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krfacts Spezialausgabe 21. April 2020, Update zum 09. April 2020 COVID-19: Vertragsrecht und Überbrückungskredite

Spezialausgabe Vertragsrecht und Überbrückungskredite: Im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) und der damit einhergehenden Gegebenheiten ergeben sich neue rechtliche Fragestellungen, deren Beantwortung die Fachwelt momentan vor schwierige Aufgaben stellt. Angesichts der höchst komplexen Situation versuchen wir, möglichst einfache Informationen zu den rechtlichen Themen zu geben. In dieser Spezialausgabe des krfacts werden das Vertragsrecht (I.) und die durch Bundesratsverordnung gewährten Überbrückungskredite (II.) dargestellt.

Am 20. April 2020 trat zudem die durch den Bundesrat beschlossene COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht in Kraft. Diese enthielt eine die vorliegend thematisierte Kreditverordnung ergänzende Bestimmung hinsichtlich der solidarischen und persönlichen Haftung von Organen und mit der Geschäftsführung oder der Liquidation befassten Personen der Kreditnehmerin.

Das vorliegende krfacts wird daher in Kap. II. Ziff. 6 ergänzt.

I. Vertragsrecht

Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 185 der Bundesverfassung Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit treffen und dazu Verordnungen und Verfügungen erlassen. Das hat er mit den COVID-19-Verordnungen getan, welche Auswirkungen auf vertragliche Leistungen haben. Nachfolgend interessiert daher primär die Frage, welche Folgen das Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung hat, wenn das Ausbleiben auf COVID-19 zurückzuführen ist.

Wird eine Veranstaltung abgesagt oder kann ein Vertragspartner die vereinbarte Leistung nicht erbringen, stellt sich die Frage: Was nun? Wer muss für den daraus resultierenden Schaden einstehen?

Im Schweizer Recht gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, d.h. Verträge sind einzuhalten. Das Risiko einer Veränderung der Verhältnisse ist grundsätzlich von derjenigen Partei zu tragen, die von den negativen Folgen betroffen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Höhere Gewalt oder eine unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse können ihn durchbrechen. Dies ist wie folgt zu prüfen:

1. Prüfung des Vertrages oder der AGB

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Vertrag oder (gültig übernommene) AGB vorliegen, die eine Regelung betreffend „höhere Gewalt“(auch „Force Majeure“ genannt) oder sonst Änderungen der Verhältnisse enthalten. Wenn ja, gelten die vertraglichen Regelungen. Ob das Corona-Virus einen Fall von „höherer Gewalt“ darstellt, ist derzeit nicht abschliessend geklärt, die Tendenz geht aber Richtung ja, Klarheit schafft, wenn im Vertrag beispielsweise „Epidemie“, Pandemie“ oder „behördliche Verfügungen“ ausdrücklich erwähnt werden. Sollte eine Regelung betreffend höhere Gewalt vorhanden und anwendbar sein, ist insbesondere auf allfällige vertragliche Meldepflichten zu achten.

2.  „ Höhere Gewalt“ auch ohne vertragliche Regelung

Auch ohne vertragliche Regelung findet die „höhere Gewalt“, die im Schweizer Recht nicht ausdrücklich geregelt ist, in der Form des „wichtigen Grundes“ oder der „Unmöglichkeit“ Anwendung. Wenn der Vertrag selbst keine Regelung enthält, kommen sekundär die spezifischen Bestimmungen des Obligationenrechts z.B. zum „wichtigen Grund“ zur Anwendung, wo oft eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist.

Bei dauerhafter Unmöglichkeit einer Leistung gilt dann schliesslich Art. 119 OR, wonach ein Schuldner seine Leistung nicht erbringen muss, wenn sie ohne sein Verschulden unmöglich geworden ist. Bei zweiseitigen Verträgen fällt dann auch die Gegenleistung dahin, dies ohne Schadenersatzpflicht mangels Verschulden.

3. „Clausula rebus sic stantibus“

Ist eine Leistung nicht dauerhaft unmöglich, kommen mangels vertraglicher Regelungen auch hier sekundär die spezifischen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Dabei gelten vorerst die Verzugsregeln, d.h. der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen (Art. 107 OR); wie lange diese Nachfrist in der Situation der COVID-19- Verordnungen sein muss, ist unklar.

