeit, sie tritt bei erneuter Urteilsunfähigkeit aber wieder ein.

Die Patientenverfügung

Mit einer sogenannten Patientenverfügung kann eine handlungsfähige Person schriftlich niederlegen, welche Wünsche sie bezüglich medizinischer Eingriffe hat. Durch die Patientenverfügung behält sie sich somit den Einfluss und die Selbstbestimmung über das eigene Lebenvor für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Willen zu äussern.

Dies beispielsweise nach einem Unfall, im unmittelbaren Sterbeprozess, bei Komplikationen während einer Operation oder bei einem fortschreitenden irreversiblen Hirnabbau-Prozess (Alzheimer oder Demenz).

Es muss dabei nicht alles in der Patientenverfügung selbst geregelt werden, sondern es können auch eine oder mehrere Personen benannt werden, die entscheiden sollen.

In der Patientenverfügung kann nicht unbeschränkt alles angeordnet werden. Unzulässig sind Anordnungen, welche gegen gesetzliche Vorschriften oder berufsethische Regeln verstossen. Dazu zählen beispielsweise Anordnungen betreffend aktiver Sterbehilfe, nicht indizierten medizinischen Massnahmen sowie die Ablehnung einer Linderung von unerträglichen Schmerzen.

Verbindlichkeit der Patientenverfügung

Seit 2013 gilt neu der Grundsatz der Verbindlichkeit der Patientenverfügung. Dieser kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Problematisch sind Patientenverfügungen besonders dann, wenn sie schon vor langer Zeit verfasst und nicht aktualisiert wurden. Die Ärzte und Angehörigen stehen dann vor der Frage, ob vom festgehaltenen Willen abgewichen werden kann und auf einen «mutmasslichen Willen» der Person abgestellt werden darf.

Für die Errichtung der Patientenverfügung ist lediglich die Unterschrift unter dem Text mit Datum ausreichend, d.h. es kann ein ausgedruckter Text sein, der unterschrieben wird.

Risiko der Kenntnisnahme

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung nützen nur etwas, wenn sie im Bedarfsfall auch zur Hand sind. Bis jetzt gibt es noch keine amtliche Hinterlegungsstelle. Es besteht lediglich die Möglichkeit dem Zivilstandsamt mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet und wo dieser hinterlegt ist; der Vorsorgeauftrag selbst kann jedoch nicht hinterlegt werden. Bei der Patientenverfügung besteht die Möglichkeit, den Aufbewahrungsort auf der Versichertenkarte anzubringen. Auch beim Vermerk auf der Versichertenkarte ist, wie bei der Mitteilung ans Zivilstandsamt, lediglichder Aufbewahrungsort ersichtlich, jedoch nicht was konkret verfügt wurde.

Allenfalls kann der beauftragten Person selbst ein Exemplar des Vorsorgeauftrags oder der Patientenverfügung ausgehändigt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese von einer Urteilsunfähigkeit erfahren würde. Oder diese Verfügungen können bei einer professionellen Stelle hinterlegt werden, wie das zum Beispiel auch unsere Anwaltskanzlei anbietet.

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