Nebst oder anstelle der Verzugsfolgen gelten auch hier andere spezifische Bestimmungen des Obligationenrechts z.B. zum „wichtigen Grund“. Schliesslich kann auch die sogenannte „clausula rebus sic stantibus“ Anwendung finden. Dieses Rechtsinstitut erlaubt bei einer Änderung der Verhältnisse, die nicht vorhersehbar war und eine gravierende Äquivalenzstörung, d.h. ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, verursacht, eine Vertragsanpassung.

4. Vorsicht bei neuen Vertragsabschlüssen

Sollten zum jetzigen Zeitpunkt Verträge geschlossen werden, das heisst nach Beginn der COVID-19- Krise, müssen die Parteien ihre Leistungsmöglichkeit genau abschätzen. Wenn sie nämlich aufgrund der Massnahmen des Bundes ihre Leistungspflicht nicht erfüllen können, kann sie eine Schadener- satzpflicht treffen. Dies, da aufgrund der jetzigen Bekanntheit der Krise eine Leistungsunmöglichkeit, die auf COVID-19 zurückzuführen ist, womöglich als selbstverschuldet gälte.

Wie die Rechtslage im konkreten Fall aussieht, ist komplex und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es empfiehlt sich deshalb jeweils eine detaillierte Analyse des Einzelfalles.

Für rechtliche Fragen aus dem Mietvertragsrecht wird auf die Spezialausgabe das krfacts „Immobilienrecht“, für rechtliche Fragen aus dem Arbeitsvertragsrecht auf die Spezialausgabe das krfacts „Arbeitsrecht“ verwiesen, beide vom 09. April 2020, welche ebenfalls auf unserer Homepage  einsehbar sind und zum Download bereit stehen. 

II. Überbrückungskredite der Solidarbürgschaftsverordnung

Mit Überbrückungskrediten (COVID-19-Kredite) sollen betroffene Unternehmen möglichst unbürokratisch ihre Liquidität sicherstellen können. Gesuche können bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden. Die zuständigen eidgenössischen Departemente haben  hier  eine Homepage mit der Möglichkeit eingerichtet, einen Kreditantrag zu stellen.

Die Gewährung des Kredites ist in gewissen Fällen ausgeschlossen. Sofern der Kredit gewährt worden ist, sind gewisse Pflichten zwingend zu beachten und die erwähnten Handlungen („verbotene Handlungen“) müssen unterlassen werden (siehe nachfolgend Ziffer 6.). Die vorsätzliche Erwirkung eines Kredits unter Falschangaben sowie die Vornahme der verbotenen Handlungen kann mit Busse bis CHF 100'000.00 sanktioniert werden.

1. Zwei Arten von Krediten

Bei der Solidarbürgschaft werden zwischen zinslosen Krediten bis CHF 500'000.00 (sog. Solidarbürgschaft mit erleichterten Voraussetzungen) und zu 0.5% p.a. verzinslichen Krediten abCHF 500'000.00 (sog. übrige Solidarbürgschaften) unterschieden.

Beide Kredite werden für eine Laufzeit von 60 Monaten bzw. von fünf Jahren, mit einer Verlängerungsoption in Härtefällen um zwei Jahre, gewährt.

Zu beachten ist, dass der Zins während der gesamten Laufzeit nicht fixiert ist, sondern die Möglichkeit besteht, dass jeweils per 31.03. jeden Jahres, erstmals per 31.03.2021, eine Anpassung der Zinssätze durch das Eidgenössische Finanzdepartement erfolgen kann.

Bis zur Schwelle von CHF 500'000.00 erfolgt eine Kreditgewährung einzig gestützt auf die Deklaration des Antragstellers, bei den übrigen Solidarbürgschaften findet vor Auszahlung eine branchenübliche Kreditprüfung durch die Bank statt.

2. 10% des Umsatzerlöses oder „Start-Up“-Regelung

Die Bemessung der Solidarbürgschaft entspricht 10% des Umsatzerlöses im Jahr 2019, gestützt auf die definitive oder provisorische Jahresrechnung 2019; bei deren Fehlen wird behelfsweise auf die Jahresrechnung 2018 abgestellt. Bei einem Umsatz von CHF 2.0 Mio. wäre somit ein Kredit von CHF 200'000.00 möglich.

Bei Start-Ups (Aufnahme der Geschäftstätigkeit 01.01. – 29.02.2020 bzw. Gründung im 2019 mit überlangem Geschäftsjahr) wird als Umsatzerlös auf die 3-fache Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens CHF 100'000.00 und höchstens CHF 500'000.00 abgestellt. Der Kredit bewegt sich somit zwischen CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00 (10% dieses fiktiven Umsatzerlöses).

3. Kredite bis CHF 500'000.00

Folgende Voraussetzungen müssen bei Krediten bis CHF 500'000.00 erfüllt sein:

  • Einzelunternehmung, Personengesellschaft oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz;
  • Erklärung des Antragsstellers, dass
  • - seine Gründung vor dem 01. März 2020 erfolgt ist;
  • - bei Gesucheinreichung kein Konkurs- oder Nachlassverfahren eingeleitet ist;
  • - der Umsatz aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist;
  • - keine Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den BereichenSport und Kultur erhältlich ist.

4. Kredite ab CHF 500'000.00

Zusätzlich müssen bei Krediten ab CHF 500'000.00 bis CHF 20.0 Mio. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gesuchsteller verfügt über eine UID-Nummer;
  • die Bank hat die branchenübliche Kreditprüfung positiv abgeschlossen und diesen Entscheid der Bürgschaftsorganisation bestätigt.

5. Keine Gewährung von Krediten

Keine Kredite werden an Unternehmen gewährt, welche im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von mehr als CHF 500 Mio. erzielten. Zudem wird kein Kredit gewährt, wenn dieser für Investitionen ins Anlagevermögen verwendet werden soll, wobei Ersatzinvestitionen nicht darunterfallen und zulässig sind.

6. Einzuhaltende Pflichten und Sanktion bei Zuwiderhandlung

Sofern ein Kredit gewährt worden ist, wird der Kreditnehmer im Rahmen des Kreditvertrages mit der Bank verpflichtet, gewisse Aktivitäten zu unterlassen. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Pflichten ist unter Strafe gestellt (Busse bis CHF 100'000.00), wobei strafbare Handlungen gemäss Strafgesetzbuch vorgehen (bspw. Urkundenfälschung, Betrug etc.).

Folgende, verkürzt dargestellte Handlungen sind bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredites verboten:

  • Die Ausschüttung von Dividenden, Tantiemen und Kapitaleinlagen;
  • die Gewährung oder die Refinanzierung von Privat- oder Aktionärsdarlehen;
  • die Amortisation von Gruppendarlehen; und
  • die direkte oder indirekte Übertragung dieser Kredite an verbundene Gruppengesellschaften auserhalb der Schweiz.

Die COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht führt in ihrem Art. 21 für den Solidarbürgschaftskredit die persönliche und solidarische Haftung der Organe und der mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen ein. Dies für den Schaden, der durch die unzulässige Verwendung des Kredits durch eine der vorgenannten verbotenen Handlungen (Art. 6 der COVID-19-Solidarbürgschafts- verordnung) entsteht. Die Schadenersatzpflicht besteht gegenüber den Gläubigern des Unternehmens, der kreditgebenden Bank, der Bürgschaftsorganisation sowie gegenüber dem Bund selbst. In der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung wurde ein entsprechender Art. 18a "Haftung" eingefügt.

7. Kapitalverlust und Überschuldung

Die gemäss der Solidarbürgschaftsverordnung gewährten Kredite bis CHF 500‘000.00 werden bis 31. März 2022 bei der Berechnung eines Kapitalverlustes bzw. einer Überschuldung (vgl. Art. 725 OR) nicht berücksichtigt.

III. Weitere Fragen

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der unterschiedlichen Ausgangslagen empfehlen wir, sich bei rechtlichen Fragen mit uns in Verbindung zu setzen.

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